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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2010 E-7752/2010

5 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,311 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-7752/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7752/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. September 2007 in Richtung Senegal verlassen hat und nach Aufenthalten in Griechenland und in Italien am 30. Juli 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund von EURODAC-Treffern (Datenbank zwecks Fingerabdruckvergleich) in Griechenland und in Italien sowie in Berücksichtigung seiner Aussagen anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 4. August 2010 bezüglich der Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung in diese Staaten das rechtliche Gehör gewährte, dass für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Stellungnahme auf die Akten verwiesen wird, dass er bei der summarischen Befragung im B._____ unter anderem zu Protokoll gab, er habe in Italien nach der Gutheissung seines Asylgesuchs eine bis 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – eröffnet am 26. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, E-7752/2010 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an Vorinstanz mit der Feststellung, die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens sei nicht mehr gegeben, beantragt, dass eventualiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei unzulässig und unzumutbar, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er als Beleg für seine Bedürftigkeit eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums C._____ vom 2. November 2010 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 3. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7752/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 E-7752/2010 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass vorliegend der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben hat, er verfüge in Italien zufolge Gutheissung seines Asylgesuchs über eine bis 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung (Akten BFM A5/11 S. 3 und 6), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und nicht begründet hat, weshalb Art. 9 Ziff. 1 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist), wonach bei Asylbewerbern, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, nicht zur Anwendung gelangen sollte, dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb diese aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass aber vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, E-7752/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-7752/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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