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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2016 E-7750/2015

2 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,375 parole·~17 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Revision des Urteils E-4123/2014 vom 22. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7750/2015

Urteil v o m 2 . März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Somalia), vertreten durch Stefan Hery, lic. phil., HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Revision des Urteils E-4123/2014 vom 22. Oktober 2015 / N (…).

E-7750/2015 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 29. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Februar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei Somalier aus dem Clan der B._______ und in Äthiopien geboren. Er habe in Äthiopien eine Aufenthaltsbewilligung respektive Wohnsitzbestätigung besessen. Sein Vater, welcher bei der ONLF (Ogaden National Liberation Front) gewesen sei, sei im Jahr 2004 von den äthiopischen Militärbehörden getötet worden. Auch der Gesuchsteller und seine Brüder hätten bei der ONLF mitgemacht. Er sei 2004 neun Tage lang und ab Februar 2005 sechs Monate lang inhaftiert worden. Dank der Leistung eines Lösegeldes sei er nach der zweiten Haft freigelassen worden und habe im September 2006 Äthiopien verlassen. Nach weiteren Aufenthalten in Somalia, Djibouti, Eritrea und im Sudan sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen von der damaligen Rechtsvertretung (ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle C._______) des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-4123/2014) vom 22. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen unsubstantiiert und unglaubhaft ausgefallen seien und die Hauptsozialisierung des Gesuchstellers nicht in Äthiopien erfolgt sein könne, sei nicht zu beanstanden. Sowohl die Aussagen zur ONLF als auch diejenigen betreffend der behaupteten Inhaftierungen seien widersprüchlich ausgefallen. Sowohl die behauptete somalische Staatszugehörigkeit als auch das angebliche Herkunftsland blieben ungeklärt. Insgesamt habe der Gesuchsteller nichts vorgetragen, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien oder Somalia nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E-7750/2015 C. Mit Schreiben vom 2. November 2015 wurde dem Gesuchsteller mit Verweis auf das Urteil vom 22. Oktober 2015 und der Rechtskraft der verfügten Wegweisung aus der Schweiz eine neue Ausreisefrist (23. November 2015) zum Verlassen der Schweiz angesetzt. D. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 5. November 2015 wandte sich der Gesuchsteller mit persönlich unterzeichneter Eingabe (ohne Rechtsvertretung) an das SEM und ersuchte darum, den "Entscheid" in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung seiner Eingabe verwies der Gesuchsteller auf den Umstand, dass er Vater eines am (...) 2014 geborenen Kindes (Sohn D._______) sei. Seine diesbezügliche Vaterschaft habe er anerkannt. Sein Sohn habe die ersten acht Lebensmonate im Spital verbringen müssen, weshalb die Kindsmutter (E._______, geboren (...), Verfahren N [...]) und er – der Gesuchsteller – während dieser Zeit ein Spitalzimmer in F._______ bekommen hätten, um möglichst in der Nähe ihres Kindes sein zu können. Tagsüber seien sie bei ihrem Kind gewesen und hätten im gemeinsamen Spitalzimmer in F._______ stets beim Kind übernachtet. Nach acht Monaten hätten sie ihr Kind nach Hause nehmen können, wobei ihr Sohn nach wie vor regelmässige ärztliche Behandlung und Physiotherapien benötige. Die Lebenspartnerin und er – der Gesuchsteller – hätten das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Der Gesuchsteller habe seither die meiste Zeit bei seiner Familie in G._______ gelebt und reise nur für die Wahrnehmung von Terminen beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) nach H._______, wobei er gleichentags nach G._______ zurückreise. Seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind verfügten über eine vorläufige Aufnahme. Gestützt auf Art. 44 AsylG werde die vorläufige Aufnahme beantragt. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Registerauszug (Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt) vom 6. August 2015 sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) vom 4. September 2015 zu den Akten. E. Das SEM überwies die Eingabe vom 5. November 2015 mit Begleitschreiben vom 26. November 2015 dem Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, die Kindesanerkennung vom 6. August 2015 sei während des beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt und sei damals

E-7750/2015 (im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens) nicht geltend gemacht worden. Es würden keine Gründe vorliegen, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe vom 4. November 2015 nicht in die Zuständigkeit des SEM falle. Gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) werde die Eingabe zur weiteren Behandlung dem Gericht überwiesen, wobei der Gesuchsteller über diese Überweisung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. F. Mit Eingabe vom 28. November 2015 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller eine von beiden Kindseltern unterzeichnete und vom Zivilstandsamt I._______ mit Stempel bestätigte Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt datiert vom 6. August 2015 zu den Akten. G. Am 1. Dezember 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts per Telefax an die zuständige kantonale Behörde, das SEM und den Gesuchsteller (mit A-Post) den Vollzug per sofort einstweilen aus. H. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2015 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und vom Gericht unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe zu ergänzen (namentlich bezüglich des vorgetragenen Aufenthaltes im Spital F._______ nach der Geburt des Kindes D._______ vom (...) 2014 bis August 2015, der medizinischen Behandlung des Kindes und zur Frage, weshalb er das Kindesverhältnis zum Sohn D._______ nicht im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht habe) und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller – nun vertreten durch Stefan Hery, lic. phil., HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende

E-7750/2015 C._______ – eine entsprechende Vertretungsvollmacht, einen Spitalbericht des J._______) vom 6. Oktober 2015 sowie eine Bestätigung des K._______ vom 29. Dezember 2015 zu den Akten. Ergänzend führte der Gesuchsteller aus, er habe sich während der Hospitalisierung seines Sohnes vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015 regelmässig im Spital F._______ bei seinem Kind aufgehalten. Im Spitalbericht werde festgehalten, der Kindsvater lebe in L._______. Dies stimme jedoch nicht. Offizieller Wohnsitz des Gesuchstellers sei M._______ im Kanton H._______. Während der Behandlung seines Sohnes habe er sich fast ausschliesslich bei seiner Familie in F._______ aufgehalten. Seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch würden vollumfänglich zutreffen. Auf die Frage, weshalb er während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens seine Rechtsvertretung nicht über die Geburt des Kindes, dessen Krankheit, die Kindesanerkennung und den Aufenthalt bei seiner Familie in F._______ und N._______ orientiert habe, halte er fest, dass er während jener Zeit aufgrund der sehr schlechten körperlichen Verfassung seines Sohnes psychisch beziehungsweise emotional stark angeschlagen gewesen sei. Er sei in grosser Sorge um sein Kind gewesen, habe kaum geschlafen und sei gedanklich derart absorbiert gewesen, dass er sich kaum um sonstige Angelegenheiten habe kümmern können. Es sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen, dass die Geburt seines Kindes für sein eigenes Asylverfahren wichtig sei. Die Gesundheit seines Sohnes und die Hoffnung auf Besserung sei das einzige gewesen, das für ihn wichtig gewesen sei. Ihm habe daher sehr geholfen, dass er für sein eigenes Asylverfahren eine Rechtsvertretung gehabt habe, denn er habe sich gedacht, er brauche sich aus diesem Grund bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine Gedanken zu machen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebe der Gesuchsteller mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind permanent in deren Haushalt in G._______. Nach H._______ komme er lediglich, um Termine wahrzunehmen. D._______ gehe es heute besser als nach seiner Geburt, als er stationär in der Klinik habe behandelt werden müssen. Er werde aber weiterhin medizinische Behandlung benötigen. Sowohl das Kind selbst als auch seine Mutter, die Partnerin des Gesuchstellers, seien auf die Anwesenheit und Unterstützung des Gesuchstellers angewiesen. Die Bindung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn werde zunehmend stärker. Die Trennung hätte für das (…) alte Kind gravierende Folgen und das Kindeswohl würde verletzt.

E-7750/2015 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Darunter sei zu verstehen, dass Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt würden, sondern faktisch zusammen leben könnten und der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werde. Art. 44 Abs. 1 AsylG komme in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgehe, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitgliedes in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führe, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6530/2011 E. 7.4 vom 25. Juli 2012 verwiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss

E-7750/2015 Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.6 Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich einzig im Wegweisungsvollzugspunkt gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015. Der Flüchtlings- und Asylpunkt sowie die Frage der Anordnung der Wegweisung an sich werden von den Revisionsvorbringen nicht tangiert, weshalb diese Aspekte auch vom Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht betroffen sind und rechtskräftig beurteilt bleiben. 1.7 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 1.8 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue (vorbestandene) und für sein Asylverfahren erhebliche Tatsachen erfahren habe, die er im früheren (ordentlichen) Asylverfahren nicht habe beibringen respektive vortragen können. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben. Auf das im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. 2.1 Neue Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konn-

E-7750/2015 ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.2 In seiner Revisionseingabe vom 5. November 2015 und der entsprechenden Ergänzung vom 12. Januar 2016 legte der Gesuchsteller dar, dass er Vater eines am (...) 2014 geborenen Sohnes geworden sei. In diesem Zusammenhang trägt er weiter vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass diese Vaterschaft für sein eigenes Asyl- und Wegweisungsverfahren von Relevanz gewesen wäre. 2.2.1 Die Vaterschaft des Gesuchstellers wird mit den beigebrachten Registerauszügen (Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom 6. August 2015 sowie Auszug aus dem Geburtsregister [CIEC] vom 4. September 2015) grundsätzlich belegt, weshalb das Gericht keinerlei Veranlassung hat, an der geltend gemachten Vaterschaft des Gesuchstellers zum Kind D._______ zu zweifeln. 2.2.2 Die familiäre Beziehung beziehungsweise Verwandtschaft des Gesuchstellers zum Sohn D._______, der – wie seine Mutter, die Partnerin des Gesuchstellers – wegen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist (vgl. Verfahren N [...]) und an gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet, sind Umstände, die im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Rahmen des Asylund Wegweisungsverfahrens grundsätzlich mitzuberücksichtigen gewesen wären, wenn sie damals vorgetragen worden wären. Daher wären diese Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne erheblich und grundsätzlich geeignet, eine Revision des Urteils vom 22. Oktober 2015 im Wegweisungspunkt in Betracht zu ziehen. 2.3 Es ist weiter der Frage nachzugehen, ob der Gesuchsteller diese erst im vorliegenden Revisionsverfahren geltend gemachte (und belegte) Vaterschaft zum Sohn D._______ – eine Tatsache, die zweifelsohne vorbestanden, das heisst bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 22. Oktober 2015 entstanden ist – tatsächlich aus entschuldbaren Gründen verspätet vorgebracht hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller diese Vaterschaft aus entschuldbaren Gründen im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens nicht bereits geltend gemacht hat respektive ob es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese Vaterschaft entsprechend vorzutragen.

E-7750/2015 2.3.1 Es ist unbestritten und entspricht gefestigter asylrechtlicher Praxis, dass alte, vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines nachträglichen Revisionsverfahrens neu geltend gemacht werden können, sofern entschuldbare, nachvollziehbare Gründe für das verspätete Vorbringen bestehen (beispielsweise die Offenbarung eines erlittenen traumatischen Erlebnisses). Zur asylrechtlichen Praxis, welche diesbezüglich entschuldbare Gründe für die verspätete Geltendmachung anerkennt, kann auf BVGE 2009/51 E. 4.2.3 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2003 Nr. 17, verwiesen werden. Als Ursachen für verspätete und im Sinne der revisionsrechtlichen Praxis relevante Vorbringen wurden insbesondere Schuldund Schamgefühle und Selbstschutzmechanismen anerkannt. 2.3.2 Der Gesuchsteller führt zur nachträglichen Geltendmachung seiner Vaterschaft aus, er und die Kindsmutter hätten sich nach der Geburt und während der ersten Lebensmonate des Sohnes – vom 4. Februar bis 2. Oktober 2015 – regelmässig im Spital F._______ aufgehalten, wo ihr Kind spezialmedizinisch intensiv behandelt worden sei. Es sei ihm aufgrund dieser belastenden familiären Situation und der seinen eigenen Lebensalltag gänzlich prägenden Sorge (Anwesenheit der Kindeseltern im Spital tagsüber und nachts; Schlaflosigkeit, Sorgen rund um die Genesung des Kindes) um die Gesundheit seines Sohnes nicht bewusst gewesen, dass diese Beziehung zum Sohn und dessen Erkrankung für sein eigenes Asyl- und Wegweisungsverfahren von Relevanz gewesen wäre. 2.3.3 Die Erkrankung des Sohnes D._______ und dessen mehrmonatiger Spitalaufenthalt und Behandlung werden durch die beiden eingereichten Berichte (Arzt- und Spitalbericht des J._______) belegt. Insbesondere geht aus diesen Unterlagen hervor, dass D._______ an der seltenen (…)erkrankung (…) leidet und vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015 im J._______ hospitalisiert war und entsprechend behandelt wurde. Die Dauer der spitalärztlichen Behandlung lässt ohne Weiteres darauf schliessen, dass es sich vorliegend um eine ernsthafte Erkrankung des Kindes handelt. 2.3.4 Aus der ärztlichen Bestätigung vom 29. Dezember 2015 geht hervor, dass sich der Gesuchsteller während der Dauer der Hospitalisation seines Sohnes D._______ – vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015 – regelmässig beim Sohn im J._______ aufhielt ("a regulièrement été présent auprès de son fin (recte: fils)".

E-7750/2015 2.3.5 Der Gesuchsteller legt indessen weder in seiner Eingabe vom 5. November 2015 noch in der Revisionsergänzung vom 12. Januar 2016 dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, die Geburt seines Kindes, welche bereits am (...) 2014 stattfand, im Rahmen seines ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens geltend zu machen. Der Gesuchsteller war während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (die Einreichung der Beschwerde erfolgte mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2014; das Beschwerdeverfahren wurde mit Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2015 beendet) durch einen professionell tätigen Rechtsvertreter vertreten. Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird mit keinem Wort darauf eingegangen oder Stellung genommen, weshalb der Gesuchsteller es unterlassen hat – namentlich während der Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin, aber spätestens in der Zeitspanne nach der Geburt des Kindes Ende (...) 2014 bis zum Beginn der spitalärztlichen Behandlung ab Februar 2015 – auf die Geburt seines Kindes respektive auf seine Vaterschaft hinzuweisen. Der Gesuchsteller hat im Rahmen des Revisionsverfahrens keine Umstände geltend gemacht und mit entsprechenden Beweismitteln belegt, welche aufzeigen würden, dass es ihm gänzlich verunmöglicht gewesen wäre, die Geburt seines Kindes am (...) 2014 respektive die Vaterschaftsanerkennung vom 6. August 2015 den Asylbehörden oder seinem Rechtsvertreter gegenüber bekanntzumachen. Der Umstand, dass sich der Gesuchsteller während des Spitalaufenthaltes seines Sohnes vom Februar bis Oktober 2015 regelmässig beim Sohn im Spital F._______ befand, vermag die verspätete Geltendmachung dieser Aspekte nicht hinreichend aufzuklären und im revisionsrechtlichen Sinne zu entschuldigen. 2.3.6 Das Vorbringen des Gesuchstellers, ihm sei persönlich nicht bewusst gewesen, dass die Vaterschaft und seine Anerkennung dieser Vaterschaft für sein eigenes Asyl- und Wegweisungsverfahren erheblich gewesen sein könnten, muss als nicht nachvollziehbar gewürdigt werden und vermag daher das verspätete Vorbringen dieser Tatsachen ebenfalls im revisionsrechtlichen Sinne nicht zu entschuldigen. 2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG die im Revisionsverfahren vorgetragenen Tatsachen – die Geburt seines Kindes und die Vaterschaftsanerkennung – bereits im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Ok-

E-7750/2015 tober 2015 hätten vorgetragen werden können. Die vom Gesuchsteller vorgetragene Begründung für das verspätete Vorbringen seiner Vaterschaft – die Gesundheitssituation des Kindes und die ausserordentliche Situation, in welcher er und die Kindsmutter sich befunden hätten – kann nicht als entschuldbarer Grund im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gewürdigt werden. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller verspätet vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweismittel nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende wegweisungsrelevante Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder andere völkerrechtliche Non-Refoulement-Bestimmungen – verletzt (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 3, 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4, 11.4.3). Die revisionsweise geltend gemachten Vorbringen (Geburt des Kindes und Vaterschaftsanerkennung) lassen nicht darauf schliessen, dass dem Gesuchsteller im Falle eines Wegweisungsvollzuges die Verletzung zwingender Völkerrechtsnormen droht. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Tatsachen nicht als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden können. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. 3. Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7750/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und an die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

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