Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-774/2017
Urteil v o m 2 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
E-774/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. August 2014 in die Schweiz ein und suchte stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 30. April 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er in das Kloster G._______, in der Nähe seines Wohnorts, eingetreten. Am (…) 2014 seien chinesische Beamte in das Kloster gekommen und hätten während siebzehn Tagen Versammlungen durchgeführt, bei denen sie darüber belehrt worden seien, dass der Tibet zu China gehöre und sie Religionsfreiheit hätten. Die chinesischen Beamten hätten zudem kontrolliert, ob die Mönche über eine Bewilligung verfügen würden, um im Kloster zu leben. Zwei Schüler seien festgenommen und geschlagen worden, weil sie keine Bewilligung gehabt hätten. Auch er selber, einer ihrer Lehrer sowie andere Mönche hätten das Kloster verlassen müssen. Er sei daraufhin in sein Dorf zurückgekehrt. Durch das Vorgehen der chinesischen Beamten sei er sich der Unterdrückung der tibetischen Bevölkerung bewusst geworden und habe sich entschlossen, sich für die tibetische Sache einzusetzen. Am Abend des 10. April 2014 habe er zusammen mit zwei anderen Mönchen in D._______ mehrere Plakate an Mauern geklebt, auf welchen sie die Unterdrückung der tibetischen Sprache, Kultur und Religion angeprangert hätten. Am nächsten Tag, etwa um 11 Uhr, habe er von einem Onkel erfahren, dass die beiden anderen Mönche auf dem Markt verhaftet worden seien und seinen Namen verraten hätten. Er habe deswegen befürchtet, lebenslänglich inhaftiert oder umgebracht zu werden und sich zur Flucht entschlossen. In Begleitung seines Onkels sei er per Auto und Lastwagen nach H._______ gereist, von wo aus er zu Fuss die Grenze zu Nepal überquert habe. Seine Identitätskarte habe er bei seinem Onkel zurückgelassen. Von Nepal aus sei er mit einem nepalesischen Reisepass per Flugzeug mit einer Zwischenlandung in einem ihm nicht bekannten Transitflughafen an einen ihm ebenfalls unbekannten Zielflughafen gereist, von wo er per Zug nach B._______ weitergereist sei.
E-774/2017 C. Am 23. September 2016 führte ein Sachverständiger der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch und erstellte gestützt darauf am 16. November 2016 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse). D. Am 14. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zusätzlichen Befragung das rechtliche Gehör zu dieser LINGUA-Analyse. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (eröffnet am 4. Januar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen und er sei eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Artikel betreffend Bildung in Tibet ein. G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 betätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-774/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-774/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die sachverständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein mangelhaftes geographisches und landeskundliches Wissen über seine angegebene Heimat habe und die von ihm gesprochene Sprache nicht dem Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion entspreche. Daher sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht an dem von ihm angegebenen Ort in der Autonomen Region Tibet sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse seien nicht geeignet die von ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Die Kenntnisse, über die er verfüge, seien nicht zwingend im Tibet erworben worden, son-
E-774/2017 dern könnten auch erlernt worden sein. Seine Aussagen zu den Wissenslücken seien als Ausflüchte zu bewerten. Aus diesen Gründen sei die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der Autonomen Region Tibet als unglaubhaft zu erachten. Damit sei auch den von ihm vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung werde durch seine unlogischen und unsubstanziierten Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen bestätigt. Namentlich habe er nicht überzeugend und differenziert zu erklären vermocht, was ihn bewogen habe, politisch aktiv zu werden. Zudem seien auch seine Schilderungen der Plakataktion oberflächlich und – hinsichtlich der Ortschaft, wo sie die Aktion durchgeführt hätten – widersprüchlich. Schliesslich seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges knapp und widersprüchlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, auf eigenem Erleben zu beruhen. Demnach vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Praxisgemäss könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
E-774/2017 6. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Herkunft aus der Autonomen Region Tibets sowie seinen Asylgründen festhält und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG wegen seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China geltend macht, sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. 6.1 Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Dokumente zum Beleg der von ihm geltend gemachten Identität und Herkunft vorgewiesen, obwohl er gemäss seiner Darstellung eine Identitätskarte besass; diese Unterlassung ist als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu bewerten. Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden, welchem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. Das Argument, aufgrund seiner Herkunft aus dem Zentral-Tibet sei zu erwarten, dass er eine dem Lhasa-Dialekt ähnliche Sprache spreche, überzeugt nicht, da die in seiner angeblichen Herkunftsregion F._______ gesprochene Sprachvarietät vom Lhasa- Dialekt abweicht und er nicht zu erklären vermag, wieso er nicht den lokalen Dialekt seiner Herkunftsregion spricht, wo er gemäss seiner Darstellung (…) Jahre lang, nämlich von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre 2014, lebte. Ebenso wenig vermögen seine Ausführungen die ausführlich begründete Feststellung im LINGUA-Bericht in Frage zu stellen, dass er nicht über die geographischen und landeskundlichen Kenntnisse seiner angeblichen Herkunftsregion verfügt, welche entsprechend der von ihm vorgebrachten Biographie von ihm zu erwarten wären. 6.2 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein angebliches oppositionelles Engagement und die deswegen befürchten Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden sich als unglaubhaft erweisen. Seine Darlegungen zu der angeblichen Plakataktion sind auffallend substanzarm und nicht lebensecht. Die Darstellung, sein Onkel habe schon am Morgen nach der
E-774/2017 Plakataktion auf dem Markt Kenntnis von der Verhaftung seiner beiden Mitaktivisten auf der Strasse erhalten, und ein Zeuge habe gehört, dass diese noch an Ort und Stelle seinen Namen verraten hätten, muss als offenkundig realitätsfern bezeichnet werden. Zusätzlich erweisen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und Ausreise als wenig detailliert. Insbesondere sind seine völlig substanzlosen Ausführungen zur Flugreise von Nepal in die Schweiz dahingehend zu interpretieren, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise offenkundig zu verschleiern versucht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Gegenargumente vor. Namentlich erwecken die von ihm genannten Protokollstellen keineswegs den Eindruck, die Fragen beziehungsweise Antworten seien nicht korrekt übersetzt werden. Überdies hat er sowohl an der Befragung zur Person als auch anlässlich der Anhörung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, den Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten, A5, S. 2 und S. 9; A14, F1), und es wurden auch von der Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen die Übersetzung erhoben. 6.3 6.3.1 In seinem Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3.2 Wie oben dargelegt ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Demnach besteht Anlass zur Vermutung, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in
E-774/2017 der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat, und dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der Argumentation des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
E-774/2017 Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). Das SEM hatte dies in den Erwägungen seiner Verfügung, nicht aber in deren Dispositiv festgestellt, was mit dem Dispositiv des vorliegenden Urteils nachzuholen ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, es seien bereits Daten an den Heimatstaat
E-774/2017 übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Mit Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bleibt festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat respektive hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-774/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China wird ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain