Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7726/2008 Urteil v om 2 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A. _______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (…).
E7726/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eine kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. _______ – mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 20. November 2006 datierendem Schreiben (am 25. Mai 2007 bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom 5. Juni 2007 zuständigkeitshalber an das BFM überwies und diesem mit Schreiben vom 8. September 2008 auch die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 samt Beilagen übermittelte, dass dieser in seinen Eingaben im Wesentlichen eine Verfolgung sowohl durch die C. _______ als auch durch die D. _______ geltend machte, dass im Einzelnen die C. _______ im Jahr 1999 die Herrschaft in seiner Heimatregion E. _______ übernommen und die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt hätten, worauf (…) infolge fehlender medizinischer Betreuung verstorben sei, dass er selber von den C. _______ der Kollaboration mit der D. _______ verdächtigt und gezwungen worden sei, über ein Minenfeld zu rennen, wobei eine Mine explodiert und (…) verstümmelt worden sei, dass er diesen Vorfall bei verschiedenen Behörden zur Anzeige gebracht habe, worauf er Drohungen erhalten und sich so gezwungen gesehen habe, seinen Wohnsitz nach F. _______ zu verlegen, dass am (…) Oktober 2009 (…) von [den] C. _______ getötet worden sei, dass er sich am 9. März 2003 nach B. _______ begeben habe, wo er in der Stiftung G. _______ gewohnt und medizinische Versorgung seiner Verletzung erhalten habe, dass am (…) September 2004 auch (…) ermordet worden sei, dass er am (…) August 2005, als er sich in F. _______ aufgehalten habe, ein Drohschreiben von der D. _______ und am (…) Januar 2006 einen Drohanruf erhalten habe,
E7726/2008 dass er im Januar 2008 in der Stiftung in B. _______ von bewaffneten Männern heimgesucht und nach dem Verbleib bestimmter Personen befragt worden sowie am (…) April 2008 per Anruf auf sein Mobiltelefon bedroht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (eröffnet am 18. November 2008) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da er über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, dass es ihm zudem zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitäten der (…) bekämpfe, mithin der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden als gegeben erachtet werden könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, weshalb er von den Verfolgern nicht an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könne, dass er sich namentlich während mehrerer Jahre in der Herberge der Stiftung G. _______ in B. _______ aufgehalten habe und in dieser Zeit lediglich Drohanrufe auf sein Mobiltelefon erhalten habe, dass er demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des Schutzes der Schweiz nicht bedürfe, dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz verfüge, zumal er zwar geltend mache, über hier wohnhafte Verwandte zu verfügen, er zu diesen aber entgegen seiner Ankündigung auch nachträglich keine Angaben gemacht habe, dass es ihm unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten,
E7726/2008 dass demnach sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, dass der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein vom 18. November 2008 datierendes (Eingangsstempelung Botschaft: 19. November 2008), spanischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 sei ihm ins Spanische zu übersetzen, dass er in materieller Hinsicht um Schutzgewährung für sich, seine Freundin ("Parentesco: Novia") H. _______ und deren Mutter ("Parentesco: Suegra") I. _______ ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demgegenüber H. _______ und I. _______ am erstinstanzlichen Verfahren weder formell noch materiell teilgenommen haben, vielmehr
E7726/2008 der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene um Schutzgewährung auch zugunsten seiner Freundin und seiner "Schwiegermutter" nachsuchte, dass die genannten Personen somit durch die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 nicht berührt sind, entsprechend kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung vorweisen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher zur Beschwerdeeinreichung nicht legitimiert sind, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in Spanisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist, dass somit auf die – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der vorstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E7726/2008 dass der Antrag des Beschwerdeführers um Übersetzung der angefochtenen Verfügung ins Spanische – unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Regelung der Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) – abzuweisen ist, dass auch der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, das Asylgesuch sei gut dokumentiert, sowohl auf die Durchführung einer Befragung als auch auf eine schriftliche Sachverhaltsabklärung verzichtete, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidwesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darlegung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist, dass jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt und damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat,
E7726/2008 dass für eine erfolgte Einladung zur Stellungnahme der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 erneut an die Auslandvertretung gelangte und in seinen vom 16. Juni 2008 datierenden, ergänzenden Gesuchsunterlagen auf die zentrale Begründung des BFM – wonach sich der Beschwerdeführer in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen könne – gleich zu Beginn konkret Bezug nimmt ("Si bien el ser humano tiene el Derecho de migrar a otro país […]"; Akten BFM A4 S. 1), dass andererseits eine allfällige Einladung zur Stellungnahme weder aktenkundig noch im Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten vermerkt ist, dass bei dieser Sachlage zumindest nicht auszuschliessen ist, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, dass dieser Anspruch formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen), dass jedoch festzustellen ist, dass eine Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur wäre, dass sie insbesondere die Möglichkeit des Beschwerdeführers, vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung zu den (dieser zugrunde liegenden) Erwägungen Stellung zu nehmen, angesichts der umfassenden Gesuchsergänzungen offensichtlich nicht beeinträchtigt hat, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleichkäme, weshalb ein allfälliger Mangel durch die seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Gesuchsergänzungen als geheilt zu betrachten ist, dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
E7726/2008 können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass zwar die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"), dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch C. _______ dem Schutzwillen der Behörden ausserdem der Umstand entgegensteht, dass die (…), dass auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in B. _______ ausfindig gemacht worden sei, in dieser Form nicht haltbar ist, gibt dieser doch an, Ende Januar 2008 von zwei bewaffneten Männern in der Stiftung G. _______ heimgesucht, fotografiert und erheblich bedroht worden zu sein (Eingabe vom 15. Mai 2008 Ziff. 11), das demnach rein aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, dieser könne innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der C. _______ und der D. _______ Schutz finden, indem er die zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht respektive seinen Wohnsitz verlegt,
E7726/2008 dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte, dass er – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in der Schweiz eine adäquate Behandlung seiner Verletzung und eine (…) erhalten könnte, an dieser Feststellung klarerweise nichts zu ändern vermögen, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
E7726/2008 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Übersetzung der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: