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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2008 E-7706/2007

24 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,037 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7706/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7706/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2006 den Heimatstaat verliess und am 27. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. März 2007 um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 16. März 2007 summarisch und am 24. April 2007 einlässlich zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger, (...) und in A._______ geboren, dass er bis zum 19. September 2005 als Flüchtling A._______ gelebt habe und danach mit der Familie in B._______ gelebt habe, dass in Kurdistan Arbeitslosigkeit herrsche und er mehrfach vergeblich versucht habe, eine Arbeit als Kämpfer, Wächter, Leibwächter oder Polizist zu erhalten, dass er immer abgewiesen worden sei, weil er Analphabet sei, dass er in der Folge den Bürgermeister C._______ beschimpft habe und deswegen im November oder Dezember 2006 eine Woche ins Gefängnis C._______ gekommen sei, dass er danach erneut erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht habe und sich daher erneut mit dem Bürgermeister C._______ angelegt und diesen beschimpft habe, dass daraufhin Wächter des Bürgermeisters nach Hause gekommen seien und seinem Vater gesagt hätten, der Bürgermeister wolle mit dem Beschwerdeführer sprechen, dass sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer weiteren Festnahme am 14. Dezember 2006 nach D._______ begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (Protokoll S. 4) aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsausweise beizubringen, dieser dabei erklärte, sowohl sein Identi- E-7706/2007 tätsausweis als auch der irakische Nationalitätsausweis würden sich zu Hause befinden und er sei mit einer Kopie seines Identitätsausweises gereist, welche jedoch auf der Reise völlig zerrissen sei, dass er weiter erklärte, er könnte zu Hause anrufen, kenne aber die Adresse des Aufenthaltszentrums nicht, und wisse daher nicht, wohin der Ausweis zu schicken sei, dass er aus diesem Grund bis dahin nichts für die Beschaffung der Dokumente unternommen habe, dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung durch das Bundesamt (Protokoll S. 2) in diesem Zusammenhang demgegenüber erklärte, er habe keinerlei Möglichkeit, mit seinen Angehörigen Kontakt aufzunehmen und auch keine Angehörigen im Ausland, die ihm helfen könnten, also habe er nichts unternommen, um einen Identitätsausweis zu beschaffen, dass er weiter ausführte, er sei aus dem Irak ausgereist, ohne um die Wichtigkeit dieser Dokumente zu wissen, weshalb er auch keinerlei Identitätspapiere auf seine Reise mitgenommen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 – eröffnet am 12. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Familienangehörigen im Irak widersprüchlich ausgefallen seien, und nunmehr etwa sechs Monate verstrichen seien, wobei der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nach wie vor keinerlei Identitätsdokumente eingereicht oder seine Bemühungen zur Beschaffung derselben dokumentiert habe, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prüfung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 4 AsylG nicht erfülle, E-7706/2007 dass es sich bei den geltend gemachten Nachteilen – der siebentägigen Festnahme sowie der nachfolgend erneuten Suche nach ihm – um gerechtfertigte behördliche Massnahmen gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge der wiederholten Drohungen gegen einen Beamten (den Bürgermeister C._______) schuldig gemacht habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergäben, der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Motiven verfolgt worden, dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifizierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und seine Bedürftigkeit nachträglich mit einem Bestätigungsschreiben E._______vom 16. November 2007 belegte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. November 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 26. November 2007 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, E-7706/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei- E-7706/2007 sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E. 2.1 und 5), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie unter Umständen Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine oder Fahrausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE 2007/08 E. 4-6), E-7706/2007 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführte, er habe bezüglich seines Identitätsausweises zwar die Eltern kontaktieren, diese aber nicht überzeugen können, ihm den Ausweis per Post zuzustellen, dass die Eltern wie der Beschwerdeführer – er habe nur zwei Jahre die Schule besucht – Analphabeten seien, dass er niemanden gefunden habe, der ihm den Ausweis von B._______ in die Schweiz hätte bringen können, dass diese Angaben einerseits bezüglich der mündlichen Angaben bei der Erstbefragung erneut unstimmig sind, andererseits nicht einzusehen ist, dass der Beschwerdeführer sich diese Dokumente nicht auf dem Postweg hat zukommen lassen, zumal die Kommunikationswege in die drei nördlichen Provinzen des Irak grundsätzlich offen und funktionstüchtig sind, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Anstrengungen zur Beschaffung eines Identitätsausweises unternommen hat und seine diesbezüglichen Ausführungen die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht nicht zu entschuldigen vermögen, dass die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt hat, die Flüchtlingseigenschaft sei mangels relevanter Motivation sowie Intensität der Verfolgung nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde festhielt, auf das Asylgesuch sei trotz fehlender Identitätspapiere einzutreten, wenn es Hinweise auf Verfolgung gebe, dass er zur Begründung dazu ausführte, er sei bei der siebentägigen Festnahme in einen fensterlosen Raum geworfen worden, in welchem das Wasser zehn Zentimeter hoch gestanden sei und der Bürgermeister sei tags darauf gekommen und habe ihn beschimpft, dass zwei maskierte Männer in Zivil in den Raum gekommen seien und ihn in diesen Tagen wiederholt massiv misshandelt hätten, der Bürgermeister einmal selber gekommen sei, ihn erneut beschimpft und dabei geschlagen habe, E-7706/2007 dass er kaum zu Essen erhalten habe, dass er diese Vorfälle aus Scham bei den Befragungen nicht habe vorbringen können, deswegen jedoch der Vorinstanz einen Brief geschrieben und einmal vorgesprochen habe, um eine dritte Anhörung zu erwirken, dass er im Falle einer Rückkehr mit erneuter Festnahme und Folter durch den Bürgermeister befürchte, dass diese Vorbringen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als nachgeschoben qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen einerseits auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht, andererseits auf die Verschwiegenheitspflicht der an seinem Asylverfahren beteiligten Personen hingewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführer sodann namentlich bei der einlässlichen Anhörung durch das Bundesamt zu Protokoll gegeben hatte, er wolle einfach gut leben, arbeiten und seinem Vater Geld zurückgeben, er habe seine Ausreisegründe nicht erfunden, diesen auch keine Unwahrheiten beigefügt, sondern alles so gesagt, wie es gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), dass er bei dieser Befragung hinsichtlich des siebentätigen Gefängnisaufenthaltes ausführte, es habe dort nur eine Zelle gegeben, in welche alle Inhaftierten gebracht worden seien (vgl. a.a.O. S. 4), dass er dort wüste Beschimpfungen gegen den Bürgermeister ausgesprochen habe, da er seine Strafe in einem solch kleinen Raum voller Wasser habe verbüssen müssen und sie ihn lediglich in einem Hemd in der Kälte hätten stehen lassen, dass der Beschwerdeführer am Ende jener zweiten Befragung nochmals festhielt, die Arbeitslosigkeit im Irak sei der Grund dafür gewesen, dass er den Irak gezwungenermassen verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne (vgl. a.a.O. S. 7), E-7706/2007 dass diese Aussagen insgesamt von den Schilderungen in der Rechtsmitteleingabe erheblich abweichen, und überdies die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach er nur zwei Jahre lang die Schule besucht habe, in Widerspruch zu den entsprechenden mündlichen Angaben stehen, gemäss denen er insgesamt fünf Jahre lang, davon zwei A._______, die Schule besucht habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2, Protokoll Anhörung S. 3), dass nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer versuche nunmehr auf Beschwerdeebene nachträglich eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren, wobei die von ihm erwähnte diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz, namentlich die zwei Schreiben vom 23. August und 23. Oktober 2007, keine andere Schlussfolgerung zulässt, dass der Beschwerdeführer sich in den besagten Schreiben an das BFM vielmehr über die schlechten Aufenthaltsbedingungen in der Schweiz beschwert und entweder um eine weitere Anhörung oder um baldigen Entscheid ersucht hat, da er einen entsprechenden Ausweis benötige, um arbeiten zu können, dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend festgestellt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG) und keine weiteren Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-7706/2007 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren E-7706/2007 Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, wo er (...) gelebt hat, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, A._______ als Arbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, im B._______ jedoch keine Arbeit gefunden zu haben, dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer jedoch möglich sein sollte, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie – seine Familie lebt in B._______ – sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, zumal die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-7706/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und die prozessuale Bedürftigkeit sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-7706/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 13

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