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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2019 E-77/2017

9 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,877 parole·~29 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-77/2017

Urteil v o m 9 . April 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).

E-77/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…) illegal und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 30. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am 3. Juli 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A3/13) und am 17. Dezember 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23). Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Im Juli (…) sei sie für die 12. Klasse nach B._______ eingerückt, wo sie ein Jahr später ihre obligatorische Schul- und Militärausbildung abgeschlossen habe. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ungefähr im (…) habe sie über den Dorfvorsteher ein Schreiben erhalten, wonach sie wieder hätte nach B._______ einrücken müssen. Aus medizinischen Gründen habe sie dies nicht gewollt und sei zuhause geblieben, obwohl ihr die Aufforderung innerhalb eines Monats zwei weitere Male zugestellt worden sei. In der Folge sei sie von Soldaten respektive Beamten der Spionageabteilung mehrmals zuhause gesucht worden, weshalb sie sich ständig bei Freundinnen und Geschwistern habe verstecken müssen. Ihre Mutter sei wegen ihr oft belästigt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, als Angehörige der C._______ in Eritrea gefährdet zu sein. In B._______ sei sie wegen ihres Glaubens zweimal bestraft worden. Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise habe sie ihren offiziellen Wohnsitz in D._______ (Zoba E._______, Subzoba F._______) gehabt, wo sie zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Mutter gelebt habe. Mit ihrem Ehemann, den sie am (…) 2011 geheiratet habe, habe sie während fünf Monaten in dessen Wohnort G._______ zusammengelebt; als er im Juni (…) das Land nach H._______ verlassen habe, sei sie zu ihrer Familie zurückgezogen. Die Beziehung habe bis nach ihrer Ausreise angehalten, ihr Ehemann habe ihre Reise auch mitfinanziert; als er aber von (…) in I._______ erfahren habe, habe er sich von ihr getrennt. Nebst ihrer Mutter und ihrem Bruder lebten ihr Vater sowie fünf Schwestern und ein Halbbruder noch in Eritrea. Nach ihrer Rückkehr aus B._______ und bis zur Ausreise habe sie in Eritrea (…) betrieben. Hinsichtlich ihrer Gesundheit hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe sich (…) zweimal einer Operation unterziehen müssen;

E-77/2017 deswegen habe sie noch während mehrerer Jahre Beschwerden im (…) gehabt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie seinen Taufschein (im Original und in Kopie) sowie eine Einwohnerkarte (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter MLaw Ruedy Bollack – mit Eingabe vom 4. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung zwei Fotografien, die in B._______ aufgenommen worden seien, das Zeugnis der elften Schulklasse sowie ein fremdsprachiges Dokument der „Church J._______“, bei welchem es sich um eine Bestätigung handle, alles in Kopie, einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 verwies die zuständige Instruktionsrichterin die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 9. August 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.

E-77/2017 F. Mit Eingabe vom 7. September 2017 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 4. September 2017, ausgestellt vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel) ersuchte der bisherige Rechtsvertreter, Mlaw Ruedy Bollack, um Entlassung aus dem Amt als Rechtsbeistand und Einsetzung des neuen Rechtsvertreters, MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau. Ein allfälliger Honoraranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen. Der Eingabe wurde eine rechtsgültige Vollmacht betreffend dem neuen Rechtsvertreter beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-77/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. Subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-77/2017 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen in verschiedener Hinsicht für unglaubhaft. Die Furcht vor einer künftigen Verfolgung hielt sie für nicht begründet. Die Wegweisung erachtete sie für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. 4.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei aufgefordert worden, erneut nach B._______ einzurücken, sie habe dieses Aufgebot missachtet und sei deshalb zu Hause gesucht worden, verwies das SEM zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin sich (…) gemäss eigenen Angaben eine Identitätskarte habe ausstellen lassen; dies mehrere Monate nach der Missachtung des Dienstaufgebots. Vor dem Hintergrund ihres diesbezüglichen proaktiven Handelns sowie der problemlosen Beschaffung des Papiers, sei umso unwahrscheinlicher, dass sie ab Ende (…) von Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Parallel habe sie weiterhin selbständig (…) betrieben; damit sei ihr Vorbringen, sie habe sich seit Ende (…) verstecken müssen nicht vereinbar. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, sie sei nach Abschluss der 12. Klasse aufgrund ihrer Vermählung sowie ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in den Dienst einberufen worden. Ihre Desertion sei demzufolge nicht glaubhaft. Zur geltend gemachten Gefährdung wegen ihrer Zugehörigkeit zur C._______ hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in B._______ zweimal beim Gebet erwischt und deswegen bestraft worden zu sein; einmal habe sie am Boden rollen und einmal in einem kleinen Stall übernachten müssen. Weitere ernsthafte Konsequenzen habe sie nicht erlitten, obwohl die Vorgesetzten demnach von ihrer religiösen Gesinnung Kenntnis gehabt hätten. Sie habe dann ihre Ausbildung abgeschlossen und anschliessend in D._______ ihren normalen Alltag bis zur Ausreise weiter-

E-77/2017 geführt. Warum sie künftig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur C._______ gefährdet sein sollte, sei nicht ersichtlich. Auch seien zu ihren Angaben gewisse Vorbehalte anzubringen. So habe sie ihre Motivation, der C._______ beizutreten, nur oberflächlich schildern können, obwohl angesichts der Tragweite einer solchen Konversion eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema zu erwarten wäre. Auch sei erstaunlich, dass sie in B._______ von Priestern mit Gebetsmaterialien versorgt worden sei, zumal sie selbst angegeben habe, die Post werde dort untersucht. Schliesslich sei festzuhalten, dass ihre Aussagen nicht darauf hindeuteten, die Ausübung ihres angeblichen Glaubens nur im privaten Rahmen habe einen enormen psychischen Druck auf sie ausgeübt und ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise werde auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht näher eingegangen. Die Behandlung von Rückkehrenden sei aber nach Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr unter Zwang oder freiwillig erfolge sowie davon, welchen Nationaldienst-Status die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise gehabt habe. Unter dem Blickwinkel einer begründeten Furcht vor Verfolgung falle ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem Nationaldienst desertiert sei, weshalb sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung seien deshalb nicht erfüllt. 4.1.2 Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hielt die Vorinstanz unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung lägen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Unzumutbarkeit führen könnten. Es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, zumal das Land im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe noch ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz in Eritrea, habe eine abgeschlossene Schulbildung und Erfahrungen im Arbeitsleben aufzuweisen, was ihr alles bei einer Rückkehr zu

E-77/2017 Gute kommen werde. Gesundheitlich gehe es ihr gemäss eigenen Angaben besser, und sie sei in der Schweiz auch nicht in Behandlung. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich aber auch als möglich. 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe folgende Argumente entgegen: 4.2.1 Die Umstände, dass sie nach dem erneuten Aufgebot, in den Militärdienst einzurücken noch einige Zeit in Eritrea geblieben sei, eine ID beantragt und private Geschäfte betrieben habe, spreche noch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Suche nach ihr, weil es nach Erlangen der Volljährigkeit obligatorisch sei, sich eine ID ausstellen zu lassen und die verschiedenen Behörden nicht gezwungenermassen miteinander in Verbindung stünden. Sie habe ausserdem ausführlich berichtet, wie sie mehrfach gesucht worden und deshalb abgetaucht sei, weshalb es den Militärbehörden nicht möglich gewesen sei, sie zu finden. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, mit den eingereichten Beweismitteln würden ihre ausführlichen Schilderungen zur Absolvierung des Militärdienstes in B._______ gestützt, weshalb nicht bezweifelt werden könne, dass sie mit dem Militärdienst begonnen habe. Das SEM gehe zu Unrecht von einer Entlassung aus, zumal sie nicht über die notwendigen Demobilisierungspapiere verfüge und ihre Operationen im Jahr (…) zu weit zurückgelegen hätten. Auch habe sie während ihrer Zeit in B._______ bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit dem Ehemann zusammengelebt, weil dieser aus Eritrea geflohen sei, eine Demobilisierung sei auch aus diesem Grund nicht anzunehmen. Schliesslich liefen gemäss einem EASO-Bericht aus dem Jahr 2015 auch Frauen, die vom Militärdienst freigestellt worden seien, jederzeit Gefahr, wieder rekrutiert zu werden. Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur C._______kirche verweist die Beschwerdeführerin auf ihre detaillierten Ausführungen anlässlich der Anhörung; hinzu komme, dass sie ihren Glauben in der Schweiz weiterpraktiziere; so besuche sie mehrmals wöchentlich die „Church J._______“ in Aarau. Der Einschätzung der Relevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea hält sie entgegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Praxisänderung vorgenommen, zumal diese sich auf eine dünne Quellenlage stütze; ihr Vorgehen sei mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.

E-77/2017 Angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür müsse nach wie vor angenommen werden, dass illegal ausgereiste Personen deswegen als Regimegegner angesehen würden und begründete Furcht hätten, bei ihrer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 4.2.2 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 5. Nach einer genauen Prüfung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Schlüssen: 5.1 5.1.1 Das SEM stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin ab (…) bis (…) die militärische Ausbildung in B._______ absolviert habe. Dazu hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen demzufolge von vornherein nichts zu bewirken. Demgegenüber erhebt das SEM Zweifel an der erneuten Einberufung ab November (…) und der damit verbundenen Weigerung der Beschwerdeführerin, diesen Dienst zu leisten. Diese Zweifel begründet sie mit zutreffenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.1.1). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Insbesondere hat sie sich die ID eben gerade nicht bei Eintritt der Volljährigkeit (gemäss ihrem Geburtsdatum wäre dies bereits ab (…) gewesen), und auch nicht umgehend nach ihrer Rückkehr aus B._______ im (…) ausstellen lassen, sondern erst im Jahr (…). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits vor der angeblichen Suche nach ihr noch damit zugewartet habe, obwohl es verpflichtend sei, eine ID zu haben (vgl. A16 F11 ff.), und sich andererseits gerade ab jenem Moment, als sie angeblich schon gesucht worden sei – weshalb sie sich auch versteckt habe – an die Behörden gewandt habe, um sich eine ID ausstellen zu lassen. Dass die Behörden nicht gezwungenermassen miteinander Kontakt hätten, ändert nichts daran, dass dies nicht dem Verhalten einer angeblich gesuchten Person entspricht und auch ein starkes Indiz gegen eine behördliche Suche nach ihr darstellt. Sodann ist, wie das SEM zutreffend festhält, tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie

E-77/2017 die Beschwerdeführerin im geheimen hat privaten (…) treiben können. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur erneuten Einberufung in den Militärdienst sowie ihrem darauf folgenden Abtauchen gerade nicht ausführlich ausgefallen sind, wie in der Beschwerde behauptet wird. Vielmehr sind die diesbezüglichen Aussagen äusserst oberflächlich. Dies betrifft bereits die freie Schilderung ihrer Asylgründe (A16 F82), aber insbesondere ihre Antworten auf präzise gestellte Fragen (ebd. ab F97). Ferner konnte sie sich auch nicht mehr erinnern, auf wann das Schreiben, mit dem sie wieder einberufen worden sei, datiert war (ebd. F103), was angesichts der geltend gemachten Furcht vor diesem Termin nicht nachvollziehbar ist. Ebenso oberflächlich bleiben die Angaben zur geltend gemachten Suche durch die Soldaten, nachdem sie der Aufforderung nicht gefolgt sei (ebd. F104 ff.). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, die nach Beginn der Suche noch fast ein Jahr lang im Heimatland geblieben sei, sich bei Angehörigen versteckt habe und auch teilweise nach Hause zurückgekehrt sei, in dieser Zeit nicht gefunden worden wäre, wäre sie tatsächlich so intensiv, wie von ihr geltend gemacht, gesucht worden (vgl. ebd. F106, 109, 117). 5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur C._______kirche sowie den zweimaligen Konsequenzen, die sich daraus während ihres Aufenthalts in B._______ ergeben hätten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1.1). Auch hier greift der Beschwerdeeinwand der sehr detaillierten Schilderung an der angegebenen Protokollstelle (A16 F118 ff.) offensichtlich nicht. Ergänzend kann angefügt werden, dass die Beschwerdeführerin an der BzP noch keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen geltend gemacht hatte, sie vielmehr angab, (…) Religion und im Heimatland nie religiös aktiv gewesen zu sein sowie, nebst der Verweigerung, wieder Dienst zu leisten, keine Probleme gehabt zu haben (A3 Ziff. 1.13 und 7.02). Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin weder gelungen glaubhaft zu machen, sie habe während ihrer Ausbildung in B._______ asylrechtlich erhebliche Nachteile wegen ihres Glaubens erlitten noch sie sei erneut in den Nationaldienst einberufen worden und habe sich diesem entzogen. 5.2 Für den Zeitpunkt ihrer Ausreise ([…]) vermag die Beschwerdeführerin also nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Was die Frage betrifft, ob sie im heutigen Zeitpunkt eine (Wie-

E-77/2017 der-) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst begründeterweise zu befürchten hat, ist einerseits festzustellen, dass, wie erwogen, die Vermutung nahe liegt, die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Flucht – aus welchen Gründen auch immer – aus dem Nationaldienst entlassen worden. Hinzu kommt, dass es für Frauen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für die Leistung von Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). Die Beschwerdeführerin ist altersmässig gerade an diesem Limit angelangt, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Einziehung in den Nationaldienst. Unabhängig davon, käme einer solchen asylrechtlich keine Relevanz zu (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 30. Januar 2017 D-7898/2015 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 5.3.1 Es verbleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. In diesem Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, ob sie wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V. mit Art. 54 AsylG) ausgesetzt zu werden. Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). 5.3.2 In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin eine formelle Rüge. So habe das SEM seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise vom Sommer 2016 auch auf die Beschwerdeführerin angewendet, ohne das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen zu befolgen. Diese Rüge erweist als unbegründet. Das Gericht befasste sich im genannten Grundsatzurteil nämlich mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE

E-77/2017 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM, die asylsuchende Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 5). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden war. Dies hatte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem

E-77/2017 Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden und der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu neuem Entscheid abzuweisen ist. 5.3.3 Die unter E. 5.3.1 erwähnte langjährige Praxis, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im bereits genannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass diese nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea offenbleiben kann, dies insbesondere vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung. Wie in Erwägung 5.1 dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, erneut in den Nationaldienst einberufen worden zu sein und sich diesem entzogen zu haben. Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Wie ebenfalls bereits erwogen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr wieder einberufen würde angesichts ihres Alters nicht als hoch einzuschätzen; unabhängig davon ist die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, wie ausgeführt, flüchtlingsrechtlich

E-77/2017 nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Solche sind insbesondere auch nicht im Umstand zu sehen, dass sie in der Schweiz ihren Glauben ausübe und einmal wöchentlich die Kirche der C._______ besuche; es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie – alleine deswegen oder im Zusammenhang mit ihrer illegalen Ausreise – nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea innert naher Zukunft flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-77/2017 7.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Wie in der Erwägung 5.2 festgehalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst entlassen und nicht erneut einberufen wurde. Angesichts ihres Alters ist die erneute Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea eher nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren. Es erübrigt sich demzufolge, auf die entsprechenden Einwände weiter einzugehen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-

E-77/2017 gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung oder andere unter den massgeblichen Bestimmungen verbotene Massnahmen drohen. Die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea vermag den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt, entgegen dem Einwand in der Beschwerde, nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-77/2017 9.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände der Beschwerdeführerin führen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (…)-jährige Frau, die bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea (im Jahr […]) aufgrund von (…)beschwerden zweimal operiert worden sei (A3 Ziff. 7.02). Heute sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Sie hat während (…) Jahren die Schule besucht und anschliessend (…) betrieben. Im Heimatland leben gemäss ihren Angaben noch ihre Mutter im eigenen Haus in D._______ und mehrere Geschwister an verschiedenen Orten (A3 Ziff. 3.01 und A13 F79 f.). Somit verfügt sie in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Von einer existenziellen Gefährdung ist demnach für den Fall der Rückkehr nach Eritrea nicht auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit – wie erwähnt – generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-

E-77/2017 lichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist aber gutzuheissen, weil sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Bedürftigkeit belegt wurde. Nachdem heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 Aus denselben Gründen ist auch das Gesuch um Beiordnung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, ist als amtlicher Rechtsbeistand für das Verfahren einzusetzen und von der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

E-77/2017 13.3 Auf das mit Eingabe vom 27. März 2019 gestellte Ersuchen von MLaw Ruedy Bollack um Entlassung aus der amtliche Rechtsvertretung ist nicht mehr einzugehen, nachdem er nie als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden war.

(Dispositiv nächste Seite)

E-77/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 700.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-77/2017 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2019 E-77/2017 — Swissrulings