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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2007 E-769/2007

28 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,147 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 10. November 2006 in Sachen Einreise...

Testo integrale

Abtei lung V E-769/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. X._______, Kolumbien, Beschwerdeführer, Y._______, Kolumbien, Beschwerdeführerin, wohnhaft in Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 10. November 2006 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-769/2007 Sachverhalt: A. Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotà eingereichtem Schreiben vom 22. Juni 2006 (Eingang auf der Vertretung gleichentags) ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Lebenspartnerin um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Lebensgefährtin seien im Februar 2003 erstmals von Angehörigen der FARC bedroht worden. Diese hätten sie zuerst am Arbeitsplatz aufgesucht, nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt, sie als Informanten betitelt und schliesslich telefonisch mit dem Tode bedroht. Sie seien daraufhin nach A._______ gezogen, schliesslich jedoch im Juni 2003 wieder nach Bogotà zurückgekehrt, um die Firma zu schliessen. Dabei seien sie auf eine neue Drohung gestossen. In der Folge hätten sie auf der kanadischen Botschaft um Asyl ersucht. Dieses Asylgesuch sei jedoch abgewiesen worden. Im Juli 2004 seien sie erneut bedroht worden. Aus Sicherheitsgründen hätten er und seine Freundin fortan an zwei verschiedenen Orten gewohnt. Er sei in das Dorf seiner Mutter gezogen, bis dort ebenfalls Leute der FARC erschienen seien. Er habe gerade noch auf das Dach fliehen und diesen Leuten, die ihn wiederum als Kollaborateur der Armee bezeichnet hätten, entwischen können. Er sei daraufhin wieder nach Bogotà zurückgekehrt. Im Februar 2005 habe er in einem anderen Bezirk eine Stelle angetreten. Von dort sei er immer wieder nach Bogotà zur Familie und Freundin zurückgekehrt. Anfang April 2006 sei er dort erneut angegriffen und als Informant bezeichnet worden. Auch diesmal habe er den Angreifern entwischen können. Seither halte er sich im Haus eines Bekannten in Bogotà auf. In der Folge habe er beim Amt für Menschenrechte, beim Untersuchungsrichteramt, beim IKRK und beim Solidaritätsnetz Anzeige erstattet. Zur Stütze seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (u.a. eine Wohnsitzbescheinigung, eine Bescheinigung des Ministeriums für Volksverteidigung betreffend Erhebung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bogota im Jahre 2003, ein von der Staatsanwaltschaft erstelltes Protokoll betreffend die Ereignisse in den Jahren 2002 und 2003, sowie diverse Kopien von Identitätsausweisen) zu den Akten. E-769/2007 Am 26. Juli 2006 beantwortete der Beschwerdeführer von der Botschaft unterbreitete, zusätzliche schriftliche Fragen, unter anderem hinsichtlich seiner Beziehungen zur Schweiz. B. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 10. November 2006, eröffnet am 29. Dezember 2006 durch die Schweizerische Vertretung in Bogotà, die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es an, es handle sich bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Drohungen um Übergriffe seitens der Guerilla und somit seitens Dritter: Solche Übergriffe oder Befürchtungen, künftig derartigen Übergriffen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Einreise relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der kolumbianische Staat verfüge jedoch grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, inbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat, sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Den Beschwerdeführern sei daher zumutbar und auch möglich, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Aufgrund der Aktenlage gebe es keinen Anlass, vorliegend von dieser Regelvermutung abzuweichen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle und deshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen würden, zumal sie kaum in der Lage wären, die Beschwerdeführer an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Somit dürfe vom Bestehen von innerstaatlichen Fluchtalternativen ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer seien somit keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten auch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 seien und über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügten. Vor diesem Hintergrund sei E-769/2007 den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die Schweizerische Vertretung in Bogotà (Eingang bei der Botschaft am 3. Januar 2007) Beschwerde. Diese wurde in der Folge an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. In seinem Schreiben machte der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung der Vorinstanz lasse Teile seiner Verfolgung unberücksichtigt. So nehme sie keine Stellung zu den letzten Ereignissen, über welche die Botschaft am 15. November 2006 in Kenntnis gesetzt worden sei. In diesem Schreiben, das sich offenbar mit dem vorinstanzlichen Entscheid gekreuzt habe, habe er nämlich auf Ereignisse des 2. Oktobers 2006 hingewiesen. An diesem Tag sei es zu weiteren Bedrohungen gekommen, welche seines Erachtens von asylrechtlicher Relevanz seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2000 Nr. 12). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, E-769/2007 SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, die Beschwerde zu retournieren und den Beschwerdeführern zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache Frist anzusetzen; vielmehr hat das Gericht eine amtliche Übersetzung angeordnet und die Beschwerde sowie auch das Asylgesuch ins Deutsche übersetzen lassen. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. E-769/2007 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967: Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten � insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela � in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der E-769/2007 Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern � namentlich in Ecuador um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 3.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Frage des Vorhandenseins innerstaatlicher Wohnsitzalternativen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf weitere, der Botschaft erst nach Erlass des Asylentscheides zur Kenntnis gebrachte Bedrohungen verweist, ist vorab festzuhalten, dass dieser Sachverhalt klarerweise keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid vom 10. November 2006 finden konnte. Weiter ist zu bemerken, dass sich dieses angebliche Informationsschreiben nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet - in den Akten befindet. Nachdem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, erwähnte Aktualisierung zusammen mit der Beschwerdeschrift nochmals einzureichen, und nachdem weiter davon auszugehen ist, dass das Vorliegen einer weiteren Bedrohungssituation seitens der FARC in Anbetracht der oben angeführten Argumentationsweise zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibens dieses Schreibens oder zur Fristansetzung gegenüber dem Beschwerdeführer zwecks nachträglichem Beibringen veranlasst. 3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. E-769/2007 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verfahrensökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 ( VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-769/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Bogotà - die Schweizerische Vertretung in Bogotà, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 9

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