Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2010 E-7677/2009

11 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,158 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-7677/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Nigeria, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7677/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin Nigeria eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2007 verliess und auf dem Land- und Seeweg nach Sizilien gelangte, dass sie Sizilien zirka viereinhalb beziehungsweise sechs Monate nach der Ausreise aus Nigeria erreicht habe, von dort aus nach Verona gereist und in der Folgezeit dort verblieben sei, dass sie am 22. Oktober 2009 von Mailand herkommend in die Schweiz eingereist sei, wo sie noch gleichentags in Chiasso um Asyl nachsuchte, dass sie dort noch gleichentags mittels eines Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass sie in der Folge ins Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wo am 16. November 2009 einer erste Befragung (A1/15) stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, aus B._______ in Edo State zu stammen und am 26. Juli 1992 geboren zu sein, dass sie im Heimatland ab dem fünften Lebensjahr während sechs Jahren die Primarschule und danach während weiteren sechs Jahren die Sekundarschule besucht habe, wobei sie im Juni 2007 die Abschlussprüfungen (...) absolviert habe (A1/15, S. 2), dass sie kurz darauf hin angab, bereits im Jahre 1984/1985 die Primarschule beendet zu haben, wobei sie auf Vorhalt hin wiederum ausführte, im Jahre 2000 die Primarschule abgeschlossen zu haben (a.a.O.), dass sie, nach dem Grund für die Ausreise aus Nigeria gefragt, antwortete, die Lage im Heimatland sei aus verschiedenen Gründen schwierig gewesen, dass ihr Vater im Mai 2005 gestorben sei (ihrer Vermutung zufolge sei er von Onkel C._______ ermordet worden) und die Restfamilie dann E-7677/2009 vom Onkel väterlicherseits namens "Onkel C._______" aus dem Haus in B._______ vertrieben worden sei, dass Onkel C._______ von ihrer Mutter verlangt habe, dass sie ihn – wie dies Brauch sei - heirate, was diese jedoch nicht gewollt habe, dass die Mutter schwer krank geworden sei und sie kein Geld gehabt hätten, diese in ein Spital zu bringen, dass sie zusammen mit ihrer Mutter in deren Elternhaus nach D._______ gezogen sei, während ihr Bruder mit der Tante mütterlicherseits, Mama E._______ genannt, nach Benin City gegangen sei. dass sie auch in D._______ von Onkel C._______ ausfindig gemacht worden seien und dieser die Mutter mit dem Tode bedroht habe, falls sie ihn nicht heirate, dass ihr ihre Schulfreundin F._______ (den Nachnamen kenne sie nicht) die Möglichkeit geboten habe, zur Schwester namens G._______ nach Italien zu reisen, dass sie deshalb im Alter von 14 Jahren das Land verlassen habe (A1/15, S. 7), dass sie – dort angekommen – jedoch gezwungen gewesen sei, als Prostituierte zu arbeiten, damit sie die Reisekosten in der Höhe von 50'000 Euro zurückzahlen könne, dass ihr G._______ mit dem Tod der Mutter gedroht habe, falls sie zur Polizei gehen sollte, und dass sie mit ihrer Rückschaffung nach Nigeria gedroht habe, sollte sie die Euro 50'000 nicht zurückzahlen beziehungsweise sollte sie nicht für den Rest des Lebens für sie arbeiten, dass sie vermutungsweise bereits etwa 40'000 Euro zurückbezahlt habe, dass sie sich insgesamt etwa ein Jahr und acht Monate in Italien aufgehalten habe, E-7677/2009 dass sie Verona im September 2009 verlassen habe, wobei sie sich vor der Weiterreise in die Schweiz etwas länger als einen Monat bei einer Freundin in Padua aufgehalten habe, dass sie – nach ihren Reisepapieren gefragt – ausführte, in Nigeria nie irgendwelche Dokumente besessen zu haben, da man dort nicht kontrolliert werde, und im Heimatland niemanden mehr zwecks Papierbeschaffung kontaktieren zu können, nachdem sie nun auch noch ihre Mutter vor zehn Tagen verloren habe, dass sie zwar für die Reise einen gefälschten, auf ihren Namen lautenden Pass benutzt habe, ihr dieser vom Schlepper jedoch wieder abgenommen worden sei, nachdem sie den Fluss nach Italien mit einem Boot überquert hätten (A1/15, S. 8), dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 16. November 2009 zur Kenntnis brachte, ihre angebliche Minderjährigkeit werde als unglaubhaft betrachtet und die Beschwerdeführerin werde im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig angesehen (A1/15, S. 8), dass am 25. November 2009 in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM stattfand (A13/25), dass die Beschwerdeführerin dabei nochmals eingehend zur angeblichen Reiseroute auf dem Land- und Seeweg befragt wurde, dass sie dabei unter anderem geltend machte, nach der Durchquerung von Mali an einen Grenzort namens Douroukou gelangt und dort ein paar Tage geblieben zu sein, wobei sie nicht wisse, in welchem Land dieser Ort liege, dass sie nochmals nach ihren zwischenzeitlichen Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren gefragt wurde, dass sie erneut geltend machte, in Nigeria nie Identitätspapiere besessen zu haben, und im Heimatland niemanden zu haben, der ihr bei der Beschaffung behilflich sein könnte, dass sie, nach ihrem Bruder gefragt, angab, nicht zu wissen, ob sich dieser noch in Nigeria aufhalte (A13/25, S. 7, F. 56), E-7677/2009 dass sie sodann behauptete, die Adresse der Tante, welche den Bruder bei sich aufgenommen habe, nicht zu kennen (A13/25, S. 7, F. 66), dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe aus Nigeria betreffend angab, wegen der Probleme mit ihrem Onkel C._______ ausgereist zu sein, habe dieser doch sowohl die Mutter als auch sie mit dem Tode bedroht, dass sie und ihre Mutter seinetwegen vorübergehend auch spirituell erkrankt seien, dass sie Onkel C._______ auch für den Tod ihrer Mutter, die an Krebs erkrankt sei, verantwortlich mache, dass sie und ihre Mutter ein Jahr nach dem Tode des Vaters (2005) beziehungsweise - auf Vorhalt hin - im Juni 2007 zur Grossmutter ins Dorf H._______ gezogen seien, dass jemand Onkel C._______ diese Adresse verraten habe und dieser sie in der Folge auch dort nicht in Ruhe gelassen habe, dass ihr Bruder demgegenüber nach Benin City zu Mama E._______ (den richtigen Namen kenne sie nicht) gezogen sei, dass sie Italien nun verlassen habe, nachdem sie dort seit einem Jahr und vier, fünf oder sechs Monaten als Prostituierte gearbeitet habe und wie eine Sklavin behandelt worden sei, dass sie das verdiente Geld jeweils habe abliefern müssen und dies bis zu einem Betrag von 50'000 Euro weiterhin hätte tun müssen, dass sie dazu jedoch nicht bereit gewesen sei und G._______ deshalb im September 2009 verlassen habe, dass sie in Italien im Übrigen bereits drei Wegweisungsverfügungen, sogenannte "foglia di via" erhalten habe, und ihr G._______ nicht erlaubt habe, damit zwecks Regelung ihres Aufenthaltes einen Anwalt aufzusuchen, E-7677/2009 dass sie nun nach vierzehnmonatigem Aufenthalt ihren dritten Wegweisungsbescheid erhalten habe, wobei ihr dieses letzte foglia di via anlässlich einer Gerichtsverhandlung übergeben worden sei, dass sie gemäss diesem Dokument, welches sie wie die anderen beiden bei G._______ zurückgelassen habe, Italien innert fünf Tagen beziehungsweise bis am 21. Oktober 2009 hätte verlassen müssen, dass sie die ersten beiden Wegweisungsaufforderungen zehn beziehungsweise zwölf Monate nach der Einreise erhalten habe, dass sie nach Erhalt der ersten Aufforderung zu einer Freundin nach Turin gereist sei, bei dieser zu Hause aber wiederum von der Polizei aufgegriffen worden sei, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zu einer Freundin in Padua gegangen und danach direkt nach Chiasso weiter gereist sei, dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Anhörung das rechtliche Gehör zu den Nachschüben in ihren Aussagen gewährt wurde (A13/25, S. 23) und sie dazu bemerkte, zuvor nicht gezielt gefragt worden zu sein, dass sie zeitliche Unstimmigkeiten damit quittierte, ihre Angaben seien ihres Erachtens "passend", dass das BFM angesichts seiner Zweifel an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin eine radiologische Knochenaltersbestimmung in Auftrag gab und der beauftragte Kinderarzt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 festhielt, die Beschwerdeführerin sei mehr als achtzehn Jahre alt, dass der Beschwerdeführerin dazu am 16. November 2009 das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, sie jedoch an der angegebenen Minderjährigkeit festhielt (A1/15, S. 8), dass das BFM der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Wegweisung nach Italien gewährte, woraufhin diese geltend machte, dort von Marokkanern, welche G._______ anzuheuern gedenke, ermordet zu werden, E-7677/2009 dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2009, eröffnet gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Nigeria samt Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug, beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die E-7677/2009 Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht hat, E-7677/2009 dass sie das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren zuerst damit begründete, nie irgendein Identitätsdokument besessen zu haben, und später ausführte, mit einem gefälschten Pass nach Europa gereist zu sein, der ihr vom Schlepper jedoch abgenommen worden sei, dass das BFM diese Aussagen als stereotyp beziehungsweise als Standardvorbringen wertete, wie sie von vielen Gesuchstellern verwendet würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, dass das BFM als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Beschaffungsmöglichkeit wertete, dass die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen zu ihrem Reiseweg gemacht habe, dass sie weder habe angeben können, wo und wie sie nach Togo eingereist sei noch durch welche Orte sie nach Tripolis gefahren sei, dass sie als weitere Stationen lediglich Bamako in Mali und einen Ort namens Douroukou zu nennen vermocht habe, wobei sie trotz eines dreitägigen Aufenthaltes nicht habe angeben können, in welchem Land sich dieses Douroukou befinde, dass sie sodann auch zu keinen Angaben über ihre zweimonatigen Aufenthalte in Mali und Libyen in der Lage gewesen sei und den Ankunftsort in Sizilien nicht gekannt habe, dass sie des Weiteren nur unvollständige Angaben über ihren zirka ein Jahr und acht Monate dauernden Aufenthalt in Italien gemacht habe, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen lasse, dass sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit gereist sei und wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe dafür vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM sodann zur behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin erwog, die Knochenaltersanalyse, welche ein Alter E-7677/2009 von 18 Jahren und mehr ergeben habe, liege zwar innerhalb des Toleranzbereiches von drei Jahren und vermöge für sich allein die behauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, jedoch eine Abwägung sämtlicher Punkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen sei, dass bei dieser Abwägung das Aussehen der Beschwerdeführerin, die offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg und zum Besitz von Identitätsdokumenten beziehungsweise die pflichtwidrige Nichtabgabe der Papiere ins Gewicht fielen, dass das BFM gestützt auf die Aktenlage insgesamt zum Schluss kam, die behauptete Minderjährigkeit sei (ebenfalls) nicht glaubhaft, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten habe, die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen vermöge, dass den zweifelhaften Angaben zum Reiseweg und den Papieren weitere unzureichende Schilderungen über die angebliche Verfolgung in Nigeria gefolgt seien, dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Situation im Heimatland und den Ausreisegründen nämlich unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass sie einerseits angegeben habe, bis im Juni/Juli 2007 die Sekundarschule in B._______ besucht zu haben, andererseits aber vorgebracht habe, das gesamte Jahr 2007 im Heimatdorf der Mutter gelebt und dort keine Schule mehr besucht zu haben, dass sie auf Vorhalt hin angegeben habe, sie habe nicht ein Jahr, sondern nur etwa ein halbes Jahr in diesem Dorf gewohnt, dass sie den Namen des Dorfes der Grosseltern einerseits als D._______ und andererseits als H._______ bezeichnet habe, E-7677/2009 dass die Beschwerdeführerin zentrale Sachverhalte wie die schweren Erkrankungen von ihr und ihrer Mutter, für welche ebenfalls Onkel C._______ verantwortlich sein solle, erst bei der Anhörung vom 25. November 2009 vorgebracht habe, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe somit nicht glaubhaft seien und darüberhinaus auch nicht asylrelevant wären, dass sämtliche geltend gemachten Nachteile von der Person des Onkels ausgegangen seien, dessen Ziel es gewesen sei, sich mittels Drohungen in den Besitz des Erbes ihres Vaters zu bringen und die Mutter der Beschwerdeführer zu ehelichen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter es unterlassen hätten, sich wegen der Drohungen an die lokalen Polizeibehörden zu wenden, und sie damit freiwillig auf den Schutz der heimatlichen Behörden verzichtet habe, dass das BFM letztlich erwog, die Beschwerdeführerin habe sich auch hinsichtlich der Gründe, weshalb sie Italien verlassen habe, widersprochen, dass sie bei der Befragung im Transitzentrum vom 16. November 2009 nur von einem Wegweisungsbescheid (foglia di via) und einer Flucht zu einer Freundin gesprochen habe, während sie bei der Anhörung vom 25. November 2009 drei Wegweisungen und zwei Fluchtversuche erwähnt habe, dass deshalb an den Gründen, weshalb sie Italien verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, ebenfalls Zweifel aufkämen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz sowohl hinsichtlich der Entschuldbarkeit des Fehlens von Papieren als auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgründe anschliesst, dass auch die Erwägungen des BFM, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft, zu bestätigen sind, weshalb das BFM im E-7677/2009 Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige Person, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin rund um die Fragen nach der Möglichkeit, einen potenziellen Identitätsnachweis zu beschaffen, aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens ist, sich um ein persönliches Dokument irgendwelcher Art zu bemühen (A1/15, S. 4 f.), dass das als Reaktion auf den abschlägigen BFM-Entscheid zu wertende Eingeständnis der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, doch mit einem eigenen echten Pass ausgereist zu sein, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass die lange Verheimlichung des Besitzes (und angeblichen Verlustes) eines echten Passes bis ins Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin weiteren Aufforderungen zur Beschaffung eines Identitätsnachweises, - sei dies in Form eines Ersatzpapieres oder einer amtlichen Verlustbestätigung – zu entgehen versucht hat, dass in diesem Zusammenhang weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bisher trotz Fristansetzung seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch die angeblich existierenden, amtlichen Dokumente aus Italien (foglie di via) nicht eingereicht hat, dass aus sämtlichen Umständen geschlossen werden muss, die Beschwerdeführerin weiche einem Identitätsnachweis deshalb aus, weil ihre Angaben zur Person nicht der Wahrheit entsprechen, dass die Unglaubhaftigkeit der Aussagen – wie vom BFM zutreffend festgestellt – auch die Darstellung der Ausreise auf dem Land- und Seeweg beschlägt, dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM zu bemerken ist, dass der beschriebene Reiseweg von Mali über Douroukou - welches im südöstlich von Mali gelegenen Burkina Faso liegt - als tatsachenwidrig zu bezeichnen ist, was ebenso für die Schilderung gilt, mittels Flussüberquerung von Libyen her nach Italien gelangt zu sein, dass die Beschwerdeführerin sodann auch die Abwesenheit eines Beziehungsnetzes in Nigeria nicht glaubhaft zu machen vermochte, da E-7677/2009 ihre Aussagen zur im Heimatland verbliebenen Verwandtschaft ausweichend, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind (A1/15, S. 3, A13/25, S. 8 ff), dass ihr insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie den richtigen Namen und Wohnort ihrer Tante (Mama E._______), die sich um ihren Bruder gekümmert und auch sie und ihre Mutter regelmässig besucht haben soll, nicht kennt (A13/25, S. 7 und 14), und dass sie nichts über den Aufenthaltsort ihres Bruders weiss (A13/25, S. 7), dass auch die Angaben über den Tod ihrer Mutter kurz vor der Einreise in die Schweiz wenig überzeugend ausgefallen sind, dass sie nämlich angab, von ihrer Freundin in Padua vom Tod der Mutter erfahren zu haben, gleichzeitig aber ausführte, sie wisse nicht, woher die Freundin die Information habe (A13/25, S. 10), dass sie sodann behauptete, mit der Mutter von Italien aus per Handy regelmässig in Kontakt gestanden zu haben, dass sie jedoch nicht in der Lage war, dem BFM die Nummer anzugeben (A13/25, S. 10), dass mit dem BFM weiter festzustellen ist, dass auch die Aussagen zum Aufenthalt in Italien und dem Erhalt der Wegweisungsverfügungen unstimmig ausgefallen sind, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die unbehelfliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs verwiesen werden kann (A13/25, S. 23), dass dem BFM letztlich auch darin zuzustimmen ist, dass die geltend gemachten Ausreisegründe aus Nigeria weder glaubhaft noch asylrelevant seien, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die asylrechtlich ohnehin unbeachtlichen Nachstellungen des Onkels übereinstimmend darzustellen, dass insbesondere die unterschiedlich angegeben Zeiten, zu welchen sie das Haus des Vaters wegen der Drohungen des Onkels verlassen haben will, massive Zweifel an diesem Fluchtgrund aufkommen lassen, E-7677/2009 dass sie nämlich einerseits angab, bereits zwei Monate nach dem Tod des Vaters im Jahre 2005 von zu Hause weggegangen zu sein, kurz darauf ausführte, dies sei ein Jahr später gewesen, und schliesslich auf Vorhalt hin einräumen musste, sie habe B._______ erst eineinhalb Jahre später verlassen (A13/25, S. 12 f., F. 124, 126 und 139), dass sie andernorts sogar angab, erst elf Jahre alt gewesen zu sein, als sie mit der Mutter weggegangen sei (A13/25, S. 15), dass sie die Todesdrohung gegenüber ihrer Person erstmals bei der Anhörung vom 25. November 2009 erwähnte, dass aus all den unstimmigen Angaben zur Biografie und den Ereignissen im Heimatland geschlossen werden muss, die Beschwerdeführerin bediene sich sowohl einer fremden Identität als auch einer konstruierten Fluchtgeschichte, dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, es seien keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass, befindet sich die Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7677/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen lassen, dass diese zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, dem Wegweisungsvollzug stünden nebst dem Fehlen eines Beziehungsnetzes gesundheitliche Probleme entgegen, da sie den Bauch voller Narben habe, an Bauchschmerzen leide und verzweifelt und hoffnungslos sei, dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatland einer Blinddarmoperation unterzogen hat und hinsichtlich der Schmerzen als Folge einer weiteren Bauchkrankheit von einem Naturheiler behandelt wurde (A13/25, S. 14), E-7677/2009 dass der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben wurde, ihren Gesundheitszustand betreffend ein Arztzeugnis zu den Akten zu reichen, ansonsten gestützt auf die bestehenden Akten entschieden werde, dass sie die ihr gewährte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, dass die gegenwärtige Aktenlage den Gesundheitszustand betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht aufzuzeigen vermag, dass an dieser Stelle zudem nochmals zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführerin weder die Minderjährigkeit noch das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Nigeria geglaubt werden können, weshalb sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7677/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: Seite 17

E-7677/2009 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2010 E-7677/2009 — Swissrulings