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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2008 E-7659/2008

4 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,273 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7659/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7659/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. November 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. November 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens aber für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich durch das BFM am 10. November 2008, am 14. November 2008 und am 21. November 2008 ergänzend zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Januar 2006 hätten drei Kunden in seinem (...)-betrieb Waren bezogen, dass die drei Kunden einen Kontrollpunkt der Armee hätten durchbrechen wollen, worauf die Sicherheitskräfte das Feuer eröffnet hätten, wobei zwei von ihnen tödlich getroffen worden seien und sich der dritte mit einer mitgeführten Giftkapsel selbst getötet habe, dass die Sicherheitsleute auf der dritten Person die Quittung des (...)kaufes gefunden hätten und, da es sich bei den drei Kunden um LTTE- Anhänger gehandelt habe, der Beschwerdeführer und sein Geschäftspartner der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und von Armeeangehörigen verhört worden seien, dass andererseits die LTTE den Beschwerdeführer und seinen Geschäftspartner verdächtigt hätten, die drei LTTE-Leute an die Armee verraten zu haben, dass eines Nachts drei bis vier bewaffnete Personen das Geschäft des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, er und sein Geschäftspartner jedoch hätten fliehen können, dass sie aus Furcht vor weiteren Behelligungen im März 2006 ihr Geschäft verkauft hätten, E-7659/2008 dass im August 2007 sein Geschäftspartner von der LTTE ermordet worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der folgenden Zeit an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe, dass er im August 2008 von Armeeangehörigen im Haus eines Freundes hätte festgenommen werden sollen und sein Freund am 12. August 2008 selber von der Armee mitgenommen worden sei, dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass ein vom Beschwerdeführer mitgeführter srilankischer Reisepass sichergestellt wurde, bei dem gemäss Analysen des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, diesen Reisepass von seinem Schlepper erhalten zu haben und das Dokument weise nicht seine Identität aus, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. November 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die ausführliche Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist, E-7659/2008 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7659/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 24. November 2008) unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit entsprechend dem Rechtsbegehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-7659/2008 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung festhielt, gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer beispielsweise im Grossraum Kandy und Kurunegala, wo keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, oder in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere Monate vor seiner Ausreise in Kandy und Kurunegala bei einem Geschäftspartner aufgehalten habe und davon auszugehen sei, dass er sehr wohl auf ein Beziehungsnetz in der Zentralen Provinz zurückgreifen könne, dass er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bezüglich der Chronologie und Dauer seiner Aufenthalte in der Zentralen Provinz nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, dass der Beschwerdeführer über eine Grundschulbildung, Kenntnisse der englischen und der singhalesischen Sprache und Erfahrungen im Erwerbsleben verfüge, dass schliesslich gemäss gesicherten Erkenntnissen die Mitglieder der ethnischen Minderheit der Muslime (Sri Lanka-Moor) allgemein weniger unter Druck stünden als die Tamilen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unter diesen Umständen als zumutbar zu erachten sei, dass nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass der sichergestellte srilankische Reisepass N_______ dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist und seine Identität ausweist, E-7659/2008 dass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers als Versuch zu werten ist, die schweizerischen Behörden über seine wahre Herkunft innerhalb Sri Lankas zu täuschen, dass mit hinreichender Gewissheit feststeht, wonach der Beschwerdeführer aus der Zentralen Provinz (Bezirk Kandy) stammt, dass im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu stützen ist, wonach er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bezüglich der Chronologie und Dauer seiner Aufenthalte in der Zentralen Provinz nicht nachgekommen sei und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, unter diesen Vorzeichen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen, dass der Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2008 (BVGE 2008/2) verweist und dafür hält, aus dem erwähnten Urteil gehe nicht hervor, dass Kandy einen sicherer Ort darstelle, dass von den 25 Distrikten Sri Lankas lediglich 9 mit Namen erwähnt würden und sich der Wegweisungsvollzug in diese als unzumutbar erweisen würde, dass der südwestliche Distrikt Colombo gemäss Urteil für Tamilen eine inländische Fluchtalternative darstellen könne, wenn einige Voraussetzungen erfüllt seien und das Bundesverwaltungsgericht allgemein der Ansicht sei, dass sich die Sicherheitslage in ganz Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe, dass es entschieden zu weit gehe, aus dem Urteil den Schluss zu ziehen, die anderen 15 Distrikte kämen ohne weitere Abklärungen als zumutbare Fluchtalternativen in Frage, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzentscheid eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt hat und im Urteil festgehalten (und in der Beschwerdeschrift erwähnt) wird, es sei davon auszugehen, dass alle drei ethnischen Gruppen – Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige E-7659/2008 Ethnie definieren) und in besonderem Masse Tamilen – von der Gewaltsituation im Norden und Osten Sri Lankas betroffen sind, dass in Colombo vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet und andere Personengruppen der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, sofern sie bestimmte Profile aufweisen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.3), dass die Muslime grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri Lankas geniessen und im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glaubens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen sind, dass im Weiteren die Muslime in allen politischen Parteien vertreten sind und muslimische Parteien keinen besonderen Einschränkungen unterworfen werden, dass von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka die Muslime als Bevölkerungsgruppe ebenfalls stark betroffen und Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden sind und namentlich die im Osten lebenden Muslime zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht standen, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten, dass die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten hatte, sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai Puligal) zu manifestieren versucht hat und es seit Anfang 2007 immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und den TMVP gekommen ist, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift der Wegweisungsvollzug des muslimischen Beschwerdeführers in den in der Zentralprovinz gelegenen Distrikt Kandy nicht generell unzumutbar erscheint, dass davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, dass der Beschwerdeführer sodann über Berufserfahrung verfügt und er im Distrikt Kandy weiterhin eine Existenz aufbauen kann, zumal auch seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden kann, E-7659/2008 dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass auch keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung zwingend entgegen stehen würden, dass zudem den in Faxkopie eingereichten ärztlichen Bestätigungen kein Beweiswert zugemessen werden können, zumal sie auch nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, das der Beschwerdeführer über einen bis zum 31. Juli 2016 gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7659/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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