Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7654/2016
Urteil v o m 9 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
E-7654/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Vojvodina (Serbien), eigenen Angaben zufolge Ihr Heimatland mit ihren beiden Kindern mit einem Bus von Belgrad aus am 25. September 2016 verliessen und am 26. September 2016 in die Schweiz einreisten, dass sie vorerst einen Monat lang bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Martigny gewohnt hätten, bis sie am 25. Oktober 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, von wo sie nach F._______ transferiert wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ F._______ vom 3. November 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. November 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, keine Arbeit zu haben, weil in Serbien die Roma diskriminiert würden, dass er von der (…) gelebt habe und auch von seinem in der Schweiz lebenden Schwiegervater unterstützt worden sei, dass sein Sohn krank gewesen sei und vom Dorfarzt nur oberflächlich untersucht worden sei und anschliessend hohes Fieber bekommen habe, so dass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen, wo man eine Lungenentzündung festgestellt habe, dass er am 27. Oktober 2014 in einem Café von jugendlichen Serben angegriffen und schwer verprügelt worden sei, dass sie ihm verboten hätten, dies der Polizei zu melden, ansonsten sie ihn und seine Familie töten würden, dass er aus Angst, dass die Kinder im Kindergarten und in der Schule malträtiert würden, sie dort nicht registriert habe, dass er daher mit der Familie in den G._______ gezogen sei, wo er (…), dass er eine Zeit lang so seine Familie durchgebracht habe, dass diese Tätigkeit illegal gewesen sei, weil er hierzu eine Firma hätte gründen sollen, weshalb er damit habe aufhören müssen,
E-7654/2016 dass er auch nicht mehr von der (…) habe leben können, weil die Mehrheit der Dorfbewohner weggegangen sei und er somit keine Abnehmer mehr für seine Produkte gehabt habe, dass er keine Arbeit habe finden können, weil Firmen keine Roma beschäftigen würden, dass sie nur zwei Jahre nach der Geburt der Kinder staatliche Unterstützung erhalten hätten, später jedoch keine mehr, dass ihm somit eine Verlegung des Wohnortes nichts gebracht habe, dass er, wie seine Schwiegereltern in der Schweiz, arbeiten und ein normales Leben führen sowie den Kindern eine bessere Ausbildung ermöglichen wolle, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Asylgründe wie ihr Ehemann wiederholte, jedoch angab, persönlich keine Probleme mit den Serben gehabt zu haben, dass sie im Jahre 2001 in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten und während zehn Jahren im Kanton H._______ gelebt habe, bis sie nach Serbien zurückgekehrt sei, wo sie geheiratet und zwei Kinder bekommen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (persönlich eröffnet und ausgehändigt am 2. Dezember 2016) – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG [SR 142.31]) und vom Staatssekretariat zugleich angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens 30 Tagen in Haft genommen würden (vgl. dazu Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 AuG [SR 142.20]), dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der serbische Staat sei vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicherer
E-7654/2016 Staat (safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) bezeichnet worden, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass der serbische Staat somit bei Übergriffen durch Drittpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte, dass der geschilderte Übergriff vom Oktober 2014 auch in Serbien einen Straftatbestand darstelle, der strafrechtlich verfolgt werde, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Massnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, und der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass bekannt sei, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt werden könnten, wie beispielsweise die geschildeten Schikanen im täglichen Umgang mit den Beschwerdeführenden und ihren Kindern, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, dass die weiteren Vorbringen auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien zurückzuführen seien und folglich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten,
E-7654/2016 dass sie in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht ersuchten, dass der Beschwerde ärztliche Bestätigungen vom (…) beilagen, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da sich die Beschwerde aufgrund der gestellten Rechtsbegehren lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richte, die abgefasste Begründung indessen darauf hinzudeuten scheine, dass sie die Verfügung des SEM auch hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls anfechten wollten, dass bei ungenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug, dass sie mit verspätetem Schreiben vom 29. Dezember 2016 dem Gericht mitteilten, die Beschwerde richte sich gegen den Wegweisungsvollzug der Familie, dass mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2016 fristgerecht eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
E-7654/2016 – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 106 AsylG vorliegend nicht greift, da die Beschwerde nur den Vollzug der Wegweisung und das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse betrifft, dass die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme im AuG geregelt sind, weshalb, das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG prüfen kann (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2016 demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
E-7654/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht,
E-7654/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien – das vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass zudem die Provinz Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden stammen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt ist, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann, womit die Rückkehr der der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführenden dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass sich aus den Akten weiter ergibt, dass nahe Verwandte ([…] des Beschwerdeführers und […]) in Vojvodina leben, dass die Familie des Beschwerdeführers dort ein Haus besitzt, wo die Beschwerdeführenden früher gewohnt haben, in das sie zurückkehren können, dass dort zudem noch ein Haus der Eltern der Beschwerdeführerin steht (vgl. B12/9 Antwort 23), dass der Beschwerdeführer überdies über Berufserfahrung (…) verfügt, (…), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich wieder integrieren können, dass sie mit finanzieller Unterstützung der in der Schweiz lebenden (…) der Beschwerdeführerin rechnen können, womit eine Wiedereingliederung in Serbien gewährleistet ist,
E-7654/2016 dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass auch die auf Beschwerdeebene attestierte, nicht näher beschriebene (…) Krankheit ([…]) der Kinder der Beschwerdeführenden im November 2016 nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann und heute nicht mehr davon auszugehen ist, die Kinder würden noch unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, dass zudem gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihnen auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführenden über Identitätsdokumente verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 23. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-7654/2016 (Dispositiv nächste Seite)
E-7654/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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