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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 E-7644/2008

27 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,746 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7644/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, Mexiko, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7644/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Mexiko am 3. September 2007 auf dem Luftweg und gelangten am 4. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 12. September 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 23. Oktober 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, habe sie in (...), Bundesstaat (...) gelebt. Nach dem Abschluss des Biologiestudiums im Jahre 2004 habe sie als Laborleiterin gearbeitet. Unter anderem hätten sie auch die Wasserqualität von Flüssen untersucht. Bei Wasserproben aus dem Fluss (...) hätten sie festgestellt, dass dieser in hohem Grad verschmutzt sei. Zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren Biologen des Labors hätten sie deshalb Demonstrationen vor den verantwortlichen Unternehmen sowie im Zentrum von (...) organisiert. Dabei hätten sie rund 200 von ihnen entworfene Flugblätter verteilt. Am 2. Juni 2004 habe Dr. (...), Rektor der Universität (...), sie in ihrem Büro aufgesucht und ihr die Stelle als Beamtin im Ökologie-Sekretariat angeboten, unter der Bedingung, dass sie ihre Untersuchungen aufgebe. Sie habe das Angebot abgelehnt, worauf er sie an die Wand gestossen und ihr gedroht habe, falls sie nicht tue was er verlange, werde sie und ihr Ehemann umgebracht. In der Folge habe sie zusammen mit ihrem Ehemann beim Ministerio Publico eine Anzeige gegen (...) eingereicht. Da eine Woche lang nichts geschehen sei, hätten sie sich an eine Menschenrechtsorganisation gewendet und dort eine Anzeige eingereicht. Ihre Anzeige sei indes nicht ernst genommen worden, da sie eine Frau sei. Nachdem (...) von der Anzeige erfahren habe, habe er erneut bei ihr vorgesprochen und sie in derselben Weise bedroht. Er habe von ihr verlangt, an den kommenden Wahlen, an denen er für den Gouverneursposten kandidierte, an einem Tisch als Wahltisch- Präsidentin für die Zählung der Wahlzettel verantwortlich zu sein und Wahlzettel zu seinen Gunsten zu fälschen. Sie habe zugesagt, indes keine Wahlzettel gefälscht. (...) sei als Gouverneur gewählt worden. Im Januar 2005 sei sie und ihr Ehemann von (...) im Beisein des Generalstaatsanwaltes und vier Polizisten vor ihrem Wohnort angehalten und zu einem Dorf gefahren worden. Dort seien sie aus dem Auto gezerrt, ihr Ehemann geschlagen und sie von (...) vergewaltigt worden. Sie wis- E-7644/2008 se nicht, ob ihr Ehemann gesehen habe, wie sie vergewaltigt worden sei. Nachdem die Männer von ihnen abgelassen und den Ort verlassen hätten, hätten sie sich auf den Heimweg gemacht. Sie hätten keine Anzeige gegen (...) eingereicht. Indes hätten sie ihren bisherigen Wohnort verlassen und seien zu einem Freund gezogen. Am 17. Mai 2005 hätten sie Mexiko verlassen und seien nach Kanada gereist, wo sie Asylgesuche gestellt hätten. Nachdem diese abgelehnt worden seien, seien sie am 1. Mai 2007 nach Mexiko zurückgekehrt. Am Flughafen habe sie beobachten können, wie ihr Ehemann angesprochen und weggeführt worden sei. Sie sei deshalb in ein ihnen beiden bekanntes Hotel gegangen. Nach einer Woche sei ihr Ehemann dort aufgetaucht. Er habe ihr in der Folge nicht erzählt, was ihm widerfahren sei. Nach vier Monaten hätten sie Mexiko erneut, diesmal in Richtung Schweiz, verlassen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus, er habe als Buchhalter bei demselben Arbeitgeber wie die Beschwerdeführerin gearbeitet. Er habe seine Ehefrau beim Organisieren der Demonstrationen vom 15. März 2004 unterstützt und sie auch begleitet, als sie in der Folge eine Anzeige eingereicht habe. Im Januar 2005 seien er und seine Frau auf dem Nachhauseweg von (...) sowie ein paar Polizisten angehalten und in einem Auto in ein Dorf gefahren worden. Dort sei seine Frau vergewaltigt und er geschlagen worden. Nachdem die Männer von ihnen abgelassen hätten, seien sie per Autostopp nach (...) zurückgekehrt. Am 1. Mai 2007 seien sie von Kanada, wo sie Asylgesuche gestellt hätten, nach Mexiko zurückgekehrt. Auf dem Flughafen sei er von einem Mann angesprochen und zu einem Auto geführt worden. Danach habe er das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in einem dunkeln Zimmer erwacht. Dort sei er von einem Mann und einer Frau zu seinem Aufenthalt in Kanada befragt und dabei auch geschlagen worden. Ferner hätten sie ihm die Beweismittel aus Kanada sowie die Kopie der beim Miniserio Publico eingereichten Anzeige abgenommen. Nach rund einer Woche habe er plötzlich das Bewusstsein wieder verloren. Als er wieder erwacht sei, habe er sich nackt in einem Wald befunden. Ein Bauer habe ihm Kleider und Geld gegeben, so dass er zu seiner Ehefrau - im vereinbarten Hotel - habe zurückkehren können. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Internetausdrucke, eine Bestätigung der Präsidentin eines Wahltisches für die Wahlen (2004), eine Bestätigung über die Teilnahme der Be- E-7644/2008 schwerdeführerin als Biologin an einem nationalen Forum (2003), eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Workshop (2003) sowie eine Bestätigung der Universität von (...), ein. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. November 2008 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien zu einer erneuten Befragung einzuladen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Sodann setzte sie den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. E. Innert der angesetzten Frist leisteten die Beschwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008. E-7644/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in der Regel in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. E-7644/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen seien insgesamt wenig konkret. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe die Beschwerdeführerin nicht genau schildern können, was auf den von ihr für die Demonstrationen vom 15. März 2004 verfassten Flugblättern gestanden habe und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben über den Ablauf der Kundgebungen zu machen. So habe er nicht angeben können, wie viele Personen an der Demonstration teilgenommen hätten, was umso mehr erstaune, als die Beschwerdeführerin angegeben habe, es seien die zehn Mitarbeiter des Labors und ihr Ehemann gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer der Veranstaltungen machen können. Ferner hätten die Beschwerdeführenden anlässlich der Direktanhörung beide nicht mehr gewusst, wann die Demonstrationen stattgefunden und wann sie versucht hätten, eine Anzeige einzureichen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht mehr wissen wollen, ob neben den direkten Drohungen E-7644/2008 von (...) gegenüber der Beschwerdeführerin noch weitere Drohungen erfolgt seien. Dies erstaune sehr, handle es sich dabei doch um einschneidende Erlebnisse. Sodann hätten sich die Beschwerdeführenden auch unterschiedlich über den Hergang der Drohungen geäussert. Auf die unterschiedlichen Angaben aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer seine Aussagen angepasst und die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie wisse es nicht mehr. Ebenso unvereinbar hätten sich die Beschwerdeführenden zum Vorfall am 7. Januar 2005 geäussert. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien die Beschwerdeführenden indes nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten glaubhaft aufzulösen, vielmehr hätten sie sich dabei in weitere Widersprüche verstrickt. Zur Frage, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht mehr genau an die Umstände der Vergewaltigung erinnern könne, habe diese lediglich gemeint, es sei hart, alles wieder in Erinnerung zu rufen. Indes sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche verfolgt worden und deswegen gezwungen gewesen sein soll, das Heimatland zu verlassen, nicht in der Lage sein soll, die genauen Umstände der Ereignisse einigermassen schlüssig zu schildern. Die Erklärungs- und Entkräftungsversuche der Beschwerdeführerin, sie könne sich an nichts mehr erinnern, weil sie sich psychisch in einer schwierigen Situation befinde, seien nicht stichhaltig, mithin blosse Schutzbehauptungen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich den Umständen der Entführung des Beschwerdeführers sowie dessen Rückkehr widersprüchlich geäussert. Was sodann die eingereichten Beweismittel anbelange, so würden die Internetartikel in keinem direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden auch bezüglich der Beweismittel unvereinbar geäussert. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Befragungsstil der Anhörungsperson des BFM lasse vermuten, dass das Amt nicht gewillt gewesen sei, die Beschwerdeführenden unvoreingenommen anzuhören. Die Befragerin sei ungeduldig gewesen, habe unbeherrscht auf sie reagiert und ihnen von vornherein keinen Glauben geschenkt. Es habe kein wohlwollendes Befragungsklima geherrscht. Die eigentlich asylrelevanten Verfolgungsgründe hätten nirgends in der Anhörung Gehör gefunden, mithin sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen substantiiert und in den Kernaussagen übereinstimmend. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Daten erinnern könne, sei nicht weiter erstaunlich. Die Vergewaltigung liege E-7644/2008 vier Jahre zurück. Zudem habe dieser Vorfall bleibende und traumatische Folgen für die Beschwerdeführerin. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, die eigentlichen Asylgründe hätten in der Anhörung kein Gehör gefunden, mithin sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Für diese durch nichts belegte Behauptung der Beschwerdeführenden sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über vier und der Beschwerdeführer während rund drei Stunden von der Mitarbeiterin des BFM zu ihren Asylgründen befragt wurden. Dabei wurden der Beschwerdeführerin über 180 und dem Beschwerdeführer über 120 Fragen gestellt, welche der Konkretisierung der Vorbringen anlässlich der Erstanhörung dienen sollten. Zudem wurden den Beschwerdeführenden offene Fragen gestellt, welche sie dazu veranlassen sollten, von sich aus über die Asylgründe beziehungsweise bestimmte Einzelheiten ausführlich zu berichten. Die Beschwerdeführenden haben - wie den Protokollen zu entnehmen ist - auf die ihnen gestellten Fragen geantwortet. Damit wurde ihnen insgesamt umfassend Gelegenheit geboten, sich zu ihren Asylgründen hinreichend zu äussern, mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, anlässlich der Direktanhörung habe keine wohlwollende Atmosphäre geherrscht. Die Befragerin sei ungeduldig, unbeherrscht und voreingenommen gewesen und habe ihnen keinen Glauben geschenkt. Den Protokollen der Direktanhörung sind indes keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeit über den Verlauf der Anhörungen beziehungsweise eine Voreingenommenheit der Befragerin zu entnehmen. Namentlich haben beide Beschwerdeführenden während ihrer Befragung keine Einwände gegen die Anhörung vorgebracht und am Ende derselben die jeweiligen Protokolle vorbehaltslos unterzeichnet, ein Umstand, den sie sich entgegenhalten lassen müssen. Auch kann allein aus der wiederholten und vorliegend durchaus berechtigten Fragestellung der Mitarbeiterin des BFM, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der nur wenige Wochen zuvor stattgefundenen Erstbefragung noch genauere Angaben habe machen können, noch nicht auf Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen werden. Vielmehr versuchte die Befragerin mit der wiederholten Fragestellung die offensichtlich von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erfolgte Konkretisierung des Sachverhalts zu erreichen. Sodann hat der E-7644/2008 zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem für ihn bestimmten Formular keine Einwendungen gegen die Anhörungen, namentlich die Art und Weise der Befragung erhoben oder sonst irgendwelche Unregelmässigkeiten festgestellt. Damit besteht weder Veranlassung, die Beschwerdeführenden erneut zu befragen noch die Akten zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen und die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten substanziiert und in den Kernaussagen übereinstimmend ausgesagt. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). Vorliegend ist es den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gelungen, ihr Asylvorbringen glaubhaft darzutun. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zur Klärung der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wird in der Rechtsmitteleingabe auf deren Vergewaltigung im Jahre 2004 und die darauf zurückzuführende Traumatisierung verwiesen. Auch wenn die geltend gemachten Demonstrationen, die Belästigungen durch (...) zum Zeitpunkt der Befragungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, so darf dennoch von der über einen Universitätsabschluss verfügenden Be- E-7644/2008 schwerdeführerin erwartet werden, dass sie diese Vorkommnisse in den Grundzügen übereinstimmend, detailliert und von persönlicher Betroffenheit zu schildern vermag. Ebenso dürfte erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung übereinstimmend äussern. Dies um so mehr, als es sich dabei um einschneidende Erlebnisse in ihrem Leben handelt, die sie immerhin dazu veranlassten, ihr Heimatland zu verlassen. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Wiederholen ihrer Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-7644/2008 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mexiko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mexiko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- E-7644/2008 hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mexiko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden nicht zuzumuten wäre, nach Mexiko zurückzukehren. Namentlich haben die Beschwerdeführenden seit Geburt bis zu ihrer Ausreise nach Kanada im Jahre 2005 ununterbrochen im Bundesstaat (...) gelebt, mithin dort studiert und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in ihrer Herkunftsregion über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden offen und ist ihnen zuzumuten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug bei dieser Sachlage insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze von gültigen mexikanisch Reisepässen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-7644/2008 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-7644/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14

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