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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2007 E-7623/2006

1 febbraio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,929 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | nur Wegweisungsvollzug angefochten

Testo integrale

Abtei lung V E-7623/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 1. Februar 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Haefeli, Dubey Gerichtsschreiber Vena X._______, Georgien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. November 2006 i.S. Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung / N 491 773 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Georgien eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2006, reiste über Frankreich am 24. Oktober 2006 in die Schweiz ein, wurde sogleich polizeilich angehalten und stellte noch am selben Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch. Am 2. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 15. November 2006 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Ossetien und sei ossetischer Volkszugehörigkeit. Seine Familie habe einen kleinen Bauernhof betrieben. Er habe im Betrieb mitgearbeitet; eines Tages seien ihm dabei zwölf Kühe abhandengekommen. In diesem Zusammenhang sei es zu Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und Y._______, dem Miteigentümer des Hofs und der Kühe, gekommen. In der Folge sei sein Vater umgebracht worden; er verdächtige Y._______ der Tat. Da er selbst ebenfalls von Y._______ bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus Georgien entschlossen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts verschiedener Unstimmigkeiten nicht glaubhaft; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird � soweit erforderlich � in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches auch das vorliegende Verfahren übernommen habe und weiterführen werde. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 20. November 2006, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsbegehren sind zudem aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auch nicht nur sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht; die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist aber nur dann aufzuheben, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten

Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK Schutz. Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand. Wird � wie vorliegend � eine von nichtbehördlicher, privater Seite ausgehende Gefahr einer künftigen Benachteiligung geltend gemacht, muss gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK die behauptete Gefahr tatsächlich bestehen und zudem ausgeschlossen erscheinen, dass die abgewiesene asylsuchende Person durch die Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates wirksamen Schutz ("une protection appropriée") erhielte (vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, mit weiteren Hinweisen). Im Fall des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch Y._______, den Miteigentümer des von seiner Familie betriebenen Bauernhofs und der ihm abhandengekommenen Kühe, ist vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. So hat die Vorinstanz etwa auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen, die sich auf den Zeitpunkt des angeblichen Verlusts mehrerer Kühe, die Art und Weise, wie sein Vater umgebracht worden sein soll, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Drohungen durch Y._______ sowie die von der georgischen Polizei unternommenen Untersuchungen beziehen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind zudem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz unsubstanziiert geblieben und

erschöpfen sich insgesamt in Allgemeinplätzen. Der Beschwerdeführer hat den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten, beschränkt er sich doch in der Beschwerdeschrift darauf, für die "genaue Geschichte" auf die Akten des Bundesamts zu verweisen und mit Bezug auf "mögliche Ungenauigkeiten" in seinen Aussagen, die "nicht auszuschliessen" seien, zu erklären, diese würden "allem Anschein nach keine stichhaltigen Hinweise auf eine frei erfundene Phantasiegeschichte" liefern. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen aus zeitlichen Gründen nur eine "Kurzbegründung" habe verfassen können und sich in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vorbehält, diese Begründung noch zu ergänzen; weitere Ergänzungen sind im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt unterblieben. Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f.; Erw. 2a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). 4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. So ist zum einen aufgrund der allgemeinen politischen Situation in Georgien � und unter besonderer Berücksichtigung der anhaltenden Spannungen im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbestrebungen der Teilrepubliken Abchasien und Südossetien � nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Was zum anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nichts auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. So verfügt der junge Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und hatte in Georgien ein wirtschaftliches Auskommen in der Landwirtschaft. 4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Georgien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden. 4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N 491 773) - Migrationsdienst des Kantons X._______ (zur Kenntnisnahme) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena

E-7623/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.02.2007 E-7623/2006 — Swissrulings