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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2017 E-7619/2016

17 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,371 parole·~12 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7619/2016

Urteil v o m 1 7 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).

E-7619/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Volksrepublik China gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2015 auf dem Luftweg, reiste gleichentags in die Schweiz ein und reichte am 22. Mai 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 3. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 5. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie gehöre der Glaubensgemeinschaft Quannengshen (engl. Church of the Almighty God) an. Im November 2013 sei ein Glaubensbruder zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, dass die Führerin ihrer Gemeinschaft bei ihm zu Hause verhaftet worden sei. Zusammen seien sie in die Wohnung ihres Glaubensbruders zurückgekehrt, um einen Zettel mit brisanten Informationen zu vernichten. Zurück in ihrer Wohnung seien sie von der Polizei überrascht worden. Sie seien befragt und geschlagen worden und ihre Wohnung sei durchsucht worden. Die Polizei sei sodann immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr Fragen gestellt. Schliesslich habe sie China deswegen verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. November 2016 – eröffnet am 15. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 8. Dezember 2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.

E-7619/2016 Sie reichte mehrere Bestätigungsschreiben ihrer Kirche und von Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft (chinesisch), sowie mehrere fremdsprachige (chinesische, holländische, englische) Artikel und Dokumente zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 22. Dezember 2016) reichte die Beschwerdeführerin Übersetzungen der Bestätigungsschreiben ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-7619/2016 3. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihr nicht gelungen, sowohl die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wie auch die geltend gemachte Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen würden einerseits Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, andererseits im Hinblick auf die logische Nachvollziehbarkeit nicht überzeugen. Zudem vermittle ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass sie ihren angeblichen Glauben tatsächlich gelebt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz genannten Widersprüche und Ungereimtheiten würden tatsächlich nicht existieren. Die Vorinstanz offenbare eine Tendenz zu willkürlichen Unterstellungen. Die Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden würden weiterhin bestehen. Ihr sei es lediglich geglückt, einen kleinen Durchschlupf durch das Netz der Überwachungen zu finden. Ihre Angaben zu ihrer Glaubenslehre seien kohärent, würden die zentralen Grundzüge enthalten und keinen Zweifel an ihrer Mitgliedschaft aufkommen lassen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Übersetzungsleistung der dolmetschenden Person unzulänglich gewesen sei, was sich auch auf ihre Aussagen ausgewirkt habe. Ihre Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und würden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

E-7619/2016 4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. 4.3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Übersetzung ihrer Aussagen sei mangelhaft gewesen, geht fehl. Anlässlich der BzP gibt die Beschwerdeführerin zwei Mal zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe und bestätigt schliesslich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen und sie ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (SEM-Akten, A4/12 S. 2 und 9). In der Anhörung gibt sie zuerst an, sie verstehe den Dolmetscher ungefähr. Sie wird sodann aufgefordert, nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstehe und wird nochmals gefragt, ob sie den Dolmetscher verstehe, was sie bejaht (SEM-Akten, A14/23 F1 ff.). Schliesslich bestätigt sie im Anschluss an die Befragung, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und ihrer freien Äusserung entspreche. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung kann nicht entnommen werden, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben habe (SEM-Akten, A14/23 S. 22 f.). Sie muss sich somit auf den gemachten Aussagen behaften lassen. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten widerspreche. So macht sie unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Polizeikontrollen. In der BzP führt sie aus, ab November 2013 bis Oktober 2014 sei die Polizei zirka jeden Monat zu ihr gekommen und habe Kontrollen durchgeführt. Im März 2015 sei sie dann wiederum von der Polizei aufgesucht worden (SEM-Akten, A4/12 S. 7). In der Anhörung gibt sie hingegen zu Protokoll, die Polizei sei zuerst alle zehn Tage vorbeigekommen und ab Anfang Oktober 2014 alle drei, fünf oder sieben Tage (SEM-Akten, A14/23 F67). Diese Angaben weichen deutlich voneinander ab. Auch zum Ereignis im März 2015 äussert sie sich in beiden Befragungen widersprüchlich. In der BzP gibt sie an, an diesem Tag seien die Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei bedroht wurden und man habe ihr gedroht, ihr die Altersrente zu streichen, wenn sie nicht vom Glauben loslasse (SEM-Akten, A4/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung spricht die Beschwerdeführerin davon, dass sie aufgefordert worden sei, auf den Polizeiposten mitzukommen, um eine Garantieerklärung zu unterschreiben. Dazu

E-7619/2016 sei es jedoch nicht gekommen. Sie habe eine Überdosis Medikamente genommen und sei deshalb in den Spital eingeliefert worden (SEM-Akten, A14/23 F135 ff.). Bezüglich der Mitnahme auf den Polizeiposten im November 2013 findet sich entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kein Widerspruch. Die Beschwerdeführerin hat den vermeintlichen Widerspruch anlässlich der Rückübersetzung korrigiert, was die Vorinstanz offensichtlich übersehen hat (vgl. SEM-Akten, A14/23 F63 und S. 22). 4.3.3 Stark gegen die vorgebrachte Verfolgung spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin China legal mit ihrem Reisepass verlassen hat. Gemäss eigener Angaben hat sie ihren Reisepass am 12. Dezember 2014 ausstellen lassen. Gemäss ihren Asylvorbringen stand sie zu dieser Zeit unter starker Beobachtung durch die chinesischen Behörden. China verlassen hat sie am 18. Mai 2015, also nur kurz nach dem Besuch der Polizei, bei dem ihr angeblich so stark gedroht worden war, dass sie keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als eine Überdosis Medikamente einzunehmen. Im chinesischen Kontext muss als nicht realistisch erachtet werden, dass sie unter den geschilderten Umständen ohne Probleme einen Pass beantragen und das Land legal verlassen konnte. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Geschichte, dass aufgrund eines Telefondiebstahls im Passbüro Aufregung geherrscht habe und ihr Antrag aus diesem Grund nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft worden sei, muss als vorgeschoben und nicht glaubhaft qualifiziert werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Zugriff auf die Informationen im Zusammenhang mit ihrer behördlichen Überwachung nicht mit ihrem Pass, sondern mit einem anderen Identitätsdokument verknüpft gewesen sein könnte. 4.3.4 Bezüglich der vorgebrachten Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aufgrund ihrer oberflächlichen Aussagen zu ihrem Glauben muss stark bezweifelt werden, dass sie tatsächlich praktizierende Gläubige der vorgebrachten Gemeinschaft ist. Aus den eingereichten Bestätigungsschreiben von Privatpersonen und dem Schreiben der Kirche, welches im Übrigen nicht einmal einen Namen einer verantwortlichen Person enthält, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.

E-7619/2016 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Volksrepublik China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E-7619/2016 In China herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China. Die gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in China verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und Datenweitergabe ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7619/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7619/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2017 E-7619/2016 — Swissrulings