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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2008 E-7615/2006

10 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,410 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 24. November 2006 i.S. Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung V E-7615/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Bähler. 1. A_______, geboren, (...), 2. B_______, geboren (...), und 3. C_______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch ihre Mutter D_______, (...), Beschwerdeführerinnen 1 bis 3, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

E-7615/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen, E_______, Kongo (Kinshasa) im Oktober 2001 verliess, um am 29. Oktober 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch zustellen, welches mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom (...) letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen, D_______, am 19. Februar 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit Urteil der ARK vom (...) ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin 2 am 9. Februar 2005 in die Schweiz einreiste, wo ihr Vater für sie am 4. März 2005 ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin 3 am 23. Mai 2005 in der Schweiz geboren wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, am 17. Oktober 2006 mit ihrem Vater zusammen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, in R_______ bei einem Bekannten gewohnt zu haben, dass ihr Vater ausführte, seine Tochter sei traumatisiert, weil sie ohne Eltern habe leben müssen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieser Anhörung für seine Tochter um Asyl nachsuchte, dass die beiden anderen Beschwerdeführerinnen (2 und 3) zu jung sind, um im Asylverfahren angehört zu werden, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 24. November 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die seitens der Eltern befürchtete Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft, da die Asylgesuche der Eltern rechtskräftig abgewiesen worden seien, E-7615/2006 dass die Beschwerdeführerinnen - vertreten durch ihre Mutter - mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 einverlangte Beschwerdeverbesserung am 22. Februar 2007 fristgerecht eingereicht wurde, dass der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- fristgerecht am 26. Februar 2007 geleistet wurde, dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen am 16. Januar 2008 beim BFM um Wiedererwägung der Verfügungen vom 12. September 2002 ersuchten, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2008 bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch der Eltern sistiert und das BFM aufgefordert wurde, nach Wegfall des Sistierungsgrundes eine Vernehmlassung einzureichen, dass das in der Beschwerde als Beweismittel angebotene ärztliche Zeugnis am 14. März 2008 bei der Vorinstanz eingereicht wurde, dass das BFM am 9. April 2008 in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuch die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. September 2002 aufhob und die Eltern der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 im Rahmen der Vernehmlassung auch die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2008 die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bezüglich es Wegweisungsvollzugs feststellte und die Beschwerdeführerinnen anfragte, ob sie die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, zurückziehen möchten, E-7615/2006 dass die Beschwerdeführerinnen die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-7615/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerinnen zu jung sind, um aufgrund eigener politischer Aktivitäten verfolgt zu werden, dass bezüglich der Eltern der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig festgestellt wurde, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass somit - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt - auch keine Reflexverfolgung bezüglich der Beschwerdeführerinnen hergeleitet werden kann, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-7615/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerinnen am 9. April 2008 durch das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurden und somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, womit die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des teilweisen Obsiegens angemessen reduzierten Kosten von Fr. 300.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. Februar 2007 im Betrag von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass der die Verfahrenskosten übersteigende Restbetrag des Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist, dass den durch ihre Mutter vertretenen Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7615/2006 1. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Mutter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 7

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