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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2007 E-7612/2006

8 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,513 parole·~8 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. November 2006 i.S. Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung V E-7612/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Äthiopien, alias B._______, Kanada, vertreten durch Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N_______ . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7612/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die am 14. März 2002 dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Januar 2005 ab. B. Mit Schreiben vom 14. November 2006 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem er die Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002 beantragte. C. Mit Verfügung vom 23. November 2006 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, bezeichnete die Verfügung vom 11. Februar 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In ihrer Begründung führte sie aus, die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2006 würden sich auf den selben Sachverhalt beziehen, wie er bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe. Sowohl das BFM, als auch die ARK habe sich eingehend damit auseinandergesetzt. Den Vorbringen lasse sich nichts Neues entnehmen, das wiedererwägungsrechtlich bedeutsam sei. D. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf jeden Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. Gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien eventuell vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG anzuordnen. E-7612/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-7612/2006 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist auf den Antrag auf Gewährung von Asyl, Verzicht auf die Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 4. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2006 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Eritreer, denen die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert wurde oder die dieser verlustig gingen, E-7612/2006 bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufen würden, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Auch würden Angehörige gemischter äthiopisch-eritreischer Familien zum Kreis der gefährdeten Personen gehören. Deserteuren oder Refrakteuren drohe die Verfolgung durch die eritreischen Behörden, ebenso Angehörigen christlicher Minderheitskirchen. Im Juni 1998 habe Äthiopien in einer breit angelegten Kampagne damit begonnen, Personen eritreischer Abstammung zu deportieren. Gemäss Amnesty International seien aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen Strafvollzug zugeführt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren. In Eritrea habe er Zeit seines Lebens nie gelebt, und er hätte dort mit den genannten Bedrohungen und Benachteiligungen zu rechnen. 4.2 Der Beschwerdeführer behauptet mit seinen Vorbringen nicht, die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen hätten sich seit dem Urteil der ARK vom 11. Januar 2005 - mit welchem die Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002 in Rechtskraft erwuchs - nachträglich wesentlich geändert. Vielmehr bezieht er sich in seinen Ausführungen auf Sachverhalte, die offensichtlich bereits im ordentlichen Asylverfahren als tatbeständliche Grundlage vorgebracht worden waren, jedoch damals sowohl vom BFF als auch von der ARK als unglaubhaft erachtet wurden. Es sind somit aus der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2006 keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch - in seiner Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel - nicht hinreichend begründet ist. Grundsätzlich sind Verwaltungsbehörden sodann nicht gehalten, auf ein Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen, wenn diesem nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Nachdem sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Februar 2002 bereits eingehend zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen wegen seiner gemischtethnischen Herkunft geäussert hatte - und die ARK in ihrem Urteil diese Erwägungen vollumfänglich bestätigte - waren vorliegend erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbingen zu stellen. Unter diesen Umständen drängt sich jedoch der Eindruck auf, das Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue Würdigung von im bisherigen Asylverfahren bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen, worauf aber im Rahmen einer Wiedererwägung kein Anspruch besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4b S. 44 f.). E-7612/2006 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geforderten, erhöhten Anforderungen an die Substanziierung nicht genügen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-7612/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 7

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