Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7592/2015
Urteil v o m 2 7 . März 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, amtlich verbeiständet durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
E-7592/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien am 8. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 4. Juni 2012 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung, Protokoll in den SEM-Akten […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und (…) mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er als (…) bis Ende (...) einen eigenen (…) geführt habe. (…) sei sein Vater verstorben, als er (der Beschwerdeführer) sich gerade an (…) aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr hätten Mitglieder der okkulten Gruppierung, der sein Vater vorgestanden habe, von ihm die Thronnachfolge verlangt, was er abgelehnt habe. Die Mitglieder hätten ihn daraufhin misshandelt. Nach seiner Flucht sei er am (…) von C._______ (…) nach Italien gereist, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Er habe in Italien nie ein Asylgesuch eingereicht, weil er keine Beweise habe vorlegen können. Sein Freund habe ihm nach seiner Rückkehr aus Nigeria Beweismittel übergeben, woraufhin er in die Schweiz gereist und um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren vier DVDs, zwei Zeitungsartikel vom (…) und vom (…), verschiedene medizinische Unterlagen (…) und die Kopie eines nigerianischen Reisepasses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, weil das BFM seine Verfügung am 10. Juli 2012 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte.
E-7592/2015 C. Mit am 29. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Seine Identität stehe nicht fest, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe. Wenig glaubhaft scheine, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er seine Unterkunft in Italien habe verlassen müssen, in den Besitz von Beweismitteln gekommen sein wolle. Seine Geschichte zum Erhalt der Zeitungsartikel, wonach ein Freund in Nigeria in (…) auf eine Person gestossen sei, die die Zeitungsartikel zu seinen Problemen mit der Thronfolge jahrelang aufbewahrt habe, wirke konstruiert. Den ihn betreffenden Artikeln komme zudem kein Beweiswert zu, weil sie zum einen fälschbar seien und zum anderen ein anderes Schriftbild aufwiesen. Zudem wiesen die Zeitungen mit (…) Fälschungsmerkmale auf. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine (…) handle. Auf der einzigen lesbaren DVD befinde sich zudem keine Szene, die darauf schliessen liesse, dass dem Beschwerdeführer eine zentrale Rolle innerhalb dieser Kultgemeinschaft oder auch nur anlässlich des gefilmten kulturellen Ereignisses zukomme. Um was für eine traditionelle Zeremonie es sich dabei handle, und wo und wann sie stattgefunden habe, sei offen. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach dem Verbleib seiner Mutter und danach erkundigt hätte, ob die Kultmitglieder ihn nach so vielen Jahren immer noch verfolgten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach dem Verstreichen des zweiten Ultimatums ausgerechnet auf den Weg zum Marktplatz von D._______ begeben habe, einem stark frequentierten Platz, wo das Risiko der Entdeckung durch die Kultanhänger am Grössten gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, er hätte beim Inthronisationsprozess mit (…) werden sollen. Bei der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, er hätte (…) sollen. Angesichts der von ihm wiederholt angesprochenen (…) des Vorgehens wäre zu erwarten gewesen, dass er eindeutige und widerspruchslose Angaben zum von ihm abgelehnten (…) hätten machen können.
E-7592/2015 Im Übrigen seien die Geheimkulte in Nigeria verboten und die vom Beschwerdeführer geschilderten Auswüchse lösten grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen seitens der nigerianischen Behörden aus. Es stehe im die Möglichkeit offen, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden und um Schutz zu ersuchen, sollte dies erforderlich sein. D. Mit Schreiben vom 25. November 2015 (Kopie mit Beilagen am 26. November 2015 beim Gericht eingelangt) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, seine am 24. November 2015 eingelangten Schreiben vom 28. Juni 2012 und 22. November 2015 würden sich sinngemäss gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 richten, weshalb sie gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet würden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren. Des Weiteren sei seiner Rechtsvertreterin eine Frist für das Nachreichen der ärztlichen Konsilien anzusetzen und die DVD oder eine Kopie davon zu edieren. Als Beilagen reichte er eine Vollmacht vom 25. November 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Passkopie, Ärzteadressen und eine von ihm verfasste handschriftliche Notiz vom (…) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das SEM lud sie unter Zustellung des N-Dossiers ein, dem Beschwerdeführer bis am 28. Dezember 2015 die DVD respektive eine Kopie davon zu edieren. Den Beschwerdeführer forderte sie gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die nicht näher spezifizierten ärztlichen Berichte einzureichen und ebenfalls
E-7592/2015 bis am 28. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder einen Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. G. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2015 und mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (…) Arztzeugnisse vom (…) ein. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer Rechtsbeistandschaft – vorbehältlich einer Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 liess das SEM der amtlichen Rechtsbeiständin entsprechend der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die DVD zu Einsicht zukommen. J. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin das letzte Arztzeugnis der (…) vom (…) ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 teilte sie dem Gericht mit, sie habe vom (…) erfahren, dass ihr Mandant für längere Zeit in die Klinik (…) eingewiesen worden sei. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, bis dato seien keine aktuellen Berichte zur Krise vom (…) eingereicht worden. Zu den vorliegenden Unterlagen sei zu bemerken, dass keine wesentliche neue medizinische Erkenntnisse vorlägen. Das SEM habe der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die einzig lesbare DVD-Kopie des Beschwerdeführers zugestellt. L. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Juli 2016 an seinen Rechtsbegehren fest und reichte einen Austrittsbericht der (…) vom (…) zu den Akten. Er liess anführen, der Bericht mache deutlich, dass er erhebliche Probleme habe, deren Ursache nicht habe abgeklärt werden können.
E-7592/2015 Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Probleme durch die Erlebnisse in seiner Heimat und die Flucht sowie die Ablehnung seines Asylgesuchs ausgelöst worden seien. M. Am 18. November 2016 hob die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels die Dispositivziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2016 (recte: vom 27. Oktober 2015) wiedererwägungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. N. N.a Mit Verfügung vom 22. November 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 7. Dezember 2016, ob er seine Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle. N.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe, ebenfalls vom 22. November 2016, an seinen Rechtsbegehren – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest. O. Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-7592/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels 18. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und den dazu eingereichten Dokumenten (diverse ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7592/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere sind die Vorbringen, es sei üblich, dass bei einer Verbürgung durch einen Bürger mit gleicher Staatszugehörigkeit dem Anmeldeformular für einen neuen Pass eine Kopie seines Reisepasses beigelegt werde, und die eingereichte Kopie trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht geeignet, seine realitätsfremden Aussagen zum Verlust des Reisepasses glaubhafter erscheinen zu lassen (A11/11 S. 5 Ziff. 4.02 und A37/11 S. 7 F43). Das Argument, es sei nicht aussergewöhnlich, dass der langjährige Gefährte des Beschwerdeführers die Person, die ihm die Zeitungsartikel ausgehändigt habe, per Zufall angetroffen habe und mit ihr ins Gespräch gekommen sei, überzeugt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine fremde Person ohne Bezug zum Beschwerdeführer ausgerechnet ihn betreffende Zeitungsartikel über Jahre aufbewahrt haben sollte, um sie dann seinem Gefährten per Zufall überreichen zu können. Das SEM hat unter anderem auch zutreffend ausgeführt, den Zeitungsartikeln komme angesichts der leichten Fälschbarkeit und dem Umstand, dass sie ein anderes Schriftbild aufweisen würden, kein Beweiswert zu. Die Ausführung, das SEM habe sich zum einzelnen Text nicht dahingehend geäussert, dass dieser auch spezifisch fabriziert worden sei, vermag schliesslich ebenso wenig etwas zu bewirken, wie der Einwand, die Falzen und Doppellinien seien auf das Alter zurückzuführen, zumal die Zeitungen mit (…) in der Tat Fälschungsmerkmale aufweisen. Das Gericht teilt die Vermutung der Vorinstanz, es handle sich dabei um (…).
E-7592/2015 Dass die DVD an verschiedenen Orten aufgenommen worden sei, weshalb nicht zwingend ein Moment darauf zu finden sei, in dem der Beschwerdeführer seine spezielle Rolle eingenommen habe, vermag nichts an der Feststellung der Vorinstanz, das Beweismittel sei untauglich, eine solche Rolle zu belegen, zu ändern. Des Weiteren erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass sein Vater einer Geheimgesellschaft angehöre, als aktenwidrig; hatte er doch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sein Vater sei Führer der (…) gewesen und habe einem Geheimbund namens (…) angehört (…). Hinzu kommt, dass der aufgezeigte Widerspruch in seinen Aussagen zur (…) auch nicht mit seiner tiefen Ablehnung eines solch (…) Rituals erklären lässt, zumal von ihm angesichts eines derart (…) Ereignisses in sich stimmige Aussagen zum Prozedere hätten erwartet werden dürfen. Soweit in der Replik geltend gemacht wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Austrittsbericht vom (…) diagnostizierten (…) Probleme des Beschwerdeführers durch die Erlebnisse in seiner Heimat ausgelöst worden seien, ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Gutachten grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen oder physischen Krankheit bewiesen werden kann. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können, bezüglich der Ursachen ist er indes vorwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen doch noch glaubhaft zu machen. Im Austrittsbericht wird zudem ausgeführt, die Ablehnung des Asylgesuchs könne mit der aktuellen (…) in Zusammenhang stehen. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde – für ihn grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, die nigerianischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG dartun, weshalb die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-7592/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person der Rechtsvertreterin gutgeheissen hat und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 8.2.1 Soweit die Beschwerde durch die Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (Vollzugspunkt), ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 8.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 24. November 2016 ihre Kostennote in der Höhe von Fr. (…) (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Der darin ausgewiesene Arbeitsaufwand von mehr als (…) Stunden erscheint dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch in den einzelnen Positionen erscheint das Honorar deutlich zu hoch bemessen.
E-7592/2015 So ist etwa der mit insgesamt Fr. (…) bemessene Aufwand für eine siebenseitige Beschwerdeschrift um die Hälfte zu kürzen. Zudem erscheint der aufgeführte Aufwand für die Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit Beweismitteleingaben an das Gericht (…) als unverhältnismässig. Dasselbe gilt für den zeitlichen Aufwand von insgesamt (…) Stunden beim Antrag an das Gericht betreffend Festhalten an der Beschwerde. Die Verrechnung weitgehend undefinierter Abschlussarbeiten mit Fr. (…) ist gänzlich zu streichen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist das Gesamthonorar der amtlichen Rechtsbeiständin daher auf insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7592/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. (…) festgesetzt. 3.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. […]) wird Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald durch die Gerichtskasse vergütet. 3.3 Die andere Hälfte des Honorars (Fr. […]) wird dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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