Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-757/2015
Urteil v o m 1 2 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, Nigeria, vertreten durch Esther Potztal, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
E-757/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, wo ihm mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, dass er am 30. Dezember 2014 unter Einräumung des Substitutionsrechts die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der (…) zur Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 im VZ Zürich zur Person befragt wurde (vgl. BzP; Protokoll in den SEM-Akten A12/10), dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am 4. April 2013 verlassen und am 4. August 2013 ein Asylgesuch in Italien eingereicht, welches nach über einem Jahr abgelehnt worden sei, dass er, nachdem er nicht mehr im Camp habe bleiben können, draussen geblieben sei, niemanden gehabt habe und schliesslich einem Mann begegnet sei, der ihm Geld gegeben und gesagt habe, er solle in einem anderen Land um Asyl nachsuchen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde und er angab, damit habe er kein Problem, dass er nach seinem Gesundheitszustand befragt angab, es gehe ihm gut, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Januar 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 29. November 2013 und Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte und sich die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht vernehmen liessen,
E-757/2015 dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 2. Februar 2015 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2015 geltend machte, gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12) drohe Asylsuchenden aufgrund der Mängel im Asylsystem in Italien bei einer Wegweisung dorthin die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht mehr haltbar zu betrachten sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Vollzug tatsächlich zulässig sei, dass der Beschwerdeführer in Italien sein Obdach verloren habe und ohne Unterstützung auf der Strasse habe leben müsse, wobei alleinstehende, männliche, junge und gesunde Gesuchsteller noch weniger Chancen auf einen Unterbringungsplatz hätten als Familien mit Kindern, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig sei, sofern keine individuelle Prüfung stattfinde und von Italien keine entsprechenden Garantien für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Betreuung und allfälliger medizinischer Versorgung eingeholt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 4. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuches zuständig, da der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belege, dass er am 29. November 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden
E-757/2015 innert der festgelegten Frist das Rückübernahmeersuchen nicht beantwortet hätten, dass sich das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil Tarakhel auf eine Familie mit Kindern beziehe und das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, dass die Mitgliedstaaten die Anforderungen an die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende erfüllen würden, zumal sie durch Richtlinien gebunden seien, und die Schweizer Behörden von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert sei, sich in Italien allenfalls an die zuständigen Behörden zu wenden, um diese Rechte einzufordern und sich darüber hinaus an eine der zahlreichen in Italien tätigen karitativen Organisationen wenden könne, sollte er Hilfe benötigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien für eine adäquate Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Überstellung nach Italien einzuholen und es sei ihm das rechtliche Gehör betreffend dieser Garantien zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, weshalb darauf einzutreten sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen die anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Einwände wiederholte, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. Februar 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aussetzte und die vorinstanzlichen Akten am
E-757/2015 10. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil in der Sache obsolet wird,
E-757/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen und einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
E-757/2015 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eurodac-Treffer vorliegt, wonach er am 29. November 2013 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat und er geltend macht, Italien habe das Asylgesuch nach einem Jahr und zwei Monaten abgelehnt (vgl. A12/10 S. 4, 2.06), weshalb das SEM die italienischen Behörden am 16. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Januar 2015 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens aufgrund der sogenannten Verfristung anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wendet, jedoch sinngemäss vorbringt, es lägen mit den dortigen Lebensbedingungen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die Einholung von Garantien zu den Aufnahmebedingungen oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden, dass vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine begründeten Hinweise vorliegen – und auch gar nicht geltend gemacht werden –, dass Italien das Asyl- und Wegweisungsverfahren des
E-757/2015 Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt hätte, vielmehr solche, die die Vermutung, Italien habe sich an seine diesbezüglichen Verpflichtungen gehalten, bestätigen (vgl. A12/10 S. 6 oben), dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Italien nach Erhalt des negativen Asylentscheides das Camp verlassen müssen und auf der Strasse gelebt sowie keine Unterstützung von den italienischen Behörden erhalten, weshalb vor seiner Überstellung die vom EGMR skizzierten Garantien einzuholen seien, dass das SEM zu Recht darauf verweist, im Falle des Beschwerdeführers sei keine mit der dem zitierten Urteil Tarakhel zu Grunde liegenden Konstellation vergleichbare Situation gegeben und er könne sich gegebenenfalls an die zuständigen italienischen Behörden richten und sich nötigenfalls auch an eine der zahlreichen karitativ tätigen Hilfsorganisationen wenden, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Fall des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein selbständiger junger Mann, der noch anlässlich des rechtlichen Gehörs angegeben hatte es gehe ihm gut, und der mit Blick auf seinen bisherigen Reiseweg über eine hinreichende Lebenserfahrung und Durchsetzungsfähigkeit verfügen dürfte – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage finden, dass der Umstand, dass er in der Lage war, in Italien einen Anwalt zu nehmen (vgl. A12/10 S. 6) diese Annahme gerade bestätigt und nicht ersichtlich ist, weshalb er bei Bedarf nicht wiederum Zugang zu geeigneter Unterstützung hätte,
E-757/2015 dass der Beschwerdeführer aus dem erst auf Beschwerdestufe gemachten pauschalen Hinweis auf seine starke psychische Angeschlagenheit offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal – falls notwendig – auch in medizinischer Hinsicht davon ausgegangen werden darf, Italien komme seinen Verpflichtungen grundsätzlich nach, dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-757/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: