Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7568/2015
Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
E-7568/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. Er gab dabei an, er habe den Irak im August 2015 verlassen, und bestätigte auf Vorhalt des SEM, er habe in Deutschland um Asyl nachgesucht. Dies jedoch unter Angabe eines falschen Namens, weil die Schweiz sein eigentliches Reiseziel gewesen sei, da hier seine Tante lebe. Aufgrund dieser Angaben wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Überstellung nach Deutschland gewährt. Der Beschwerdeführer brachte dagegen keine Einwendungen vor. B. Das SEM stellte am 27. Oktober 2015 an die deutschen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 2. November 2015 gut und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 18. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Beschwerde vom 20. November 2015 – irrtümlich zugestellt an das SEM und von diesem zusammen mit den Vorakten am 23. November 2015 weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsdatum 25. November 2015) – beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E-7568/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
E-7568/2015 nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Deutschland. Der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Verwandten in der Schweiz bestehen würden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, er appelliere an die Menschlichkeit. Er habe in Deutschland nicht um Asyl ersucht, sein Wunsch sei es vielmehr gewesen, in die Schweiz zu gelangen, dem Land der Liebe und des Friedens.
E-7568/2015 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste am 8. Oktober 2015 mit dem Zug von B._______ nach Zürich. Bei der Zoll- und Personenkontrolle im Zug konnte er sich nicht ausweisen. Beim Beschau seines Reisekoffers wurde ein deutscher Asylantrag und ein Hausausweis aus B._______ aufgefunden (vgl. Akten SEM A4/42 S. 14). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er anlässlich der BzP diesen Sachverhalt (vgl. A5/11 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, als blosse Schutzbehauptung zu werten und daher unbehelflich. Aufgrund seiner Angaben in der BzP und des am 9. Oktober 2015 gestellten Asylgesuchs in der Schweiz hat die Vorinstanz am 27. Oktober 2015 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Die deutschen Behörden haben dem Ersuchen des SEM innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. November 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Deutschlands anerkannt. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen und sind nicht geeignet, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu ziehen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, künftig in der Schweiz zu leben, und das Bekräftigen seines vorinstanzlichen Vorbringens, wonach sein Reiseziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei, vermögen an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-7568/2015 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Den Akten sind insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall bei einer allfälligen weiteren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat sodann keinerlei Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 8. Zusammenfassend ist das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
E-7568/2015 nicht eingetreten und hat – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7568/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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