Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 E-7556/2008

12 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7556/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A., geboren (...), Kenia, wohnhaft B.______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7556/2008 Sachverhalt: A. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie sich im Jahre (...) zum ersten Mal während (...) in der Schweiz aufgehalten. Seit 2002 lebt sie in der Schweiz. Die 2003 zwecks Verbleib beim Ehepartner ausgestellte „B“-Bewilligung wurde infolge der Trennung vom Ehemann im November 2006 nicht mehr verlängert. Die Nichtverlängerung der „B“-Bewilligung focht die Beschwerdeführerin sowohl bei den zuständigen kantonalen Behörden als auch dem Verwaltungsgericht des Kantons C.______ erfolglos an. Auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantons C.______ trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2008 nicht ein. B. Am 23. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.______ um Asyl. Dort wurde sie am 30. Juni 2008 kurz und am 15. Juli 2008 durch das BFM eingehend zu ihren Asylvorbringen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Um Asyl habe sie nachgesucht, weil sie befürchtet habe, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. Dorthin könne sie nicht mehr zurück, da Kenia seit den Unruhen von Anfang 2008 nicht mehr sicher sei und sie kein wirtschaftliches Auskommen mehr hätte. Im Januar 2008 sei ihr Bruder, welcher wie sie der Ethnie der Kikuyu angehöre, von Leuten der Ethnie der Luos angegriffen und verletzt worden, so dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten in der Folge den Wohnort verlassen und sich verstecken müssen. Seit Februar 2008 habe sie keinen telefonischen Kontakt mehr mit ihrer Mutter gehabt und kenne den Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen nicht mehr. Überdies machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs geltend, seit sie und ihre Schwester im Alter von ungefähr 13 bis 15 Jahren gegen ihren Willen beschnitten worden seien, habe sie, die Beschwerdeführerin, kein gutes Verhältnis mehr zur Mutter. Angesprochen auf politische Aktivitäten, führte die Beschwerdeführerin aus, politisch oder religiös nie aktiv gewesen zu sein, und in ihrem Heimatland weder mit den Behörden noch mit politischen Organisationen Probleme gehabt zu haben. In Kenia habe sie einen [Altersangabe] Sohn und eine [Altersangabe] E-7556/2008 Tochter, welche sie letztmals im Jahre 2002 gesehen habe und die seit Ende 2004 bei ihrem Vater - mit dem sie, die Beschwerdeführerin, nie verheiratet gewesen sei - leben würden. Deren aktueller Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. C. Am 23. Oktober 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D. Gegen diese Verfügung wurde am 22. November 2008 (Poststempel) Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 61 Abs. 1 und 2 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie am 18. Dezember 2008 fristgerecht leistete. E-7556/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das urteilende Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Mit vorliegendem Urteil wird sodann dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu E-7556/2008 unterlassen, die Grundlage entzogen, so dass dieses als gegenstandslos geworden zu betrachten ist. Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt ist, weshalb es sich erübrigt, auf das Eventualbegehren, die Beschwerdeführerin sei bei erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die angebliche Beschneidung gegen den Willen der Beschwerdeführerin liege schon viele Jahre zurück und stelle keine asylrelevante Verfolgung mehr dar im heutigen Zeitpunkt, welcher massgebend sei für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft. Beim geltend gemachten Angriff auf ihren Bruder von Anfang 2008 handle es sich um einen Übergriff Dritter im Rahmen der Unruhen nach den letzten Wahlen. Seither habe sich die Lage wieder beru- E-7556/2008 higt. Zudem könne davon ausgegangen werden, der Staat komme seiner Schutzpflicht bei solchen Übergriffen nach. Die erwähnten schwierigen Lebensbedingungen in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie auch ein fehlendes familiäres Beziehungsnetz seien ebenfalls nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 In der relativ kurzen Rechtsmitteleingabe bezieht sich die Beschwerdeführerin erneut auf die angespannte Lage in Kenia und macht in Ergänzung ihrer Vorbringen bei der Vorinstanz geltend, ihre Mutter und ein Neffe hätten nach einem neulich erfolgten, ethnisch motivierten tätlichen Angriff unter Polizeischutz gestellt werden müssen. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf die von ihr durchlaufenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der „B“-Bewilligung. Das letzte, ablehnende Urteil sei am 13. März 2008 vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gefällt worden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) habe sie jedoch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6.3 Im Jahr 2008 kam es in Kenia zu Unruhen mit Brandschatzungen und bewaffneten Angriffen auf Angehörige der jeweils anderen politischen oder ethnischen Gruppe. Dabei kam es auch zu eigentlichen Lynchmorden an unbewaffneten Zivilisten. Die politischen Unruhen begannen am 30. Dezember 2007, am Tag der Veröffentlichung der offiziellen Ergebnisse der Präsidentschaftswahl vom 27. Dezember 2007. Sie fanden ihr vorläufiges Ende am 28. Februar 2008, als eine Einigung der beiden Konfliktparteien erzielt wurde. Bei den Unruhen wurden schätzungsweise über 1'500 Menschen getötet und mehr als 600'000 Menschen mussten vor den Gewalttätigkeiten flüchten. In der Zwischenzeit hat sich die Lage in Kenia wieder beruhigt. Deshalb ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin, vor asylrelevanten, ethnisch oder politisch motivierten Übergriffen zur Zeit nicht bestehe, zu folgen. Gemäss ständiger Praxis ist zur Bejahung einer „begründeten Furcht“ im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlich, dass die subjektiv empfundene Furcht auch nach objektiven Kriterien nachvollziehbar ist, was vorliegend aufgrund der aktuellen Lage in Kenia nicht der Fall ist (vgl. zum Begriff „begründete Furcht“ Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 6.a und b, S. 9 http://de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_Kenias#Wahlen_2007

E-7556/2008 ff.) Der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte, ethnisch motivierte Angriff auf die Mutter und einen Neffen der Beschwerdeführerin, in deren Folge sie unter Polizeischutz gestellt worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungssituation zu führen, zumal der kenianische Staat in diesem Zusammenhang nach Angaben der Beschwerdeführerin seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung zu Recht verneint und die Asylgewährung verweigert hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die Wegweisung nicht angeordnet werden, wenn eine Beschwerdeführerin über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Eine solche Konstellation liegt vorliegend nicht vor, nachdem das Bestehen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung von den zuständigen Behörden und Gerichten im ausländerrechtlichen Verfahren rechtskräftig verneint wurde. Der Ausführung in der Beschwerde, der Status der Beschwerdeführerin sei nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Asylgesetzes, sondern auch unter Art. 50 Abs. 1 AuG zu beurteilen, kann nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung, welche eine allfällige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer Ehe betrifft, findet ausschliesslich im ausländerrechtlichen und nicht im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren Anwendung. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder einen Aufenthaltstitel noch einen Anspruch darauf besitzt. Die Vorinstanz hat die E-7556/2008 Wegweisung also zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot besagt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. E-7556/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kenia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Aufnahme beruht nicht auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, sondern einer langjährigen humanitären Praxis, welche im Jahr 2007 im neu geschaffenen Ausländergesetz kodifiziert wurde (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha / Hanspeter Thür / Andreas Zünd und Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zur Art. 83 AuG, mit Hinweisen). 8.3.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Rückkehr sei für die junge und gesunde Beschwerdeführerin, welche die meiste Zeit ihres Lebens in Kenia verbracht und ein soziales Beziehungsnetz habe, zumutbar. Überdies habe sie Verwandte, welche in [Angabe zweier westeuropäischer Länder] leben würden und sie bei einer Reintegration im Heimatland, sofern nötig, finanziell unterstützen könnten. 8.3.2 In der Beschwerdeschrift wird - unter Wiederholung der bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen - geltend gemacht, ein Wegweisungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne soziales Beziehungsnetz unzumutbar. Ihre nächsten Verwandten lebten in der Schweiz, wo sie seit sechs Jahren lebe und sich sozial integriert habe. Wegen des drohenden Wegweisungsvollzugs habe sie depressive Verstimmungen. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung den Wegweisungsvollzug der E-7556/2008 (...)-jährigen Beschwerdeführerin, welche entgegen ihren Angaben im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz (mehrere Geschwister) verfügt, als zumutbar erachtet hat. Insbesondere lassen weder die Sicherheitslage noch die wirtschaftliche Situation den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Schwierigkeiten, etwa auf dem Gebiet des Wohn- oder Arbeitsmarktes, mit welchen die Mehrheit der lokalen Bevölkerung ebenso konfrontiert ist, führen für sich alleine genommen praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Für die Beschwerdeführerin kommt erleichternd hinzu, dass sie [Berufsangabe] ist und über Berufserfahrung als [Berufsangabe] verfügt. Ebenfalls positiv zu werten ist die Tatsache, dass Verwandte in [Angabe zweier westeuropäischer Länder] leben, welche die Beschwerdeführerin sofern nötig - um Hilfe bei einem wirtschaftlichen Neustart in Kenia wird angehen können. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten [gesundheitliche Probleme] vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie weder durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind noch eine Behandlung erforderlich gemacht haben. Die mehrjährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz schliesslich führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Entscheidend ist nämlich die hypothetische Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland im Falle einer Rückkehr und nicht die Situation in der Schweiz. Die Prüfung der Frage, ob ein „schwerwiegender persönlicher Härtefall“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die Kompetenz der kantonalen Behörden. 8.4 Der Wegweisungsvollzug ist nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch möglich, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei- E-7556/2008 sung und der Verzicht auf eine vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) zu bestätigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 18. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-7556/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr.______ (per Kurier; in Kopie) - [kantonales Migrationsamt] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 12

E-7556/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 E-7556/2008 — Swissrulings