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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2015 E-7549/2014

16 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7549/2014

Urteil v o m 1 6 . März 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).

E-7549/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2014 im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der zweiten Befragung zur Person (BzP) vom 10. Oktober 2014 (die erste BzP vom 30. September 2014 musste wegen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden) zu Protokoll gab, er habe sich von (…) bis (…) als Asylgesuchsteller in Österreich aufgehalten, dass die österreichischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und ihn im (…) aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, woraufhin er in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Richtung Schweiz im (…) aufgehalten habe, dass ihm das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, gestützt auf seine Aussagen und einen "Eurodac"-Treffer sei mutmasslich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weshalb auf sein Asylgesuch wahrscheinlich nicht eingetreten werde, dass er auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Österreichs und eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden, anführte, er möchte nicht dorthin zurückkehren, er sei ja weggejagt worden, die österreichischen Behörden hätten ihm nichts geglaubt, dass das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf einen „Eurodac“-Treffer vom (…) erfolgten Übernahmeersuchen des SEM vom (…) und (…) (Remonstrationsverfahren) am (…) und (…) zuerst nicht zustimmte, dass es am 9. Dezember 2014 dem 3. Übernahmeersuchen des SEM vom 7. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), schliesslich zustimmte, dass das SEM mit am 18. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

E-7549/2014 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-zeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass es feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, Österreich sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, nachdem es einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Remons-trationsverfahren zugestimmt habe, dass die geltend gemachte Rückreise in die Türkei nicht glaubhaft sei, weil keine Beweisdokumente vorgelegt worden seien, welche dieses Vorbringen bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer zudem die Umstände der Rückreise und insbesondere auch die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp ohne Detailangaben geschildert habe, dass eine freiwillige und selbstständige Rückkehr in sein Heimatland grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, weil er als ehemaliger Asylsuchender mit staatlicher finanzieller Unterstützung der österreichischen Behörden hätte zurückkehren können, dass somit festzuhalten sei, dass Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, dass keine begründeten Hinweise darauf vorlägen, Österreich sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder habe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,

E-7549/2014 dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit identischen Rechtsmitteleingaben vom 29. Dezember 2014 per Telefax und vom 30. Dezember 2014 per Post an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden (das Migrationsamt des Kantons [...]) seien im Sinne vor-sorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die türkischsprachige Faxkopie einer Arbeitsbestätigung vom (…) samt deutscher Übersetzung zu den Akten reichte und anführte, das Original dieser Bestätigung sei per Post unterwegs und werde nachgereicht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 30. Dezember 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Österreich per sofort einstweilen aussetzte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2015 ein weiteres Beweismittel (türkischsprachige Faxkopie der Bestätigung eines Dorfvor-stehers respektive Bezirksvorstehers vom […]) einreichte, wonach sich sein Mandant vom (…) bis (…) in der Türkei aufgehalten habe, dass er gleichzeitig eine deutsche Übersetzung und das Schreiben im Original im Aussicht stellte,

E-7549/2014 dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 aufforderte, bis zum 28. Januar 2015 die in Aussicht gestellten Dokumente (…) und innert gleicher Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, dass sie den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Januar 2015 die in Aussicht gestellten Dokumente (…) und eine Fürsorgebestätigung des (...) vom (…) zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 einlud, sich bis zum 9. Februar 2015 zur Beschwerde und insbesondere auch zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten betreffend Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei vernehmen zu lassen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung anführte, den nachgereichten Dokumenten komme aus seiner Sicht keine Beweiskraft zu, dass zur Arbeitsbestätigung (…) vom (…) festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Frage "Was arbeiteten Sie nach Ihrer Rückreise aus Österreich?" mit "Ich habe überhaupt nichts gearbeitet. Ich habe meinem (…), der (…) ist, ein bisschen geholfen" beantwortet, und ausserdem angegeben habe, lediglich Kurmanci und Türkisch zu sprechen und im Heimatland als (…) tätig gewesen zu sein, dass bei einem (…) in einer Metropole wie Istanbul grundsätzlich von einem anderen Anstellungsprofil ausgegangen werden müsse, und zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht kohärente Aussagen zu seiner Tätigkeit während seines angeblichen Aufenthaltes in der Türkei machen könne, dass die Bestätigung des (…) vom (…) nicht als behördliche Wohnsitzbestätigung gewertet werden könne, zumal es in einer Stadt mit rund (...) Einwohnern wie (…) für türkische Verhältnisse eher unüblich sei, dass der Gemeinde- respektive Bezirksvorsteher die genaue Zeitspanne der Anwesenheit eines Bürgers bestimmen könne,

E-7549/2014 dass zudem eine ordnungsgemässe Anmeldung aufgrund seiner Aussage, ständig vom Staat beschattet und bedroht worden zu sein, schwer nachvollziehbar wäre, dass hinsichtlich der Bestimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Staates darauf hinzuweisen sei, dass die Dublin-III-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstelle, und die Betroffenen keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs im "richtigen" Staat hätten, weshalb sie sich auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen könnten, wenn diese "self-executing", also nicht nur genügend bestimmt seien, sondern auch dazu dienten, die Rechte der asylsuchenden Personen zu schützen, dass das SEM unter Verweis auf BVGE 2010/27 E. 4-6 anführte, der vorliegend relevante Art. 18 Abs. 1 Bst. d respektive Art. 19 Dublin-III-VO sei offensichtlich nicht "self-executing", weil er nicht bezwecke, die Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich alleine an die beteiligten Staaten richte, und die österreichischen Behörden am 9. Dezember 2014 in Kenntnis der geltend gemachten Rückreise in die Türkei dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hätten, womit Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. März 2015 die Gutheissung seiner Beschwerde beantragte und für die Begründung auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-7549/2014 dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der

E-7549/2014 Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das österreichische BFA am 9. Dezember 2014 dem im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erfolgten 3. Übernahmeersuchen des SEM vom 7. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO zustimmte, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, aber geltend macht, nach dessen Ablehnung habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Verpflichtung Österreichs zu seiner Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO erloschen sei, dass die Frage, ob eine allenfalls (wegen falscher Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO) unrichtig begründete Zuständigkeit vom Betroffenen in einem Rechtsbehelfsverfahren überhaupt erfolgreich geltend gemacht werden kann, vom EuGH in seinem Urteil C-394/12 vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi) ausdrücklich verneint worden ist (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz, 2014, K6 zu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM unbesehen davon mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Österreich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in die Türkei zurückgekehrt sei, weshalb vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 zu den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Arbeitsbestätigung vom […] und Schreiben des Dorf- respektive Bezirksvorstehers vom […]) verwiesen werden kann,

E-7549/2014 dass es dem Beschwerdeführer mit der Entgegnung in der Replik, es handle sich beim Dorfvorsteher (…) um eine türkische Amtsperson und es könne in der heutigen Türkei nicht mehr davon ausgegangen werden, dass solche Personen wahrheitswidrige Bestätigungen im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausstellen würden, weil sie sich sonst der Falschbeurkundung eines Sachverhaltes schuldig machen würden, nicht gelingt, die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung ernsthaft in Frage zu stellen, dass es nämlich aus behördlicher Sicht weder möglich noch angezeigt erscheint, die genaue Zeitspanne der Anwesenheit eines einzelnen Bürgers zu bestimmen, und sich der Dorf- respektive Bezirksvorsteher mit einer nicht korrekten amtlichen Wohnsitzbestätigung dem Risiko eines Strafverfahrens wegen Falschbeurkundung aussetzen würde, dass eine ordentliche Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde auch aus der Sicht des Beschwerdeführers keinen Sinn machen würde, weil er sonst Gefahr gelaufen wäre, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu werden, dass der Beschwerdeführer denn auch bei der BzP auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätte, zu Protokoll gegeben hatte, man würde ihn wegen seiner Familie direkt ins Gefängnis stecken (Akten SEM A7/13 S. 9), welche Aussage sich kaum mit einer offiziellen Anmeldung bei der türkischen Wohnsitzbehörde vereinbaren lässt, dass sich auch die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters in der Replik – nämlich die Bezeichnung (…) in der Arbeitsbestätigung vom (…) sei insofern irreführend, als sein Mandant angebe, für das Reisebüro kurze Zeit und ohne offizielles Anstellungsverhältnis als (…) gearbeitet zu haben, und es sei seine Aufgabe gewesen, (…), als wenig stichhaltig erweisen, dass es sich bei diesen Vorbringen um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt, die zudem im Widerspruch zum Schreiben vom (…) stehen, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis zum (…) bei der (…) als (…) auf (…) gearbeitet habe, dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden

E-7549/2014 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befürchte bei einer Rückkehr in Türkei, wegen (…) ins Gefängnis gesteckt zu werden, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass er aber damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag, wonach die österreichischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-7549/2014 dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden dieses Signatarstaates wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer weder implizit noch explizit geltend macht, eine Überstellung an die österreichischen Behörden würde seine Gesundheit gefährden, und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil die mit Verfügung vom 20. Dezember 2014 angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Überstellungsvollzugs nach Österreich) und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden,

E-7549/2014 dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der eingereichten Fürsorgebestätigung des (...) vom (…) belegt ist und sich die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch nicht als aussichtslos erwiesen haben, dass der Beschwerdeführer deshalb von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7549/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

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