Abtei lung V E-7525/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7525/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Volkszugehörigkeit aus der Stadt Herat in der gleichnamigen Provinz – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2002 verliess und am 24. Oktober 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Januar 2004 mit Urteil vom 6. Juni 2006 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Dezember 2006 um Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte, dass das BFM diese Eingabe sowie die ergänzende Eingabe vom 13. Januar 2007 mit Schreiben vom 17. Januar 2007 als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. März 2007 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 10. Oktober 2008 an das BFM gelangte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2003 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Monaten stetig verschlimmert, so dass heute von einer allgemeinen, auch E-7525/2008 die angeblich ruhigen Provinzen betreffenden, Bürgerkriegssituation gesprochen werden könne, dass er ausserdem von zwei Verwandten zwei Dokumente erhalten habe, welche bestätigen würden, dass die Sicherheitsdienste ihn suchten, da er der früheren Kollaboration mit den Taliban verdächtigt werde, dass der Beschwerdeführer ein "Schreiben der Direktion der nationalen Sicherheit" vom (...) 2008 und ein "Schreiben der Sicherheitsabteilung der Stadt Herat" vom (...) 2008 jeweils in Kopie mit deutschen Übersetzungen zu den Akten reichte, dass das BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm und mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 unter Hinweis auf Art. 17b Abs. 4 AsylG einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, welche der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde plötzlich – nach sechs Jahren Landesabwesenheit – von den Sicherheitsbehörden von Herat der Ermordung von Regierungsmitgliedern und der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt, als nicht plausibel zu erachten sei, zumal er in seinem ersten Asylverfahren nie eine Verbindung zu den Taliban geltend gemacht habe, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien handle, deren Beweiskraft ohnehin als gering einzustufen sei und die auf dem Schwarzmarkt leicht beschaffbar seien, dass den Dokumenten überdies nicht zu entnehmen sei, wann und wo sich die fraglichen Ermordungen ereignet haben sollen, E-7525/2008 dass schliesslich die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere der Vollzug entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zumutbar sei, da nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne und die Situation in der Provinz Herat als sicher einzustufen sei, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde die Originale der im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Dokumente beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 E-7525/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), E-7525/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse klar präsentiert, dass das BFM zwar zu Unrecht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren nie eine Verbindung zu den Taliban geltend gemacht und er vielmehr schon da vorgebracht hat, der Kollaboration mit den Taliban verdächtigt worden zu sein ( A1 S. 5; A11, S. 7), dass jedoch die ARK in ihrem Urteil vom 6. Juni 2006 (S. 12) rechtskräftig festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland seitens der lokalen Machthaber keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer vermuteten Zusammenarbeit mit den Taliban drohe, zumal er sich selber nie politisch betätigt habe und eine Verfolgung aufgrund seiner tadschikischen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden könne, womit er keiner der in EMARK 2003 Nr. 10 zitierten "Risikogruppen" angehöre, dass die zu den Akten gereichten Dokumente auch im Original keine neuen Beweismittel darstellen, welche die zutreffende und auf eine einheitliche Rechtsprechung abgestützte Feststellung der ARK umzustossen vermag, da nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts diese Art von Dokumenten leicht nachzuahmen und in E-7525/2008 Afghanistan problemlos erhältlich sind, weshalb ihr Beweiswert schon aufgrund ihrer Beschaffenheit als gering einzustufen ist, dass auch der Inhalt der Dokumente erhebliche Zweifel an deren Authentizität weckt, dass nämlich – wie das BFM zutreffend festgehalten hat – die Dokumente untypischerweise äusserst vage und detailarm gehalten sind und etwa dem "Schreiben der Direktion der nationalen Sicherheit" vom 8. April 2008 einzig zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer stehe "seit einiger Zeit" unter Verdacht "einige Regierungsmitglieder" getötet zu haben, ohne dass Ort und Zeit der Tötungen angegeben oder die getöteten Personen namentlich genannt würden, dass überdies hinsichtlich dieses Schreibens wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Direktion der nationalen Sicherheit – immerhin eine staatliche Behörde – ein Schreiben aus dem Jahr 2008 mit einem Stempel von 2005 versehen würde, dass im Zusammenhang mit dem "Schreiben der Sicherheitsabteilung der Stadt Herat" vom 10. April 2008 nicht einzusehen ist, weshalb eine staatliche Sicherheitsabteilung, welche eine Person der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt, die Suche nach dieser Person erst jetzt – mithin sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban – eröffnen und überdies nicht registriert haben sollte, dass die gesuchte Person bereits seit sechs Jahren nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft ist, dass das BFM schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass auch die geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in Afghanistan respektive in der Provinz Herat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermag und für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht relevant ist, dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, E-7525/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7525/2008 dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und weiterhin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte, dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht, dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes fallen, dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.), dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar ist, dass schliesslich die Stadt Herat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend jüngste Veränderungen der Sicherheitslage im Übrigen auch vom UNHCR aktuell als sicher eingestuft wird (Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of Protection vom 22. Oktober 2008), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in der Stadt Herat geboren ist und bis zur Ausreise dort gelebt hat (A1 S. 1, 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugs- E-7525/2008 hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7525/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11