Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-750/2014
Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
E-750/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am (…) und gelangte via Mailand am 13. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel väterlicherseits habe im Jahre (…) eine Person getötet, weshalb die Familie der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei. Seither lebten sie in Angst und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Es sei bisher zu keine Zwischenfällen gekommen, da er sich praktisch nur noch zu Hause aufgehalten habe und auch dort unterrichtet worden sei. Den Schutz der Behörden hätten sie nicht ersucht, da der Staat in solchen Fällen nicht helfe. Diverse Versöhnungsversuche seien gescheitert, weshalb er das Land habe verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 (eröffnet am 8. Februar 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstellung des Vollzugs wurde der Beschwerdeführer während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragt. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des BFM vom 5. Februar 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-750/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzug. Die Anordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 5. Februar 2014) wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
E-750/2014 (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung nach ausführlichen Erwägungen zum Phänomen der Blutrache zum Schluss, der albanische Staat erfülle seine Schutzpflicht im Falle geltend gemachter Bedrohung bzw. Verfolgung im Kontext der Blutrache. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei bzw. der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Der befürchtete Übergriff stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werde. Der Beschwerdeführer habe sich im konkreten Fall nicht an die Behörden gewandt und nicht aktiv um Schutz ersucht. Es könne daher nicht gesagt werden, die albanischen Behörden seien untätig geblieben. Er habe den Behörden keine Chance gegeben, das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Es liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass ihm von den Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und zumutbar, sich in dieser Sache an die albanischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Der Bundesrat habe im Üb-
E-750/2014 rigen mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daran änderten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts. 4.2 Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch nur im Geringsten auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft insbesondere zu, dass er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die albanischen Behörden zu wenden, was er gemäss eigenen Aussagen unterliess. Da der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG bezeichnet hat, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
E-750/2014 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort allenfalls mit Nachteilen zu rechnen hätte, sei festzuhalten, dass ihm eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehe, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er landesweite Racheakte zu befürchten habe. Vielmehr bestehe ungeachtet seiner Äusserungen, wonach seine Verfolger ihn überall ausfindig machen würden, kein Grund für die Annahme, dass er im ganzen Land von einer ausweglosen Situation betroffen sei. Vor diesem Hintergrund sei das Bestehen einer konkreten und ernsthaften Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgütern zu verneinen. Die Wegweisung erweise sich als zulässig. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Dasein in Albanien unter diesen Umständen sei als menschenunwürdig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht dem
E-750/2014 Beschwerdeführer insbesondere eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offen, wo das Bestehen einer ausweglosen Situation nicht anzunehmen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil von Albanien zumutbar, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Konkret in Frage käme beispielsweise Tirana, wo der Onkel des Beschwerdeführers wohnt (BFM-Akten A7/7 F13). Auch verfügt er über weitere Verwandte (Eltern und Geschwister) in Albanien und kann somit auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem befindet er sich bei guter Gesundheit und ist jung. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über ein bis ins Jahre 2021 gültiger Reisepass verfügt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-750/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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