Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-7491/2014

2 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,311 parole·~17 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7491/2014

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).

E-7491/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 4. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Familienzusammenführung mit B._______, angeblich seine Ehefrau. Als Beweismittel reichte er ein als "Heiratsurkunde" bezeichnetes Dokument (in Kopie) samt englischer Übersetzung und ein Passfoto (im Doppel) ein. C. Mit Schreiben vom 9. September 2014 forderte das BFM ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Beantwortung der gleichzeitig gestellten Fragen auf. D. Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 25. September 2014, er habe mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung zugewartet, bis seine Frau im Juli 2014 nach Äthiopien habe ausreisen können. Sie habe Eritrea aus finanziellen Gründen nicht früher verlassen können. Die "traditionelle Heiratsurkunde" habe er "seit seiner Einreise bei sich". In der Meinung, dass eine solche in der Schweiz nicht akzeptiert werde, habe er in seinem Asylverfahren jedoch angegeben, dass er keine offizielle Heiratsurkunde mit einem offiziellen Stempel besitze. Das Geburtsdatum habe in Eritrea keine grosse Bedeutung, wesentlich sei das Geburtsjahr, welches er von seiner Frau zu jeder Zeit gekannt habe. Er reichte die Geburtsurkunde seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten und gab an, die Identitätsdokumente habe seine Frau auf der Reise nach Äthiopien verloren. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch der Ehefrau ab und bewilligte die Einreise nicht. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller

E-7491/2014 Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Einreise seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte das als "Ehevertrag" bezeichnete und dem Gesuch um Familienzusammenführung als "Heiratsurkunde" beigelegte Dokument (im Original) mit deutscher und englischer Übersetzung und erneut die Geburtsurkunde seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 8. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2015 die Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste Buchs AG vom 8. Januar 2015 zu den Akten. I. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 zum Streitgegenstand, worauf der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fotos mit Replik vom 23. Februar 2015 Stellung nahm. J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 10. Juli 2015 nach dem Verfahrensstand; die Instruktionsrichterin antwortete ihm schriftlich am 14. Juli 2015 unter Hinweis auf die interne Prioritätenordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-7491/2014 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Für das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist, nachdem sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch keine sonstigen anderslautenden Anhaltspunkte bestehen, auf die Angabe in der vorliegenden Beschwerde (vgl. dort S. 2: 4. Dezember 2014) abzustellen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten und widersprüchlichen Angaben nicht zu glauben sei, dass er mit der Person, welche zwecks Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen solle, in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt habe beziehungsweise dass es sich bei dieser Person um seine Ehefrau handle. Er habe bei seinen Anhörungen keine Heiratsurkunde zu den Akten gereicht. Mit seiner Erklärung, dass er diese traditionelle Urkunde schon bei seiner Einreise bei sich gehabt hätte, jedoch davon ausgegangen sei, dass diese in der Schweiz nicht akzeptiert würde, habe er nicht auf die Frage nach der Herkunft der Urkunde geantwortet und den Widerspruch in seinen Angaben nicht erklären können. Die Urkunde sei laut deren Inhalt von den Behörden in C._______ ausgestellt worden, was seinen Angaben der Verheiratung nach Brauch widerspreche. Zudem könnten solche Dokumente in Eritrea leicht fälschbar oder käuflich erworben werden. Da seine Angaben dem Inhalt des eingereichten Dokuments widersprechen würden, müsse von einem gefälschten Dokument und auch von seiner Täuschungsabsicht bezüglich seiner Hochzeit ausgegangen werden. Im Übrigen sei die Identität der Frau, für welche er das Gesuch gestellt habe, mangels Identitätspapieren nach wie vor nicht geklärt. Beim Geburtsschein der Ehefrau handle es sich offensichtlich um eine Fälschung; dies sei unter anderem daran zu erkennen, dass die Stempel und die Unterschrift auf dem Dokument augenscheinlich per Bildbearbeitungsprogramm eingefügt worden seien. Dies lege den Schluss nahe, dass er über die Identität jener Person, welche zwecks Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen solle, täuschen wolle.

E-7491/2014 3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen, es handle sich beim eingereichten Dokument um einen privatrechtlichen Ehevertrag, welcher zwischen ihm und seiner Frau beziehungsweise zwischen ihren beiden Familien ausgehandelt worden sei. Dieser verfüge daher über keinen Stempel der Verwaltung. Das BFM verkenne, dass er nie gesagt habe, es würde sich dabei um eine offizielle Heiratsurkunde handeln. Entsprechend sei das Dokument von den Brautleuten und den Zeugen unterschrieben worden, nicht hingegen von einem Beamten. Er habe in seiner englischen Übersetzung fälschlicherweise von einem "(…)" gesprochen, "wo es sich dabei um den Bezirk D._______" handle. Die Herkunft der Urkunde habe er insofern erklärt, als er angegeben habe, dass er diese bereits bei seiner Einreise in die Schweiz dabei gehabt, infolge Fehlinformationen anderer Eritreer jedoch nicht eingereicht habe. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Urkunde gefälscht sei. Seine Ehefrau halte sich als Flüchtling in Äthiopien auf und habe keine Möglichkeit, einen eritreischen Reisepass zu beschaffen. Es sei schleierhaft, wie das SEM zum Schluss komme, dass der Stempel und die Unterschrift auf der Geburtsurkunde per Bildbearbeitungsprogramm eingefügt worden seien. Die Unterschrift erstrecke sich über den Titel "(…)" und könne somit gar nicht eingefügt worden sein. Das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zu den Fälschungsvorwürfen Stellung zu nehmen. Die aufgestellten Hürden für einen Familiennachzug seien mit Blick auf die Flüchtlingskonvention problematisch. Im Weiteren werde gerügt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM unter Hinweis auf die beigelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche dieser anlässlich seines eigenen Asylgesuchs zu den Akten gegeben hatte, aus, dort ersichtliche Stempel und Unterschriften seien zur Geburtsurkunde der Ehefrau in Position, Form und Beschaffenheit absolut identisch. Die Dokumente seien also offensichtlich manipuliert. Bei dieser Feststellung handle es sich letztlich um eine reine Beweiswürdigung, welche in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet worden sei. Das rechtliche Gehör sei deshalb nicht verletzt. Der Beschwerdeführer führte in der Replik nebst Wiederholungen des bereits Vorgebrachten aus, alle Geburtsscheine, welche in Eritrea im selben

E-7491/2014 Jahr ausgestellt worden seien, hätten den gleichen Stempel und die gleiche Unterschrift. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1). 4.2 Das BFM kommt in seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, bei der Geburtsurkunde der Ehefrau handle es sich offensichtlich um eine Fälschung, was unter anderem daran zu erkennen sei, dass die Stempel und die Unterschrift auf diesem Dokument augenscheinlich per Bildbearbeitungsprogramm eingefügt worden seien. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er zu diesem Fälschungsvorwurf vor dem Entscheid des BFM nicht habe Stellung nehmen dürfen. Diese Rüge ist unbegründet. Den Akten ist nicht zu entnehmen und solches wird auch nicht geltend gemacht, dass das BFM hinsichtlich der in Frage stehenden Geburtsurkunde eine amtsinterne Prüfung, welche dem Grundsatz des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unterliegen würde, vorgenommen hätte. Soweit es seine Schlussfolgerung auf einen Vergleich mit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren abstützt, darf davon ausgegangen werden, dass diesem das seinerzeit von ihm eingereichte Beweismittel bekannt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs ist demnach nicht zu erkennen. Im Übrigen hat sich das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens unter Beilage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers erneut – und hinreichend – zu seiner Feststellung geäussert und dem Beschwerdeführer wurde dazu das Replikrecht eingeräumt. Damit ist die erhobene formelle Rüge ohnehin gegenstandslos geworden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom BFM aufgestellten Hürden für einen Familiennachzug seien in Anbetracht der Flüchtlingskonvention problematisch. Er unterlässt es indessen, dieses Vorbringen näher zu erläutern, so dass offen bleibt, inwiefern eine Verletzung der Flüchtlingskonvention vorliegen sollte. Aus dem gleichen Grund ist nicht weiter auf die pauschal vorgebrachte Rüge einzugehen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.

E-7491/2014 4.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung setzt sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.). Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird den anspruchsberechtigten Personen, die durch Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden, die Einreise auf Gesuch hin bewilligt. 6. 6.1 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der Person, welche zwecks Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen soll, in einer Familiengemeinschaft zusammengelegt beziehungsweise es handle sich bei dieser Person um seine Ehefrau B._______, als glaubhaft gemacht zu erachten ist. 6.2 Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen seines Asylverfahrens an, er sei mit einer Frau namens B._______ (nach Brauch) verheiratet. Entsprechend vermerkte er auf seinem Personalienblatt unter "Name des Ehepartners" B._______ (vgl. Akten BFM A1/2), bestätigte diese Angabe in der Befragung zur Person (BzP) und gab ihren Jahrgang mit 1991 an. Auch in der Anhörung sprach er von seiner Ehefrau und führte unter anderem aus, diese lebe bei seiner Mutter, welche im September 2012 von C._______, wo die Familie gewohnt habe, nach E._______ gegangen sei. Weil es dort kein Telefon gebe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter (vgl. A11/14 F18). Zu seiner Ehefrau habe er (ebenfalls) keinen Kon-

E-7491/2014 takt (vgl. A11/14 F60). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Ehefrau sind durchaus übereinstimmend, wenngleich eher rudimentär gehalten, wobei zu seinen Gunsten zu bemerken ist, dass er vor dem Hintergrund seines Asylverfahrens auch nicht weiter zu seiner Lebenspartnerin befragt worden ist. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren erscheint es immerhin möglich, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit einer Frau namens B._______ (nach Brauch) verheiratet gewesen ist. 6.3 Zum Nachweis der Heirat (nach Brauch) legte der Beschwerdeführer seinem Gesuch um Familienzusammenführung ein Dokument bei, welches er als "Heiratsurkunde" bezeichnete. Mit Blick auf die blosse Glaubhaftmachung (vgl. Erwägung 6.1) ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als eine offizielle Heiratsurkunde keine unabdingbare Voraussetzung für den Familiennachzug ist. Die eingereichte Urkunde ist indessen im Sinne einer Gesamtwürdigung der in Frage stehenden Sachverhaltsdarstellung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 25. September 2014 vor, es handle sich um ein privatrechtliches Dokument, welches zwischen ihm und seiner Ehefrau beziehungsweise ihren Familien ausgehandelt worden sei und deshalb über keinen Stempel der Verwaltung verfüge. Vorab ist festzuhalten, dass es aufgrund des formell gehaltenen Inhalts des letztlich als Ehevertrag bezeichneten Dokuments (Verweis auf verschiedene Gesetzesbestimmungen des eritreischen Zivilrechts; Bestätigung der Trauzeugen, dass ihnen der Ehevertrag vorgelesen worden sei und sie diesen verstanden hätten) erstaunt, dass sich auf dem Dokument kein offizieller Stempel einer Urkundsperson befindet. Zudem wären erläuternde Hinweise im Text des Ehevertrages zu erwarten, wer das Dokument vorgelesen – und wohl auch erstellt – hat. Die deutsche Übersetzung beinhaltet indessen einzig die Erklärung der Eheleute, dass es ihrem freien Wille entspreche, als Ehepaar zusammen zu leben und den Ehevertrag in C._______, Bezirk F._______, nach den massgebenden Gesetzesbestimmungen zu unterzeichnen und den Bund der Ehe einzugehen. Gemäss englischer Übersetzung soll die Erklärung immerhin vor den Behörden in C._______ ("in […]") erfolgt sein. Letzteres würde – wie von der Vorinstanz zutreffend vermerkt – für eine offizielle Heiratsurkunde sprechen und damit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur nach Brauch geheiratet habe, entgegenstehen. Ob sich bei der englischen Übersetzung ein Fehler eingeschlichen hat, wie der Beschwerdeführer einwendet, kann letztlich aber offengelassen werden. Selbst wenn zu dessen Gunsten von

E-7491/2014 der deutschen Übersetzung ausgegangen wird, kann er aus dem Dokument nichts ableiten. Mangels offiziellen Stempels vermag das Dokument allein aufgrund der Unterschriften von Privatpersonen ohnehin keinen Beweiswert zu entfalten, der über ein blosses Gefälligkeitsschreiben hinausgeht. 6.4 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Rechtsmittelschrift (dort S. 7) die Herkunft des als Ehevertrag bezeichneten Dokuments damit, dass er dieses bereits bei seiner Einreise in die Schweiz "dabei" gehabt habe. Damit widerspricht er seinen Angaben in der BzP (A4/9 S. 5), wo er – ausser einem Scan seiner Identitätskarte – keine Ausweispapiere vorzubringen vermochte und auf Nachfrage hin aussagte, er habe alles, was er habe, abgegeben. Wäre der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise im Besitz des angeblichen Ehevertrages gewesen, darf davon ausgegangen werden, dass er diesen im Sinne eines eigenen Ausweispapieres erwähnt beziehungsweise zu den Akten gereicht hätte, zumal er über kein anderes originales Identitätsdokument verfügte. Diese widersprüchlichen Angaben wecken erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und damit an der Echtheit des angeblichen Ehevertrages. 6.5 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Identität der Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsgesuch gestellt hat, nicht geklärt werden konnte. Es sind keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht worden. Deren angeblicher Geburtsschein liegt nur in Kopie vor, das Original sei bei der Ausreise aus Eritrea verloren gegangen. Beim Vergleich mit dem Geburtsschein des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren lässt sich feststellen, dass die zwei Stempelaufdrucke und die Unterschrift des Beamten auf beiden Dokumenten in Position, Form und Beschaffenheit absolut identisch sind. Die Schlussfolgerung des SEM, dass diese augenscheinlich per Bildbearbeitungsprogramm eingefügt worden sind und es sich beim Geburtsschein der angeblichen Ehefrau um eine Fälschung handle, ist daher nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach alle Geburtsscheine, welche im selben Jahr ausgestellt würden, den gleichen Stempel und die gleiche Unterschrift aufweisen würden, ist unbehelflich. Er vermag nicht zu erklären, wie – wenn nicht durch Bildbearbeitungsprogramm eingefügt – es der betreffenden Urkundsperson gelingen könnte, die beiden Stempel an exakt derselben Stelle und in identischer Ausrichtung auf dem Formular anzubringen und die Unterschrift in ebenfalls identischer Form und Anordnung dazuzusetzen. Demzufolge ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Identität der Person,

E-7491/2014 für die das Gesuch um Familienzusammenführungsgesuch gestellt worden ist, täuschen wollen, nicht zu beanstanden und zieht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zudem die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel. 6.6 Der Beschwerdeführer vermag aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Foto, das angeblich ihn und seine Frau zeigen soll, nichts abzuleiten. Aus dem Foto kann weder auf eine Lebensgemeinschaft noch auf die Identität der Person geschlossen werden. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwägungen zur Auffassung, dass es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau namens B._______ (nach Brauch) verheiratet ist und es sich bei der Person, für die das Gesuch um Familienzusammenführungsgesuch gestellt worden ist, um B._______ handelt. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen jedoch wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz hat demnach das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Weder die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl noch die Verweigerung der Einreise in die Schweiz finden in Art. 110a Abs. 1 AsylG Erwähnung. Für das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich Art. 65 Abs. 2 VwVG heranzuziehen, wonach einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt wird. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium,

E-7491/2014 ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-7491/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-7491/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-7491/2014 — Swissrulings