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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2018 E-747/2018

5 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,642 parole·~13 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-747/2018

Urteil v o m 5 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).

E-747/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben im Juli 2015 in Richtung Nepal, wo er sich eine Woche lang aufhielt. Am 5. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk Lhasa, wo er bis zu seiner Ausreise nach Nepal stets gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, weil er aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Seit seinem zwölften Lebensjahr habe er seinem älteren Bruder bei der Feldarbeit geholfen. Grund für seine Ausreise sei eine politische Aktion gewesen. Er habe mit vier Freunden zwischen dem (…) und dem (…) 2015 im Gemeindehauptort D._______ Blätter mit der Aufschrift „Bedingungslose Freiheit für Tibet“ und „Der Dalai soll nach Tibet zurückkehren können“ an verschiedenen Gebäuden aufgeklebt. Nach dieser Aktion seien sie nach Hause gegangen. Drei Tage später sei sein Freund E._______, der ebenfalls an dieser Aktion teilgenommen habe, zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass zwei ihrer Freunde von Soldaten festgenommen worden seien. Auf Anraten seines Bruders seien er und E._______ in derselben Nacht zur Flucht aufgebrochen. Während der Planung dieser Aktion hätten sie auch eine Demonstration in Erwägung gezogen. Aus Angst vor einer Inhaftierung und den Chinesen hätten sie sich indes für die Plakataktion entschieden. Zudem habe er, als er zirka 20 Jahre alt gewesen sei, auf dem Land an einer Demonstration teilgenommen. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 12. September 2017 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlichen-kulturellen Analyse vom 8. November 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation des Beschwerdeführers in dem von ihm angegebenen geographischen Raum, klein sei. Mit Schreiben vom 19. April 2016 (recte: 2017) wurde der Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Am 16. No-

E-747/2018 vember 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 hielt er an seinen Aussagen fest, namentlich in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AslyG vorliegen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-747/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.

5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR

E-747/2018 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort und seiner Heimatregion seien wiederholt unzutreffend beziehungsweise falsch gewesen. Er habe weder Nachbardörfer noch die in seiner Heimatregion befindlichen Pilgerstätten, Klöster und Sehenswürdigkeiten nennen können. Auch wenn er diese nicht selbst besucht habe, sei davon auszugehen, dass diese den Bewohnern der Region bekannt seien. Weiter habe er weder korrekte Angaben zur Vegetation machen können noch habe er wichtige Begriffe und Tätigkeiten des Ackerbaus und der Viehhaltung gekannt. In besonderem Masse überrasche, dass er in diesem Zusammenhang das indische Wort „Alu“ für Kartoffel verwendet habe, welches von einheimischen Tibetern nicht verwendet werde. Im länderspezifischen Kontext erstaunen seine Äusserungen, die Schule nie besucht zu haben und nicht zu wissen, wo sich die nächstgelegene Schule befinde. Auch seine Aussage, dass der Schulbesuch kostenpflichtig sei, sei nicht korrekt. Hinsichtlich der Ausstellung von chinesischen Personalausweisen habe er zwar die Schritte für deren Ausstellung weitgehend korrekt benennen können. In Bezug auf den Erhalt des eigenen Ausweises habe er jedoch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zu Beginn des Gesprächs angegeben, niemals in der Kreishauptstadt gewesen zu sein, habe dann aber angegeben, dass er seinen Ausweis ebendort in Begleitung seines Bruders habe ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang erstaune, dass er keine Angaben habe machen können, bei welchem Amt er diesen Ausweis habe ausstellen lassen. In Bezug auf die sprachlichen Kenntnisse habe er angegeben, wenig Chinesisch zu sprechen. Seine Kenntnisse würden jedoch nicht den Erwartungen an eine Person entsprechen, die (…) Jahre lang in der Gegend von Lhasa gelebt habe. Durch den chinesischen Einfluss im Alltag seien nach so vielen Jahren in Tibet bessere Chinesischkenntnisse zu erwarten. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen Analyse sei festzuhalten, dass keine eindeutigen Hinweise erkennbar seien, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet sprechen würden. Seine Stellungnahme vom 27. November 2017 vermöge die Einschätzung betreffend

E-747/2018 seiner Herkunft nicht umzustossen, da Ausführungen zu mehreren wesentlichen Wissenslücken komplett fehlen würden und er sowohl die fehlenden geographischen als auch die fehlenden Chinesischkenntnisse nicht hinreichend zu erklären vermocht habe. Der Beschwerdeführer habe demnach die Behörden über seinen Lebenslauf versucht zu täuschen beziehungsweise habe er zu verschleiern versucht, dass er sich schon vor dem von ihm angegeben Zeitpunkt in einem Drittstaat befunden habe. Bereits die Feststellung, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region gelebt habe, entziehe seinen geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage. Zudem seien seine Schilderungen der Asylgründe wiederholt in solch offensichtlicher Weise substanzlos, dass deren Wahrheitsgehalt grundsätzlich bezweifelt werden müsse. So sei es ihm weder gelungen, einen konsistenten Ablauf der Protestaktion in D._______ zu geben, noch gehaltvoll die Einzelheiten dazu zu schildern, wie er von seinem Heimatort nach D._______ gelangt sei und anschliessend dort Plakate an den Gebäuden aufgeklebt habe. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Herkunft und die Asylgründe glaubhaft zu machen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er leide seit längerer Zeit an Vergesslichkeit, weswegen er eine sofortige Aufzählung von Nachbardörfern und Pilgerstätten nicht habe machen können. Die Interviewsituation habe er als sehr stressig erlebt und er sei deshalb sehr nervös gewesen. Zudem habe er keine Schule besucht, weshalb er kein Chinesisch spreche. Auch zu berücksichtigen sei, dass er sein ganzes Leben im Dorf verbracht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen. 6.3 Die Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Schule nicht besucht, sein Dorf selten verlassen und er sei nie im Ackerbau tätig gewesen, das Ergebnis der Lingua-Analyse nicht zu entkräften. Der Hinweis auf die Vergesslichkeit ist sodann als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die befragende Person auf allfällige diesbezügliche Probleme aufmerksam zu machen, was jedoch unterblieben ist. Vielmehr gab er bei der BzP auf entsprechende Nachfrage an, er sei nicht verwirrt, das sei einfach seine Art (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 8.02). Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, seinen Augen gehe es nicht so gut (vgl. SEM-Akten A14/22 F23 ff.). Auf

E-747/2018 seinen psychischen Gesundheitszustand angesprochen, gab er an, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten A14/22 F32). Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Arztzeugnis einzureichen. Dies hat er nicht getan. Im Weiteren hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig oder nicht erklärbar, widersprüchlich und substanzlos, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun das in der angefochtene Verfügung bemängelte Wissen anführt, ist dies als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich vermag er mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, er jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China und somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-747/2018 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-747/2018 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-747/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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