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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2015 E-7460/2014

24 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7460/2014

Urteil v o m 2 4 . August 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).

E-7460/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 25. November 2011 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 20. Januar 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das eingereichte Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, dieser kam sie mit Schreiben vom 3. Februar 2014 nach.

E-7460/2014 F. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltsabklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Ankara in Auftrag. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 antwortete die Botschaft (nachfolgend Botschaftsabklärung) und stellte im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei am 1. Mai 2011 – nachdem sie dreiviertel ihrer Strafe verbüsst habe – bedingt entlassen worden. Das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. März 2014 bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Vollstreckung der Massnahme der bedingten Freilassung bei der Polizeistation zu melden habe. Obwohl dies möglich gewesen wäre, sei weder vom Gericht noch von der Vollstreckungsbehörde eine Meldung gemacht worden. Aufgrund ihres Auslandaufenthalts werde sie höchstwahrscheinlich als entschuldigt betrachtet. Zudem sei keine Zustellung der Unterschriftspflicht mit Ort- und Zeitangaben an die Beschwerdeführerin oder ihren Rechtsvertreter gemacht worden. Nach einer Rückkehr müsse sie ihrer Unterschriftspflicht nachgehen. Die politischen Aktivitäten der Eltern sollten ohne negative Auswirkungen bleiben. H. Diese Antwort wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (nachfolgend Stellungnahme) wurde dazu Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-7460/2014 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab. Es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, wie etwa bei einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der PKK, die sich gewalttätiger Mittel bediene. Die Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit für diesen Gewaltweg entschieden. Auch seien den Akten keine Hinweise auf ein unkorrektes Gerichtsverfahren zu entnehmen und das Strafmass sei auch nach europäischer Rechtsanschauung verhältnismässig. Sodann diene das Institut des Asyls nicht zur Kompensation vergangenen und allfälligen Unrechts, womit die absolvierte Haftstrafe

E-7460/2014 auch keine Asylrelevanz entfalte. Des Weiteren würden die "KCK-Verfahren" nicht ehemalige PKK-Mitglieder treffen, die ihre Strafe bereits verbüsst hätten. Im Übrigen würde auch das Profil der Beschwerdeführerin gegen das Bestehen einer begründeten Furcht sprechen und sei ihr vor ihrer Ausreise ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Was ihre Herkunft aus einer politisch exponierten Familie anbelange, so sei auch eine Gefahr der Reflexverfolgung auszuschliessen, weil ihr Vater bereits 2010 verstorben, in der Türkei beerdigt worden sei und ihre Mutter im Jahr 2013 wegen der Verjährung des gegen sie in der Türkei ausgesprochenen Strafurteils auf ihr Asyl in der Schweiz verzichtet habe. In der Vernehmlassung unterstreicht die Vorinstanz die Tatsache, dass die türkischen Behörden, indem sie der Beschwerdeführerin im Mai 2011 einen Reisepass ausgestellt haben, zu verstehen gegeben hätten, dass weder etwas gegen eine Passausstellung noch gegen eine damit zusammen hängende allfällige Ausreise aus der Türkei spreche. Zur "einjährigen Massnahme mit Aufsicht" sei zu sagen, dass diese im Kern der Wiedereingliederung und Prävention diene. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin nach Rückkehr die Behörden auf ihren Auslandsaufenthalt verweisen. Die "einjährige Massnahme mit Aufsicht" sei im Verhältnis zur PKK-Mitgliedschaft als legitim zu betrachten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe zwar die Haft vollumfänglich abgesessen, sei aber danach von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden. Das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 6. März 2014 beweise, dass sie immer noch staatlich verfolgt werde. Der Tod des Vaters und seine Beerdigung in der Türkei führe nicht dazu, dass keine Reflexverfolgung vorliege. Die Familie sei fichiert und stigmatisiert; andere Verwandte hätten schwerwiegende Nachteile erlitten. Was die Unzumutbarkeit der Wegweisung anbelange, so drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erneute Festnahme beziehungsweise eine Verurteilung und eine damit zusammenhängende menschenunwürdige Behandlung. Der Antwort der schweizerischen Botschaft in Ankara stellt die Beschwerdeführerin entgegen, diese treffe mit Ausnahme zweier Punkte zu. So habe sie zwar ihre Haft verbüsst, was aber nicht bedeute, dass die türkischen Behörden sie in Ruhe lassen würden. Sie werde nicht aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes entschuldigt, sondern schon am Flughafen festgenommen. Zudem würde man sie nach Gründen ihres Auslandsaufenthalts fragen und es würde herauskommen, dass sie um Asyl nachgesucht habe.

E-7460/2014 Mit Sicherheit werde die Beschwerdeführerin erneut zu einer Haftstrafe verurteilt werden, dies wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK und weil sie bedingt entlassen worden sei. Auch wegen des aufgehobenen Waffenstillstands seitens der PKK würde im Kriegsfall die Beschwerdeführerin Gefahr laufen, verhaftet zu werden. 4.3 Es ist belegt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre wegen PKK- Mitgliedschaft inhaftiert wurde. Ebenso wird gemäss Botschaftsabklärung bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr der Unterschriftspflicht bei der Polizei nachzukommen hat, womit ausser Frage steht, dass sie auch fichiert ist. Der aktuellen Praxis zufolge wäre somit bereits grundsätzlich von einer Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (BVGE 2010/9). Des Weiteren entstammt sie einer politisch aktiven Familie. Es gelang der Beschwerdeführerin auch darzulegen, dass sie selbst nach ihrer Haftentlassung weiterhin im Fokus der Sicherheitsbehörden stand. Damit weist die Beschwerdeführerin ein Profil auf, das für den Zeitpunkt der Ausreise, wie auch aktuell, die Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte als objektiv begründet erscheinen lässt. Sodann kann eine innerstaatliche Schutzalternative ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. 4.4 Eine allfällige Asylunwürdigkeit ist zu verneinen. Es sind keine genügend konkreten Hinweise auf eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu erkennen. Die Mitgliedschaft bei der PKK alleine genügt gemäss herrschender Praxis hierfür nicht und die Beschwerdeführerin war zur Zeit ihres Beitritts noch sehr jung und distanziert sich heute von Gewalt als politisches Mittel. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E-7460/2014 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist hiermit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7460/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 20. November 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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