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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2016 E-7457/2016

8 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,937 parole·~20 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7457/2016

Urteil v o m 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Nora Maria Riss, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).

E-7457/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihr Kind am 12. August 2016 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2016 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste. Gestützt darauf gewährte das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2016 (Akten SEM A7/13) der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dazu brachte sie vor, sie habe von vornherein in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen und wolle hier in der Schweiz leben (A7/13 Pt. 8.01). B. Am 14. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art.13 Abs. 1 Dublin- III-VO. C. Am 21. November 2016 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersuchen.

D. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (eröffnet am 29. November 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-7457/2016 E. Mit Telefaxeingabe vom 2. Dezember 2016 (Nachreichung des Originals am 5. Dezember 2016) an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit dem Rechtsmittel wurde ein Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 17. November 2016 zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2016 wurde der Vollzug der Überstellung (nach Italien) per sofort einstweilen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

E-7457/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9). 2.2 2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.2.2 Am 7. April 2016 wurden zentrale Rechtsfragen, die sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeben, im Referenzurteil Urteil D-6358/2015 entschieden. Nach Ergehen dieses Urteils ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erachten, zumal auch die im vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet erscheinen müssen. Die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das Urteil auch nur summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2.3 Die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, indem es unterlassen habe, konkrete Abklärungen über die Betreuung, Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien einzuholen, ist im Lichte der geltenden Rechtsprechung und aufgrund nachfolgender Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird.

E-7457/2016 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin- III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

E-7457/2016 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin- III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17). 4. Gestützt auf Art.13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 14. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 21. November 2016 entsprachen die italienischen Behörden diesem Ersuchen und das Dublin-Office Rom drückte explizit die Bereitschaft aus, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übernehmen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Personalien (Namen, Geburtsdaten, Nationalität) aufgeführt. In der mit „NUCLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung wird zudem ausgeführt, diese Familie werde "be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015" (A17/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage fest und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

E-7457/2016 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120).

6. 6.1 Das SEM vertritt in seiner Verfügung zusammenfassend die Meinung, dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden und hat ausdrücklich auf das Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014; Nr. 29217/1) auseinandergesetzt. 6.1.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Personen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-

E-7457/2016 milien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus, die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folgerichtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3). 6.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-6358/ 2015 vom 7. April 2016 festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Behörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstellung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtsprechung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei. Das Gericht hielt fest, dass eine solche individualisierte Zusicherung auch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2); so sei im Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden; und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Projekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In neueren Dublin-Verfahren seien die italienischen Behörden erfreulicherweise dazu übergegangen, explizit die Feststellung in die individuelle Zusicherung aufzunehmen, dass die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. 6.1.5 Im Referenzurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung dafür

E-7457/2016 zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbringungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rundschreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den SPRAR- Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl. a.a.O., E. 5.2). 6.1.6 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe aktuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch kaum praktikabel wäre.

6.2 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusicherung vom 27. April 2016 zur Übernahme der Beschwerdeführenden, unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Ankerkennung als Familieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 den im Referenzurteil vom 7. April 2016 genannten Voraussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im Einzelfall genügend Rechnung getragen.

6.2.1 Damit sind jedenfalls die Grundvoraussetzungen geschaffen, dass die Beschwerdeführenden eine adäquate, strukturierte und familiengerechte Aufnahme in Italien vorfinden werden.

6.2.2 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, vorliegend genügten die Garantien der Wahrung der Einheit der Familie und einer gemeinsamen adäquaten Unterbringung nicht. Mit Verweis auf den Entscheid der KESB vom 17. November 2016, mit dem für die Beschwerdeführenden eine Beistandschaft errichtet worden sei, wird geltend gemacht, es brauche für die Beschwerdeführenden eine sehr engmaschige Betreuung. Es müsse sichergestellt werden, dass auch in Italien eine Verbeiständung verfügt werde und/ oder dass die Familie in einer eng betreuten Mutter-Kind Wohngruppe untergebracht werde, wie es hier in der Schweiz geplant sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Abklärungen zu treffen über

E-7457/2016 die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in Italien. Dadurch sei eine durchgehende und enge Betreuung der Familie nicht garantiert, ja sogar sehr unwahrscheinlich. Die angefochtene Verfügung müsse deshalb aufgehoben werden. Die Vorinstanz solle aber zumindest angewiesen werden, bei den italienischen Behörden Garantien einzuholen, dass eine Verbeiständung in der Art des Entscheides der KESB in Italien angeordnet und die Familie engmaschig betreut werde. Ohne diese Betreuung sei das Kindswohl akut gefährdet. Es müsse auch geprüft werden, ob eine Unterbringung in einer eng betreuten Wohngemeinde, ähnlich der Mutter-Kind Wohngruppe, in welche die Beschwerdeführenden bald verlegt würden, in Italien möglich sei.

6.2.3 Vorab ist, wie oben bereits ausgeführt, festzuhalten, dass gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts an den Inhalt der Zusicherungen durch die italienischen Behörden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und beispielsweise nicht verlangt werden dürfe, dass die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch kaum praktikabel wäre. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe es unterlassen, vorgängig konkrete Abklärungen über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in Italien zu treffen, ist im Lichte der Rechtsprechung offensichtlich unbegründet. Das Gericht teilt auch das in der Beschwerde den italienischen Behörden entgegengebrachte Misstrauen gegenüber einer adäquaten Betreuung von verletzlichen Personen, insbesondere einer fragilen Mutter-Kind Beziehung, in der vorgebrachten Form nicht. Es ist davon auszugehen, dass Italien als Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewährt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem ist mit Vormerk darauf hinzuweisen, dass das Dublin-Office Rom mit dem Zustimmungsschreiben vom 21. November 2016 nebst der Aufforderung an das SEM, vor der Überstellung nach Italien allfällige spezielle gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführenden in physischer oder psychischer Hinsicht bekanntzugeben, auch explizit Informationen über „any disability or delicate situation which can entail considerable reception problems“ mitgeteilt zu erhalten wünscht. Die in der Beschwerde genannten Gründe sind nach den vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

E-7457/2016 6.2.4 Auch ist aufgrund vorstehender Erwägungen nicht geboten, die Vorinstanz anzuweisen, (vorgängig) bei den italienischen Behörden Garantien einzuholen, dass eine Verbeiständung in der Art des Entscheides der KESB in Italien angeordnet und die Familie engmaschig betreut werde und zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer eng betreuten Wohngemeinde, ähnlich der Mutter-Kind Wohngruppe, in welche die Beschwerdeführenden bald verlegt würden, in Italien möglich sei. Demgegenüber ist es angezeigt, dem SEM eine Kopie des Entscheides der KESB vom 17. November 2016 zu überstellen, damit die Vorinstanz im Stande ist, die italienischen Behörden im Rahmen von Art. 31 f. Dublin-III-VO über die aktuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren. Der Sicherstellung der diesbezüglichen Informationen an die italienischen Behörden in sachlich korrekter Form und dem nachdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer engen Betreuung der Beschwerdeführenden in beistandsähnlicher Form ist unter den vorliegenden Umständen durch das SEM zwingend besondere Beachtung zu schenken. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden hinzuweisen, wonach sie Beweismittel unverzüglich (an die zuständige Amtsstelle) einzureichen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).

6.2.5 Bezüglich der völkerrechtlichen Vorgaben ist im Übrigen zu erwähnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht. 7. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss

E-7457/2016 aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (Grand-mal-Epilepsi) im vorliegend erheblichen Umfange hinreichend berücksichtigt. Es führte aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die auch die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse.

8.3 Es liegen keine hinreichenden Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate Behandlung verweigern würde. Auch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass eine Übertragung der entsprechenden Verantwortlichkeit an die italienischen Behörden eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zur Folge haben würde.

8.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen und den besonderen persönlichen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Sachverhalte informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

8.5 8.5.1 Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weiterer Äusserungen im diesem Zusammenhang. 8.5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E-7457/2016 8.5.3 Demnach bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, sie aufzunehmen. 9. 9.1 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt nicht in Betracht.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 22. November 2016 zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

12. Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13. Aufgrund der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung mussten die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E-7457/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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