Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7446/2018
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
E-7446/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Dezember 2015. Am 29. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren und demnach minderjährig. B. Am 9. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und sieben Geschwistern gelebt. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen; die neunte Klasse habe er jedoch nicht abgeschlossen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe seine (…) in E._______ besuchen wollen, als er verhaftet worden sei. Er sei verdächtigt worden, illegal ausreisen zu wollen. Vom (…) 2015 bis am (…) 2015 sei er inhaftiert gewesen. Er sei entlassen worden, da seine Mutter (…) zum Gefängnis gebracht habe, mit welchen er seine Minderjährigkeit habe beweisen können. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er wieder zur Schule gehen wollen. Dies sei jedoch aufgrund seiner (…) Abwesenheit nicht möglich gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. C. Am 11. August 2016 gab der Beschwerdeführer eine Taufurkunde und einen Impfausweis – beides im Original – sowie die Identitätskarten seiner Eltern – jeweils in Kopie – mit Übersetzung zu den Akten. D. Am 5. Dezember 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Weg zu seiner (…) sei er an einer (…) in E._______ verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Am nächsten Tag sei er nach F._______ ins Gefängnis verlegt worden. Er sei verdächtigt worden, illegal ausreisen zu wollen. Er sei verhört, geschlagen und misshandelt worden. In seiner Zelle seien 280 Gefangene gewesen. Es sei sehr heiss und dreckig gewesen. Sie hätten Kopfläuse gehabt. Es habe zu wenig Schlafplätze gegeben, weshalb sie hätten improvisieren müssen. In der Zelle sei es immer dunkel gewesen. Sie hätten
E-7446/2018 nicht miteinander sprechen dürfen. Sie seien von zwei «Capos» kontrolliert und immer wieder geschlagen worden. Auch von den Wächtern seien sie geschlagen worden. Weil es in der Zelle zu eng gewesen sei und viele Insassen Atemprobleme gehabt hätten, habe es eine gewalttätige Auseinandersetzung gegeben. Die Wächter seien gekommen und hätten einige Insassen in der «Otto»-Position gefesselt und draussen an der Sonne liegen lassen. Nach (…) Monaten hätten seine Eltern (…) zum Gefängnis gebracht. Mit diesen habe er seine Minderjährigkeit belegen können, worauf er freigelassen worden sei. Er habe ein Dokument unterschreiben müssen und einen Haftschein erhalten. Nach der Freilassung habe er die Schule aufgrund seiner (…) Abwesenheit nicht mehr besuchen dürfen. Aus Angst, bei einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich in der Einöde versteckt gehalten. Zwei Monate nach der Entlassung aus der Haft sei er schliesslich ausgereist. E. Mit Verfügung vom 29. November 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei er gemäss Art. 83 AIG als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Januar 2019 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 fristgerecht nach.
E-7446/2018 H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-7446/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 4.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich nur in ungenügendem Mass an die verfahrensrechtlingen Vorgaben für minderjährige Asylsuchende gemäss BVGE 2014/30 gehalten. Zwar sei die Befragerin (recte: der Befrager) um ein gutes Gesprächsklima bemüht gewesen. Die gesamte Anhörung habe indes fast fünf Stunden gedauert, wobei lediglich zwei 15-minütige Pausen eingelegt worden seien. Auch die Hilfswerksvertretung habe dieses Vorgehen beanstandet. Bei einem (…)jährigen Asylsuchenden, welcher traumatisierende Verfolgungsmomente
E-7446/2018 geltend mache, könne bei einer fünfstündigen Anhörung mit zwei Pausen nicht von einer korrekten Sachverhaltserhebung ausgegangen werden. Ferner habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sein jugendliches Alter bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei grösstenteils aufgrund von angeblichen Widersprüchen oder unlogischen Vorbringen erfolgt, wobei die Argumentation der Vorinstanz teilweise spitzfindig und konstruiert wirke. 4.5 4.5.1 Dem Protokoll der Anhörung lässt sich entnehmen, dass der Befrager den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht hat, er solle mitteilen, wenn er etwas nicht verstehe, eine Pause wolle oder wenn sonst etwas sei, weswegen er sich nicht wohlfühle (vgl. A21/24 F3). Nach etwas mehr als einer Stunde wurde eine 15-minütige Pause eingelegt. In der Folge machte der Befrager den Beschwerdeführer wiederum darauf aufmerksam, dass er jederzeit sagen könne, wenn er müde werde oder auf die Toilette müsse (vgl. a.a.O. S. 9). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, «ob es noch gehe», worauf dieser antwortete, er sei nicht müde (vgl. a.a.O. F147). Dem Protokoll der Anhörung lässt sich weiter entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und die Teilnehmer – ausser die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung – vor der Rückübersetzung geeinigt haben, nur eine kurze Pause und keine Mittagspause zu machen (vgl. a.a.O. S. 21). Dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung lässt sich entnehmen, dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers dagegen war, eine längere Pause einzulegen, da sie am Nachmittag noch einen Termin hatte und der Beschwerdeführer vor Ende der Anhörung nichts essen werde. Demnach ist festzustellen, dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, welche in seinem Interesse und zu seiner Unterstützung anwesend war, namentlich gegen eine längere Pause war. Der Beschwerdeführer seinerseits hat keine Einwände dagegen erhoben. Der Befrager hat den Beschwerdeführer sodann mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er mitteilen solle, falls er eine Pause benötige. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch vor der Rückübersetzung keinen Gebrauch gemacht. Ferner lassen sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die Hilfswerksvertretung
E-7446/2018 hat nichts Entsprechendes festgehalten. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch relevant sei (vgl. a.a.O. F165). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige nicht nachgekommen ist. Der Sachverhalt ist als vollständig erstellt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe kein neues Sachverhaltselement vorbringt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sein jugendliches Alter nicht berücksichtigt und ihre Argumentation sei spitzfindig sowie konstruiert. Dazu ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht die Begründungspflicht betreffen, sondern die materielle Würdigung. Aus der angefochtenen Verfügung geht nachvollziehbar hervor, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz Zweifel an der Inhaftierung des Beschwerdeführers hat, mithin das Kernvorbringen des Asylgesuchs als nicht glaubhaft erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, nicht verletzt hat. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-7446/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wegen des Verdachts, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden zu sein. Seine Aussagen würden diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. In der BzP habe er zunächst angegeben, vom (…) bis zum (…) 2015 in Haft gewesen zu sein. Später habe er ausgeführt, er sei vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 inhaftiert gewesen und gleichzeitig habe er behauptet, es seien (…) Monate gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber vorgebracht, er sei vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 im Gefängnis gewesen. Ferner habe er angegeben, zum Zeitpunkt der Verhaftung in der neunten Klasse gewesen zu sein. Er habe jedoch keine Angaben dazu machen können, wie lange er schon in der neunten Klasse gewesen sei, als er inhaftiert worden sei. Stattdessen sei er der Frage ausgewichen und habe gemeint, er habe gerade Schulferien gehabt. Er habe auch nicht gewusst, wann das Schuljahr beginne und ende sowie wann Schulferien seien. Solche Angaben wären jedoch von einer Person zu erwarten gewesen, welche neun Jahre die Schule besucht hat. Betreffend die Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer ferner widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, seine Eltern hätten mit dem Gefängnisdirektor Kontakt aufgenommen, worauf er – der Beschwerdeführer – unter Vorlage von (…) freigelassen worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst nicht konkret ausführen können, wie seine Eltern von seiner Inhaftierung erfahren hätten. Er habe auch nicht gewusst, wen sie gefragt hätten, um von der Inhaftierung zu erfahren. Kurz
E-7446/2018 darauf habe er angegeben, ein (…) arbeite als (…) und habe ihn eine Woche nach seiner Inhaftierung im Gefängnis besucht, worauf er die Eltern informiert habe. Betreffend den Zeitraum nach der Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei zu Hause gewesen und habe seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst ausgeführt, er habe sich aus Angst, bei einer Razzia im Dorf aufgegriffen zu werden, die meiste Zeit in die Einöde zurückgezogen. Später in der Anhörung habe er angegeben, er habe sich mit Personen im Quartier unterhalten. Eines Tages hätten sie sich über die illegale Ausreise ausgetauscht. Auf die Diskrepanz dieser Aussagen angesprochen, habe er ausgeführt, er habe sich nachts in der Einöde versteckt und sei tagsüber zu Hause gewesen. Dies erscheine indes nicht logisch, zumal Razzien auch tagsüber stattfinden würden. Die Schilderung des Beschwerdeführers zum angeblichen Gefängnisaufenthalt vermittle darüber hinaus nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Er habe zwar einige Aspekte, welche in eritreischen Gefängnissen durchaus an der Tagesordnung sein dürften, genannt, wie beispielsweise die Schläge, die Hitze, der Dreck, die Läuse oder die Schlafsituation. Dennoch beschränke sich seine Erzählung im Wesentlichen auf eine Aufzählung gewisser angeblicher Erfahrungen ohne persönlichen Bezug. Solche Angaben könnten auch leicht von einer unbeteiligten Person nacherzählt werden. Beispielweise habe er geltend gemacht, geschlagen worden zu sein, ohne aber die jeweiligen Umstände dieser Malträtierungen in substantiierter Weise darzulegen. Seine Schilderungen zur Zeit in Haft seien oberflächlich, schemenhaft und würden nicht auf persönlich Erlebtes hindeuten, weshalb von einer konstruierten Geschichte auszugehen sei. Schliesslich sei die illegale Ausreise – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Die Begründung der Vorinstanz stütze sich grösstenteils auf vermeintliche Widersprüche zwischen BzP und Anhörung. Ihre Ausführungen, wonach er sich bezüglich der Haftdauer und des Schulbesuchs widersprochen habe, seien klar aktenwidrig. Seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung des Länderkontexts und angesichts seiner
E-7446/2018 Minderjährigkeit ausgesprochen substantiiert ausgefallen. Insbesondere zum Gefängnisaufenthalt habe er zahlreiche, umfassende und detaillierte Angaben machen können, die klar auf Selbsterlebtes hindeuten würden. Die Schilderung der improvisierten Schlafmöglichkeiten und diejenigen zu den beiden «Capos» seien ausgesprochen lebensnah. Ferner habe er ausgeführt, wie er in der sogenannten «Otto»-Position gefesselt worden sei. Auch seine Haftentlassung habe er detailliert beschrieben. Zudem habe er die Zeit nach seiner Haftentlassung mit Details und Realkennzeichen versehen beschrieben. Er sei Wehrdienstverweigerer, da er sich durch Verstecken den Behörden entzogen habe. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das SEM habe im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit seine Minderjährigkeit nicht berücksichtigt, sei festzuhalten, dass sich seine substanzlosen, teils widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen nicht einzig mit der Minderjährigkeit begründen liessen. Viel eher würden seine Aussagen darauf hindeuten, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt habe. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung zur Person hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach seine Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Haft widersprüchlich seien, nicht zutreffen. Dem Protokoll der BzP lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst ausführte, er sei vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 inhaftiert gewesen. An anderer Stelle gab er an, er sei vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 inhaftiert gewesen.
E-7446/2018 Dabei betonte er mehrmals, er sei (…) Monate in Haft gewesen. In diesem Zusammenhang hielt der Befrager zu Handen des Protokolls fest, der Beschwerdeführer habe Mühe mit Zahlen und merke gar nicht, dass er unterschiedliche Angaben mache. Im Rahmen der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer denn auch von sich aus, die protokollierten Daten seien nicht korrekt. Er sei vom (…) 2015 bis zum (…) 2015 in Haft gewesen (vgl. A7/13 Ziff. 1.06). Anlässlich der Anhörung gab er in Übereinstimmung mit den Aussagen in der BzP zu Protokoll, er sei am (…) 2015 verhaftet und am (…) 2015 freigelassen worden, mithin (…) Monate inhaftiert gewesen zu sein. Ein Widerspruch lässt sich demnach nicht erkennen. 7.2 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist vorliegend indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers. Seine freien Ausführungen zur Inhaftierung sind zwar relativ lang ausgefallen und der Beschwerdeführer erwähnte einige Details wie sie in eritreischen Gefängnissen üblich sein dürften, wie beispielsweise die Hitze, der Dreck, die Läuse, die Platzverhältnisse und die Fesselung in der «Otto»-Position. Seine Äusserungen beschränken sich jedoch auf detailarme und wiederholende Sätze (vgl. A21/24 F50, F78, F84). Schilderungen von Emotionen und persönlicher Betroffenheit fehlen gänzlich. So führte der Beschwerdeführer jeweils aus, es sei unerträglich und schlimm gewesen (vgl. a.a.O. F50 und F167). Auch seine Aussagen zu seinem Verhältnis zu den beiden «Capos» blieben substanzlos und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit (vgl. a.a.O. F90 ff.). Damit vermag der Beschwerdeführer die Inhaftierung nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von Selbsterlebtem. Sodann konnte er weder zum Inhalt des Formulars, welches er bei seiner Entlassung unterzeichnet hat, noch zum Haftschein, welchen er erhalten hat, detaillierte Angaben machen (vgl. a.a.O. F103 f. und F111 ff.) Weiter bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhaftung die neunte Klasse bereits abgeschlossen hatte. In der BzP gab er an, er habe die neunte Klasse nicht abgeschlossen (vgl. A7/13 Ziff.1.17.04). In der Anhörung führte er aus, im (…) 2015 sei er in der neunten Klasse gewesen. Im (…) 2015 habe er Schulferien gehabt (vgl. A21/24 F156 f.). Auf die Frage, wann das Schuljahr in Eritrea beginne und ende, antwortete er im (…). Er könne sich jetzt nicht daran erinnern; er habe keine Ahnung (vgl. a.a.O. F23). Gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung hätte der Beschwerdeführer demnach die neunte Klasse im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits abgeschlossen gehabt. Sodann erstaunt, dass er als Schüler nicht angeben kann, wann das Schuljahr in Eritrea beginnt und endet.
E-7446/2018 7.3 Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitraum zwischen der Haftentlassung und der Ausreise unvereinbar geäussert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Razzia lediglich nachts in der Einöde versteckt hat, zumal es sich bei einer Razzia definitionsgemäss um eine unangekündigte und überraschend durchgeführte Aktion handelt, die zeitlich kaum zum vornherein hätte eingeordnet beziehungsweise eingegrenzt werden können. Auch nicht nachvollziehbar ist, warum die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer aus der Haft hätten entlassen sollen, um ihn dann dennoch weiter zu suchen. Sodann hat der Beschwerdeführer verneint, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben oder sonst wie in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden zu sein (vgl. A21/24 F57). Auch nach seiner Ausreise sei nichts mehr passiert (vgl. A13/9 Ziff. 7.01). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kann er demnach nicht als Dienstverweigerer angesehen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich nicht relevant. Es handelt sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass sich die substanzlosen und teils widersprüchlichen Aussagen nicht einzig mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründen lassen. Im Übrigen stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung kurz vor Erreichen der Volljährigkeit. 7.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E-7446/2018 8. 8.1 Bezüglich der illegalen Ausreise ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gelangte, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 8.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-7446/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
E-7446/2018 auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.4.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug
E-7446/2018 der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 10.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.6.1 Gemäss Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits zitierten Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob
E-7446/2018 der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.6.3 Zur Zumutbarkeit der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, in Eritrea herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, welche zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Auch in individueller Hinsicht sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei jung, gesund und verfüge in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz, womit eine gesicherte Wohnsituation und eine Existenzgrundlage vorhanden sei. Er sei in der Lage gewesen, (…) US-Dollar für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Es sei demnach davon auszugehen, dass seine Familie über entsprechende finanzielle Mittel verfüge, was sich auf eine Rückkehr begünstigend auswirken dürfte. 10.6.4 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.7 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-7446/2018 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7446/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: