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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2015 E-7432/2015

7 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,389 parole·~7 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7432/2015

Urteil v o m 7 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).

E-7432/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2013 um Asyl nach. Am Flughafen Zürich fand am 24. Mai 2013 die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und – nach bewilligter Einreise vom 29. Mai 2013 – fand am 16. Mai 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 18. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Ausdrucke aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt habe. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-7432/2015 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gekommen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche zu entnehmen sind. Sodann trifft zu, dass die zentralen Vorbringen erst in der Anhörung geltend gemacht wurden und die Erklärung hierfür auf Beschwerdeebene nicht geeignet ist, die hieraus resultierende vorinstanzliche Schlussfolgerung umzustossen oder in Frage zu stellen. Sodann will

E-7432/2015 der Beschwerdeführer im Februar bis März 2007 die brisante Liste erstellt haben und dennoch erst im Februar 2013 ausgereist sein. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene wiederholt geltend, die Erstbefragung habe eben einen anderen Verlauf beziehungsweise eine Wendung genommen, weshalb er seine Gründe nicht vorgetragen habe (Beschwerde S. 5 und S. 7). Sodann würden seine Auskunftspersonen noch immer in Tibet leben, diese habe er nicht durch seine Aussagen zusätzlich in Gefahr bringen wollen (Beschwerde S. 6). Im Übrigen erklärt er Ungereimtheiten mit der ungenügenden Qualität der Dolmetscherin (Beschwerde S. 8 f.). Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Der "andere Verlauf" der Erstbefragung ist nicht nachvollziehbar. Die Fragen in der Erstbefragung sind – sofern tatsächlich erlebt – ohne Notizen beantwortbar. Die Frage nach den Asylgründen wurde mit einer offen gestellten Frage und klar formuliert (SEM-Akten, A 9 S. 11). Es folgten weitere sieben Fragen hierzu (SEM-Akten, A 9 S. 11). Der Beschwerdeführer hat trotzdem seine zentralen Vorbringen nicht einmal ansatzweise in dieser Erstbefragung vorgetragen. Relevante Ereignisse oder Befürchtungen müssen jedoch in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden (erstmals publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die wesentlichen Vorbringen nachgeschoben, mithin unglaubhaft sind und musste somit nicht vertieft auf die einzelnen Beweismittel eingehen. Was die Problematik der Übersetzung anbelangt, kann auf die beiden Befragungsprotokolle verwiesen werden. Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hat – ohne ersichtliche Beanstandungen – auf jeder Seite die Rückübersetzung und seine Aussagen unterschriftlich bestätigt. Er wurde im Verlauf des Verfahrens anlässlich der Befragungen insgesamt drei Mal ausdrücklich gefragt, wie er die dolmetschende Person verstehe (SEM-Akten, A 9 S. 2 und S. 12, SEM-Akten, A 33 S. 1). Seinen diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist somit nicht zu folgen. Ebenso wenig ist der Erklärung zu folgen, er habe die noch in Tibet lebenden Auskunftspersonen nicht durch seine Aussagen gefährden wollen, wurde er doch explizit und ausführlich auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen, was er ebenfalls unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A 9 S. 1 f.). Die eingereichten Beweismittel vermögen an der zu bestätigenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Das Akteneinsichtsrecht wurde – wie üblich – nach Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2015 seitens der Vorinstanz gewährt. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Um

E-7432/2015 Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7432/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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