Abtei lung V E-7430/2007/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Syrien, vertreten durch Advokat Dieter Roth, substituiert durch Advokatin Nicole Hohl, Advokatur Gysin Roth Rosenthaler, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7430/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 12. Dezember 2005 illegal via die Türkei verliess und am 19. Dezember 2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 im Empfangszentrum Basel erstmals befragt wurde, dass das B._______ ihn am 19. Januar 2006 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, spreche aber nur sehr wenig Kurdisch, stamme aus C._______, dem Hinterland von D._______, und habe in Syrien keine Rechte und keine Sicherheit, dass er von 1994 bis Dezember 1996 den Militärdienst als gewöhnlicher Soldat absolviert habe, indes schlecht behandelt worden sei, weshalb er sich zweimal das Leben habe nehmen wollen, dass die heimatlichen Behörden 1994 beziehungsweise 1998 die Ländereien seiner Familie enteignet hätten, dass er einige Zeit vor dem Militärdienst, insbesondere aber danach bis Ende 2004 mit Unterbrüchen im Libanon gearbeitet habe, dass sich die allgemeine Lage für die Syrier im Libanon verschlechtert habe, er sich nicht mehr sicher gefühlt habe und nicht mehr weiter habe arbeiten können, weshalb er Ende 2004 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Dorf gelebt und unter anderem in der Landwirtschaft sowie als Lastenträger gearbeitet habe, dass sein Bruder E._______ von den heimatlichen Behörden beschuldigt werde, für die PKK zu arbeiten, daher unter Hausarrest stehe, die Polizei deshalb mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen sei und von ihnen Geld verlangt habe, E-7430/2007 dass er selbst nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, aber aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders vielleicht einmal bekommen könnte, dass er bei einer Rückkehr befürchte, von den syrischen Behörden zu Unrecht beschuldigt zu werden, sich der PKK anschliessen zu wollen, dass er kein Recht habe, eine staatliche Stelle zu erhalten, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte und ein Dokument betreffend die Grundstücke seiner Familie zu den Akten gab, dass er weiter ein Flugblatt sowie vier Fotos einreichte, die ihn anlässlich einer Kundgebung vom _______ in F._______ zeigen würden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 26. November 2007 das B._______ anwies, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7430/2007 dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführer abwies, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass dem BFM bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den syrischen Behörden in verschiedener Hinsicht benachteiligt würden, es sich dabei in der Regel aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, E-7430/2007 dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Wegnahme Ländereien, Ausreiseverbot des Bruders) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in Syrien in ähnlicher Weise treffen würden, dass vorliegend die angeführten Benachteiligungen zudem gar nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen würden, dass seine Erklärungen darauf hindeuteten, dass er Syrien letztlich wegen der Schwierigkeiten im Libanon (unerwünschte Arbeitstätigkeit im Libanon seit Ende 2004) und nicht wegen der Schwierigkeiten im Heimatland verlassen habe, dass in diesem Lichte besehen auch keine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen ersichtlich sei, namentlich der Beschwerdeführer nur sehr vage Befürchtungen, die syrischen Behörden könnten ihn beschuldigen, sich der PKK anschliessen zu wollen, geäussert habe, dass der Beschwerdeführer sodann im Besitz einer syrischen Identitätskarte und insbesondere eines syrischen Reisepasses gewesen sei, beziehungsweise noch sein dürfte, deren Original er zu Hause gelassen und nur eine Kopie der Identitätskarte eingereicht habe, dass zu vergegenwärtigen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Staates um einen unbescholtenen Bürger handle, der während rund zehn Jahren im Libanon gearbeitet habe und zuletzt im Besitze eines bis ins Jahre 2010 gültigen syrischen Reisepasses gewesen sei, dass vor diesem Hintergrund, der hohen Kosten für die illegale Ausreise und der streng kontrollierten � grünen Grenze� zur Türkei die geltend gemachte illegale Ausreise fraglich sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, am _______ an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, er damit subjektive Nachfluchtgründe anführe, dass sich der Beschwerdeführer indes gemäss eigenen Angaben im Heimatland nie politisch betätigt und auch sonst nie exponiert habe, E-7430/2007 dass er in der Schweiz lediglich an einer Kundgebung teilgenommen und sich darüber hinaus in keiner Weise ersichtlich sowie für die syrischen Behörden erkennbar exilpolitisch exponiert habe, einfache Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz kaum identifiziert würden und vorliegend keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung für das herrschende politische System in Syrien zu erkennen seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran festhält, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, er sei bereits im Militärdienst diskriminiert worden, seine Familie sei oft wegen der Unterstützung der PKK durch den Vater und den Bruder E._______ zuhause aufgesucht worden, gegen seinen Bruder laufe ein Strafverfahren wegen PKK-Unterstützung, er sei namentlich anlässlich einer polizeilichen Vorsprache Ende 2004 bei sich zu Hause anstelle seines Bruders verhaftet, während mehreren Tagen festgehalten sowie gefoltert und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes durch seinen Vater freigelassen worden, dass er aus Scham und Angst davor, der syrische Geheimdienst könnte etwas erfahren, dieses Vorbringen bisher verschwiegen habe und er, da er offensichtlich Mühe habe, über diesen Vorfall zu sprechen, erneut unter Beisein einer psychiatrisch geschulten Fachperson zu befragen sei, dies insbesondere auch deshalb, weil nicht auszuschliessen sei, dass er möglicherweise während des Militärdienstes Opfer von Misshandlungen geworden sei, dass er am _______ in F._______ an vorderster Front an einer Kundgebung der kurdischen Organisation Yekiti Schweiz teilgenommen habe, dass ein Schreiben der Yekiti Schweiz, in welchem die Organisation bestätige, dass die Öffentlichkeit und die Medien Kenntnis von dieser Demonstration genommen hätten, nachgereicht werde, dass anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer auf einer Fotografie neben G._______ zu sehen sei, der wegen einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in H._______ in ein Strafverfahren verwickelt sei, E-7430/2007 dass er bei der Rückkehr damit rechnen müsse, aufgrund seiner langen Landesabwesenheit bereits am Flughafen willkürlich verhaftet, unter Anwendung von Folter verhört und - sofern sich der Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten erhärte - dem Geheimdienst überstellt zu werden, wobei Personen, die bereits vor ihrer Ausreise der oppositionellen Tätigkeit verdächtigt worden seien, besonderes gefährdet seien, dass die geltend gemachten Diskriminierungen im Militärdienst aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in einem zeitlich oder sachlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien im Dezember 2005 stehen, der Beschwerde hierzu keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind und dieses Vorbringen mangels Kausalzusammenhangs zum fluchtauslösenden Ereignis nicht asylrelevant ist, dass der Antrag auf ergänzende Anhörung deshalb abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals geltend machte, seither keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, dass die in der Beschwerde nachträglich geltend gemachte Mitnahme und Folterung im Jahre 2004 nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mehr als einmal erklärte, er habe weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch Kontakt mit ihnen gehabt (vgl. A1, S. 5), dass er sodann zu Beginn der kantonalen Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sämtliche anwesenden sowie die mit seinem Asylverfahren befassten Personen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden und er versichert sein könne, dass nichts, was er im Laufe des Verfahrens vorbringe, den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde (vgl. A8, S. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung nicht ansatzweise geltend machte, Ende 2004 anstelle seines Bruders verhaftet oder in irgend einer Form von staatlicher Seite behelligt worden zu sein und am Ende derselben unterschriftlich bestätigte, alle seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er habe diesen nichts mehr beizufügen (vgl. A8, S. 10), E-7430/2007 dass es der Beschwerdeführer sodann in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, die neu geltend gemachte pauschale Behauptung zu substanziieren, er habe aus Scham und Angst, der syrische Geheimdienst könnte etwas erfahren, diesen Übergriff bisher verschwiegen, und namentlich auch nicht darlegt, wovor er sich geschämt beziehungsweise geängstigt habe, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer trotz dieses angeblichen Übergriffs mit einer Ausreise aus C._______ / D._______ während eines ganzen Jahres zugewartet habe, dass die nachträglich geschilderte Verfolgung auch nicht damit vereinbar ist, dass die Behörden in D._______ seinen Reisepass Ende 2004 auf eigenen Antrag hin bis Ende 2010 verlängert hätten (A1, S. 3; A8, S. 2 und 3), dass sich die geltend gemachte Scham und Angst, die ihn bis zur Beschwerdeführung am 2. November 2007 von einer Geltendmachung abgehalten habe, auch nicht mit der Teilnahme an einer Kundgebung für die Rechte der Kurden in Syrien am _______ in F._______ und der Eingabe vom 26. April 2007, in welcher die Rechtsvertretung um Namensänderung ersuchte und auf die erwähnte Kundgebungsteilnahme unter Einreichung mehrerer Fotografien verwies, zu vereinbaren ist, dass schliesslich weder den Anhörungsprotokollen noch der Eingabe vom 26. April 2007 Hinweise auf vorbestehende psychische Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass die geltend gemachte Mitnahme und Folterung Ende 2004 aus den obgenannten Gründen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu bewerten ist und daher nicht gehört werden kann, dass deshalb auch der Antrag auf erneute Befragung abzuweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Furcht davor, von den Behörden möglicherweise der PKK-Unterstützung bezichtigt und deswegen verfolgt zu werden, als unbegründet zu werten ist, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge der Teilnahme des Beschwerdeführers an E-7430/2007 einer Kundgebung gegen das syrische Regime in der Schweiz geltend gemacht wird, dass syrische Staatsangehörige und/oder abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien am Flughafen in Gefahr seien, willkürlich verhaftet zu werden, dies namentlich dann, wenn sich bei der Befragung der Verdacht auf exilpolitische Aktivitäten ergebe, wobei bereits auch ein längerer Auslandaufenthalt ausschlaggebend sein könne, dass diese Gefahr vor allem auch jenen Personen drohe, die vor ihrer Flucht der oppositionellen Tätigkeiten verdächtigt worden seien, dass dazu zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Syrien politisch nicht aktiv war (vgl. A8, S. 8), dass der Beschwerdeführer bis Ende 2004 offenbar regelmässig, ungehindert und im Besitz seines syrischen Reisepasses zwischen Syrien und dem Libanon legal hin und her reisen konnte, dass die Behörden in D._______ Ende 2004 seinen syrischen Reisepass auf persönlichen Antrag hin bis 2010 verlängert hätten, dass die nachträglich geltend gemachte Inhaftierung aufgrund angeblicher politischer Aktivitäten des Bruders nicht glaubhaft ist, dass bei dieser Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes - aus politischen Gründen - als regimefeindliche Person bei den syrischen Behörden registriert war und überwacht wurde, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren, dass es denkbar ist, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - E-7430/2007 politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können, dass jedoch nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine besehen bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an einer einzigen Kundgebung im _______ in F._______ teilgenommen und sich offensichtlich darüber hinaus nicht politisch betätigt hat, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung in F._______ durch mehrere Fotos dokumentiert ist, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen ist, er indes an keiner Stelle namentlich genannt wird, dass den Bildern auch nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte, dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend macht, die Photos seien in irgend einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dass deshalb nicht nachvollziehbar erscheint und in der Beschwerde auch nicht ausgeführt wird, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einem der Fotos neben G._______ zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe, dass es vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen bereits bei der Einreise verhaftet und im Sinne des Asylgesetzes Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass an dieser Einschätzung auch die in Aussicht gestellte Bestätigung der Yekiti Schweiz, die belege, dass die Öffentlichkeit und die Medien von der Kundgebung Kenntnis genommen hätten, nichts zu ändern vermag, zumal auch hieraus nicht ersichtlich werden könnte, E-7430/2007 inwiefern die Identität des Beschwerdeführers den syrischen Behörden bekannt geworden wäre, dass der entsprechende Beweisantrag aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen äussert, mithin auf diese unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sachlage der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu gelten hat, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), E-7430/2007 dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügen muss, zumal er von derselben eine Kopie zuhanden der Schweizer Behörden abgegeben hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt, dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist, E-7430/2007 dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a, S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind, dass besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer einen Anwalt beizuordnen, weshalb auch dieses Gesuch - ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit der Begehren - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-7430/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, 6 Fotos) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das B._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 14