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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2015 E-7427/2015

26 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,807 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7427/2015

Urteil v o m 2 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).

E-7427/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Syrien eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 verliessen und am (…) Oktober 2014 mit einem Visum legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1–3 anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Oktober 2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 30. März und 11. Mai 2015 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 (Ehemann/Vater) sei ein bekannter (…), dass insbesondere das syrische Regime und die Kurdische Arbeiterpartei PKK versucht hätten, seine Bekanntheit auszunützen und ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, dass er diese Avancen abgelehnt habe, und aus diesen Gründen in Syrien verfolgt worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen einen "Stapel [von] zirka 12 CDs" mit Video- und Audiodateien zu den Akten reichte, auf denen seine öffentlichen Auftritte in Syrien dargestellt seien (vgl. Aktenstück A19/24 S. 3), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 – die Vorbringen der Beschwerdeführenden als im Wesentlichen unglaubhaft (soweit die kriegsbedingten Nachteile betreffend als flüchtlingsrechtlich nicht relevant) qualifizierte, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. November 2015 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liessen, es sei der angefochtene Asylentscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren,

E-7427/2015 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über die offensichtlich begründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

E-7427/2015 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Handelns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt – was die ernsthafte Prüfung allfällig eingereichter Beweismittel einschliesst – und sich dies auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis kommt, die Schilderungen geltend gemachten Verfolgungssituation würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass in der Beschwerde – unter Einreichung entsprechender Ausweiskopien – erstens gerügt wird, das SEM habe mit keinem Wort erwähnt, dass mehrere (Halb-) Geschwister des Beschwerdeführers 1, mit denen dieser in Syrien aufgewachsen sei, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass gemäss Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) in der Tat insgesamt fünf (Halb-) Geschwistern des Beschwerdeführers zwischen 2012 und 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist (C._______ [N …], D._______ [N …], E._______ [N …], F._______ [N …] und G._______ [N …]), dass die Asylgesuche von drei weiteren (Halb-) Geschwistern im Jahr 2015 – unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien – abgelehnt worden sind, wobei in zwei Fällen eine Beschwerde gegen die jeweilige Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht

E-7427/2015 hängig ist (H._______ [N …; …], I._______ [N …] und J._______ [N …; …]), dass der angefochtenen Verfügung oder den Akten der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz die – sich bei dieser Sachlage aufdrängende – Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung geprüft hätte, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM die Akten der (Halb-) Geschwister mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgewertet hätte, dass bereits bei einer flüchtigen Durchsicht der antragsgemäss beigezogenen Akten mit den positiven Asylentscheiden von (Halb-) Geschwistern (N […], N […], N […], N […] und N […]) durchaus gewisse Hinweise festzustellen sind, die in diesem Zusammenhang relevant sein könnten, dass beispielsweise E._______ bei seiner Befragung zur Person einen Bruder erwähnte, der (…) sei und in den Medien verschiedene Programme moderiert habe und "oft Probleme mit den Behörden" gehabt habe (vgl. N […], Aktenstück A3/13 S. 9), dass bei Durchsicht der beigezogenen Akten überdies die Tatsache auffällt, dass sich mindestens zwei der als Flüchtlinge anerkannten (Halb-) Geschwister des Beschwerdeführers 1 in Syrien ebenfalls in kultureller Hinsicht exponiert zu haben scheinen (E._______ [N …] als […], G._______ [N …] als […]), dass das SEM nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat, dass in der Beschwerde zweitens gerügt wird, das SEM sei in seiner Verfügung nicht auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschwerdeführer 1 im ganzen arabischen Raum als (…) und (…) bekannt und beliebt sei, was er mit den eingereichten Datenträgern belegt habe, dass auch diese Rüge nicht unberechtigt erscheint, zumal die offenbar hinreichend dokumentierte öffentliche Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 in der Verfügung inhaltlich tatsächlich nicht thematisiert wird,

E-7427/2015 dass sich dieser Punkt heute durch das Gericht nicht abschliessend beurteilen lässt, weil das Aktenstück A27/1 ("Beweismittelcouvert"), in dem die zu den Akten gereichten elektronischen Datenträger abgelegt sein müssen, in den Vorakten N (…) fehlt, dass diese Tatsache mit einer (nicht paginierten) E-Mail des vorinstanzlichen Sachbearbeiters an den Rechtsvertreter vom 5. November 2015 zusammenhängen kann, die IT-Abteilung des SEM sei daran, "die digitalen Datenträger, die als Beweismittel eingereicht" worden seien, zu kopieren, und diese Kopien würden ihm danach zugestellt, dass eine Heilung der erheblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheid auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur Debatte stehen kann und zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands von der Durchführung eines Schriftenwechsels und weiteren Instruktionshandlungen abzusehen ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, direkt gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Vervollständigung der Akten (Beweismittelcouvert) zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (ebenso der Antrag auf Setzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung), dass den Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt haben, für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], womit auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) gegenstandslos wird, dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),

E-7427/2015 dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der gesamten Verfahrensumstände auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. sämtliche Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7427/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, zur Vervollständigung der Akten und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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