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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2016 E-7427/2014

20 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7427/2014

Urteil v o m 2 0 . April 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2014 / N (…).

E-7427/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Ende Dezember 2011 beziehungsweise Anfang Januar 2012. Am 17. September 2012 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 17. November 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihr Mann sei im Mai 2008 vom Militärdienst desertiert. Im Juni 2008 sei deshalb die Polizei zu ihr gekommen, habe sie mitgenommen, befragt und schliesslich für vier Tage beziehungsweise zwei Wochen inhaftiert. Durch Bezahlung einer Busse beziehungsweise Hinterlegung einer Bürgschaft sei sie frei gekommen. Daraufhin habe sie ihre Rechte verloren und habe keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten. Ende des Jahres 2011 habe sie sich nach einem Telefonat mit ihrem Arbeitgeber beziehungsweise mit ihrem Ehemann entschieden, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel: 19. Dezember 2014) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 forderte der damalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Sie präzisierte ihre Rechtsbegehren und beantragte, Ziffern 2 bis 7 der

E-7427/2014 angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihr sei Asyl zu erteilen. Prozessual hielt sie an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fest und beantragte zusätzlich die Zustellung der Akten, in die die Akteneinsicht verweigert wurde, sowie die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde. F. Der damals zuständige Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlichen Anwalt. Er stellte der Beschwerdeführerin das Aktenverzeichnis sowie die Akte A20 in Kopie zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 setzte der damalige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. K. Mit Schreiben vom 10. März 2015 erinnerte die Beschwerdeführerin das Gericht an ihren Antrag zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der nach wie vor nicht behandelt worden sei, und ersuchte um Gutheissung dieses Antrages und um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Replik. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass die Verfügung vom 23. Januar 2015, in welcher die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, aufgrund eines Kanzleifehlers direkt an die Beschwerdeführerin und nicht an deren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Er

E-7427/2014 stellte dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis und das Aktenstück A20 sowie die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 nochmals zu und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeergänzung und Replik an. M. Mit Eingabe vom 30. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akten A7/1, A8/1, A10/1 und A13/1 ab. O. Mit Eingaben vom 22. Mai 2015 und vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kostennoten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Dieser Punkt wird von ihr auch nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu

E-7427/2014 prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. So habe sie die Verhaftung im Jahr 2008 in den beiden Befragungen unterschiedlich geschildert. Zudem würden ihre Angaben an verschiedenen Stellen logische Lücken aufweisen. Ungeachtet der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei festzustellen, dass nicht auszuschliessen sei, dass es im Nachgang der Desertion des Mannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 zu gewissen Behelligungen durch die Behörden gekommen

E-7427/2014 sei. Hier fehle es jedoch an einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise, weshalb die allenfalls erlittenen Nachteile asylrechtlich unerheblich seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass die Übersetzung an der Anhörung ungenügend gewesen sei. Es sei daher eine neue Anhörung anzusetzen. Sie sei im Jahr 2008 noch nicht geflohen, da sie damals schwanger gewesen sei. Gegen Ende 2011 hätten die Sicherheitsbehörden den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin kontaktiert und hätten ihm gegenüber zu verstehen gegeben, dass sie sie verfolgen werden. Es sei geplant gewesen, sie in Haft zu nehmen oder sie in den Militär- oder Nationaldienst einzuziehen. Ihr Arbeitgeber habe ihr empfohlen zu fliehen. Dies habe sie mit ihrem Ehemann besprochen, welcher ihr ebenfalls zur Flucht geraten habe. Ausserdem gehe es ihr gesundheitlich sehr schlecht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin dreieinhalb Jahre in Ruhe gelassen hätten, um sie im November 2011 erneut zu behelligen, entspreche nicht dem resoluten Vorgehen der eritreischen Behörden und sei mit der allgemeinen Logik des Handeln nicht zu vereinbaren. Bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen, und den Inhalt nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt habe. Dies vermöge die Argumentation der Beschwerdeführerin zwar nicht ganz zu entkräften, jedoch handle es sich bei den festgestellten Unstimmigkeiten nicht um geringfügige Abweichungen, sondern um substantielle Widersprüche und logische Lücken. Sie habe die Verhaftung im Jahr 2008 in zwei völlig verschiedenen Varianten geschildert, was auch bei wohlwollender Interpretation nicht auf eine unzureichende Übersetzung zurückzuführen sei. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie dreieinhalb Jahre von den Behörden nicht behelligt worden sei, sei auf Glück zurückzuführen und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei offensichtlich, dass keine gesetzeskonforme Übersetzung der Anhörung vorgelegen habe, weshalb sie erneut anzuhören sei. Ihre Behauptung, dass ihre Aussagen substantielle Widersprüche enthalten und logische Lücken aufweisen würden, vermöge die Vorinstanz nicht zu begründen, weil sie unzutreffend sei. Die angeblichen Widersprüche seien auf die unzureichende Übersetzung zurückzuführen.

E-7427/2014 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen sind. 4.5.1 Vorab ist zur geltend gemachten unzureichenden Übersetzung der Anhörung folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung hat hierzu angemerkt, dass der Dolmetscher aus ihrer Sicht fehlerhaftes Deutsch spreche, weshalb die Übersetzung nur sinnhaft zu verstehen sei. Dies mache es schwierig, der Erzählung der Beschwerdeführerin zu folgen und wirke sich negativ auf die Qualität der Anhörung aus (SEM-Akten, A20/18 S. 18). Die Beschwerdeführerin gibt in der Anhörung zu Protokoll, dass sie den Dolmetscher sehr gut verstehe (SEM-Akten, A20/18 S. 1). Aus dem Protokoll der Befragung ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Die Beschwerdeführerin bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A20/18 S. 17). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführt, können dadurch nicht alle Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin hierzu, vorab die anscheinend mangelhaften Deutschkenntnisse des Übersetzers, entkräftet werden. Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt und wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegen in den Aussagen der Beschwerdeführerin krasse Widersprüche in zentralen Vorbringen vor, welche nicht auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sein können. Der Antrag auf Wiederholung der Anhörung ist damit abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 4.5.2 In erster Linie schildert die Beschwerdeführerin ihre Inhaftierung im Jahr 2008, welche sie als zentrales Vorbringen für ihre Flucht aus Eritrea angibt, in der BzP und in der Anhörung unvereinbar. In der BzP bringt sie vor, die Verwaltung habe nach der Desertion ihres Mannes im Mai 2008 von ihr wissen wollen, wo sich dieser befinde. Sie habe gesagt, dass sich dieser vielleicht bei seiner Einheit aufhalte. Da man ihn dort nicht gefunden habe, sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie aufgefordert, eine Busse zu bezahlen oder sie werde verhaftet. Sie sei sodann im Juni 2008 verhaftet und für zwei Wochen inhaftiert worden. Gegen eine Bürgschaft von 50'000 Nakfa sei sie wieder freigekommen (SEM-Akten, A6/11 S. 7). In der Anhörung hingegen gibt sie zu Protokoll, das Militär sei im Juni 2008 erstmals bei ihr vorbeigekommen, habe sie mitgenommen,

E-7427/2014 sie über ihren Mann befragt und vier Tage eingesperrt. Danach sei sie aufgrund einer Bürgschaft ihres Arbeitgebers freigekommen (SEM-Akten, A20/18 F66 ff.). Diese beiden Aussagen weisen diverse Widersprüche auf und sind nicht miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer gelingt es weder in der Anhörung (SEM-Akten, A20/18 F107 ff.) noch auf Beschwerdeebene diese Ungereimtheiten zu erklären. 4.5.3 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich weiterer Ungereimtheiten. So widerspricht sie sich bezüglich des Zeitpunktes, an dem sich keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten habe. Einerseits habe sie ab dem Jahr 2011 keine Coupons mehr erhalten (SEM-Akten, A6/11 S. 7), andererseits habe sie bereits nach ihrer Entlassung aus der Haft respektive nach der Leistung der Bürgschaft keine Coupons mehr erhalten (SEM-Akten, A20/18 F89 ff.). 4.5.4 Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Behörden die Beschwerdeführerin im Ende 2011 wieder hätten suchen sollen, nachdem sie seit ihrer Entlassung im Juni 2008 keine Probleme mehr mit der Polizei beziehungsweise dem Militär gehabt habe. Ebenfalls erscheint als äusserst unlogisch, dass die Polizei vorerst ihren Arbeitgeber über den angeblich bevorstehenden Zugriff informiert, anstatt die Beschwerdeführerin direkt festzunehmen. Dass geplant gewesen sei, sie in Haft zu nehmen oder sie für den Nationaldienst einzuziehen, wie die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, ist eine unsubstantiierte und durch nichts belegte Behauptung. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind nicht glaubhaft. 4.5.5 Bezüglich der möglichen Behelligungen der Behörden nach der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Mai 2008 ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Verlassen des Landes. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus

E-7427/2014 der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem vom Gericht am 23. Januar 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'685.95 (10 Stunden 10 Minuten à Fr. 240.–, Fr. 47.00 Auslagen plus MWSt) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 2'466.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7427/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'466.35 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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