Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7424/2016
Urteil v o m 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).
E-7424/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2016 den rubrizierten Rechtsvertreter zu seiner Vertretung im Asylverfahren mandatierte und am 23. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern persönlich um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das SEM ergab, dass dem Beschwerdeführer durch Italien ein vom (…) Mai 2016 bis (…) Mai 2017 für die Schengenstaaten gültiges Touristenvisum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2016 im EVZ zur Person befragt wurde (BzP) und hierbei erklärte, er sei am (…) Mai 2016 als Tourist von Istanbul nach Rom geflogen und am 22. Mai 2016 mit dem Zug in die Schweiz zu seinem hier wohnhaften Bruder weitergereist, dass er seit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli 2016, welcher sich somit während seines Aufenthaltes in der Schweiz ereignet habe, in seiner Heimat staatlich verfolgt werde und bei einer Rückkehr dorthin seine umgehende Verhaftung befürchte, dass er deshalb das kantonale Migrationsamt um Bewilligung eines weiteren Aufenthaltes ersucht und sich nach dessen Verweigerung zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen gesehen habe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei (sowie anlässlich einer bekräftigenden schriftlichen Ergänzung vom 27. September 2016) geltend machte, er möchte nicht nach Italien gehen, da dieses Land unter einem Flüchtlingsstrom leide, sein psychischer, sozialer und gesundheitlicher Zustand sich dort zu verschlechtern drohe, er mit seinen (…) Jahren den psychologischen Beistand seines Bru-
E-7424/2016 ders in der Schweiz benötige und die Umstände seines Asylgesuchs während seines hiesigen Aufenthalts entstanden seien, welcher Umstand die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz begründe, dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit beantwortete, dass er wegen (…) Medikamente einnehme, es ihm für sein Alter aber gut gehe, dass er nebst seiner Identitätskarte zahlreiche weitere Beweismittel betreffend sein Asylgesuch (darunter eine schriftliche Gesuchszusammenfassung) zu den Akten gab und die Nachreichung seines bei seinem Bruder in der Schweiz befindlichen türkischen Reisepasses in Aussicht stellte, dass für den weiteren Inhalt der Gesuchsbegründung und der mit dem Gesuch vorgelegten (beziehungsweise am 26. Oktober 2016 nachgereichten) Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass das SEM am 7. September 2016 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Gesuch innert der (nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendbaren) zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet am 24. November 2016 an den Beschwerdeführer und am 28. November 2016 an den Rechtsvertreter – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährte, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
E-7424/2016 der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei das Visum erteilende Italien aufgrund der Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO) zuständig geworden und die Asylvorbringen sowie die vorgelegten Beweismittel seien somit dort geltend zu machen, dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrelevant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber bestimmen könne, Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Italien ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass auch keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land in Missachtung der Aufnahmerichtlinie
E-7424/2016 eine allfällig notwendige medizinische Behandlung, Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung verweigern würde oder dem Beschwerdeführer sonst eine existenzielle Notlage drohe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 8. Mai 2017 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragt, dass er in der Begründung zunächst die Umstände seiner Reise von der Türkei in die Schweiz, die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung sowie seine Verfolgungsvorbringen bekräftigt und diese mit zahlreichen bisherigen und neuen Beweismitteln unterlegt, dass er insbesondere betont, sein Heimatland als Tourist verlassen zu haben und erst seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2015, als er sich in der Schweiz befunden habe, Gegenstand der asylrechtlich bedeutsamen Verfolgung durch die türkischen Behörden geworden zu sein, dass die Vorinstanz die Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes verkenne und in seinem Falle zu Unrecht die Dublinverordnung angewandt und gestützt darauf einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, welche Auffassung er mittels einer rechtlichen Beurteilung von Prof. Dr. iur. Alberto Achermann vom (…) November 2016 zu unterlegen vermöge, dass er zudem entgegen der Annahme der Vorinstanz und gestützt auf verschiedene Berichte (betr. Misshandlungen und Erniedrigungen von Asylsuchenden) in Italien aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel
E-7424/2016 (überfüllte Asylunterkünfte, schleppende Gesuchsbehandlungen) ernsthaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie eine unerlaubte Abschiebung zu befürchten habe, dass ihm auch aufgrund seines (…) Alters und seiner diversen gesundheitlichen Probleme nicht zuzumuten sei, in Italien Schutz vor Verfolgung zu suchen, dass sich in Berücksichtigung der Art. 9 bis 11 der Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs ergebe, aber auch aufgrund des Umstandes, dass enge Angehörige (Bruder sowie Cousin) in der Schweiz lebten, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Reisepass bis zum heutigen Datum nicht zu den Akten gegeben wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-7424/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
E-7424/2016 wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche verwiesen werden kann, dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, dass weite Teile davon die behauptungsgemässe Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in der Türkei beschlagen, welche aber gerade nicht Gegenstand einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO beziehungsweise eines darauf basierenden Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sein kann, dass die auf eine rechtliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. Alberto Achermann abgestützte Argumentation, wonach der Zeitpunkt der Begründung der angeblichen Verfolgungssituation in den Zeitraum seines Aufenthaltes in der Schweiz falle und dadurch die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO ausser Betracht falle, ins Leere stösst,
E-7424/2016 dass nämlich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in dem Zeitpunkt eingeleitet wird, in dem in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), und beim Aufnahmeverfahren (take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden sind, wobei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass dieser Zeitpunkt somit von der Dublin-III-VO selber definiert wird und vorliegend in aller Klarheit hervorgeht, denn im Zeitpunkt der Gesuchstellung war der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen, von Italien ausgestellten Visums, welche abstrakte Tatsache nach Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO vorliegend zur Verfahrenszuständigkeit Italiens führt und von diesem Land auch implizit anerkannt wird, dass letztere Zuständigkeitsbestimmung selber eine einzige, hier aber nicht zur Diskussion stehende Ausnahme (Visumserteilung im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung) zulässt, dass die gegenläufige Auffassung in der Beurteilung durch Prof. Dr. iur. Achermann von einer Verordnungslücke (ungeregelte Situation für „sur place“-Flüchtlinge mit im Aufenthaltsstaat entstandenen objektiven Nachfluchtgründen) ausgeht, die zur Verfahrenszuständigkeit des Aufenthaltsstaates führen müsse, dass die Argumentation aber vom misslingenden Bemühen geprägt ist, eine klare und abstrakte Zeitpunkts- und Zuständigkeitsregelung der Dublin-III-VO, die offensichtlich auch einen (wenngleich nicht häufig vorkommenden) Sachverhalt wie den vorliegenden erfasst, mittels auslegungsund literaturgestützter Konstruktion einer Verordnungslücke (ungeregelte Situation für „sur place“-Flüchtlinge mit im Aufenthaltsstaat entstandenen objektiven Nachfluchtgründen) im konkreten Anwendungsfall zu unterhöhlen, obwohl eine solche Lücke gar nicht existiert, dass weiter die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Verwandten (Bruder und Cousin) nicht den Grad eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen,
E-7424/2016 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er – abgesehen von ihn nicht spezifisch betreffenden Situationsberichten – auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich (zumal als Anwalt) bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
E-7424/2016 an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass die gesundheitliche Situation des (…)-jährigen und somit keineswegs hochbetagten Beschwerdeführers aber offensichtlich entfernt von einem solchermassen fortgeschrittenen Stadium liegt, zumal er seine Reise in die Schweiz als Tourist unternommen hat, sich gemäss eigenen Angaben gut fühle und bloss Medikamente einnehme, dass somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beachtenswerter Art und vollzugshinderlichen Ausmasses zu erkennen oder gar ausgewiesen sind und Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-7424/2016 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7424/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David