Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7424/2014
Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor: Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Heimatstaat); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
E-7424/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein albanischsprachiger Roma kosovarischer Staatsangehörigkeit – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs November 2014 verliess und am 17. November 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 27. November 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit 15 Jahren mit unbekannten Personen Probleme zu haben, weil seinem Vater nachgesagt worden sei, im Kosovokrieg mit den Serben zusammengearbeitet zu haben, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, bei den geltend gemachten Problemen handle es sich um Übergriffen von Privaten, die aufgrund der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft, welche im Kosovo nicht zuletzt dank der Präsenz internationaler Polizeikräfte gegeben sei, nicht asylbeachtlich seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Schutzsuche bei der Polizei gemacht habe und seine Aussage, von der Polizei keinen Rapport erhalten zu haben, anzuzweifeln sei, weshalb keine Hinweise auf fehlende Schutzfähigkeit bestünden, dass ferner eine inländische Schutzalternative bestehe, wobei gemäss seinen Angaben die Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb des Kosovo bereits zu einer Entspannung der Bedrohung geführt habe, dass die Flüchtlingseigenschaft aus diesen Gründen zu verneinen sei, seine Vorbringen darüber hinaus aber auch unglaubhaft seien, wobei die Fraktur seiner (…) nicht auf die geschilderte Weise passiert sein müsse, dass sich aus dem eingereichten Urteil des (…) Verwaltungsgerichts in C._______ vom 15. Juli 2009 keine Hinweise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen oder Probleme seines Vaters ergäben,
E-7424/2014 dass aus jenem Urteil auch keine Vollzugshindernisse abzuleiten seien, da die dort festgestellte Verfolgungsgefahr des Vaters Reflexverfolgung wegen dessen Lebenspartnerin darstelle, dagegen kein Hinweis dafür vorliege, dass sich diese Reflexverfolgung auf den Beschwerdeführer ausdehnen würde, zumal er selber keine solchen Probleme geltend mache, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo insbesondere auch für einen Angehörigen der Ethnie der Roma zumutbar sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, der über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert vom 18. Dezember 2014 (Poststempel: 19. Dezember 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung [rechte: vom Wegweisungsvollzug] sei abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-7424/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Verfolgung asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat ausgeht, wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/32 E. 6.1 S. 240 f., EMARK 2006/18 E. 10.3.2 S. 203), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-7424/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgung von privater Seite geltend macht und entgegen der Beschwerde von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass das Gericht mit der Vorinstanz ebenfalls darin einig geht, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen Polizei schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung selber einräumte, von der Polizei zu den Vorfällen befragt worden zu sein und dass die Ermittlungen gegen unbekannt für die Polizei nicht leicht seien, dass er mit zwei Anzeigen vor zwei (vgl. Akten Vorinstanz A8 F90) respektive vier Jahren (vgl. A4 S. 7) innerhalb von 15 Jahren mit häufigen Übergriffen die Schutzsuche im Kosovo offensichtlich nicht ausgeschöpft hat, weshalb sich entgegen der Beschwerde eine Aufforderung des Beschwerdeführers durch das BFM zur Stellungnahme erübrigt, dass die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerspruch betreffend die Schutzsuche und die Reaktion der Polizei zwischen den Angaben des Beschwerdeführers an der Kurzbefragung und denjenigen an der vertieften Anhörung hingewiesen hat, wobei der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, dass die Fluchtgründe des Vaters höchst unsubstanziiert vorgetragen worden sind und zudem aus dem Urteil des (…) Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise hervorgehen,
E-7424/2014 dass die leiblichen Geschwister, die Mutter, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben unbehelligt im Kosovo leben und er nicht dargetan hat, warum die Gefahr der Reflexverfolgung ausgerechnet nur ihn und seinen ausgereisten Bruder treffen sollte, dass seine Vorbringen angesichts des Umstandes, dass er an den geltend gemachten Nachteilen angeblich bereits seit 15 Jahren leidet, darüber hinaus für die Ausreise aus dem Kosovo auch nicht kausal erscheinen, dass aus diesen Gründen seine geltend gemachte Furcht vor Verfolgung auch unglaubhaft erscheint, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage der Roma im Kosovo unbehelflich sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-7424/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Kosovo weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorhin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50), dass sich die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen im Kosovo in den letzten Jahren erheblich verbessert haben, dass die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben vor allem für albanischsprachige Roma positive Auswirkungen haben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und (bis auf […]) gesunden Mann handelt, der im Kosovo über zahlreiche nahe Angehörige (Geschwister, Mutter, Ehefrau, Kinder und Familie der Ehefrau) verfügt,
E-7424/2014 dass in der Schweiz (…) sowie zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz und sein Vater, ein Onkel und ein weiterer Bruder in D._______ leben, wobei einige dieser Angehörigen ihn auch finanziell unterstützen, dass er im Kosovo erwerbstätig war und nach eigenen Angaben keine finanzielle Probleme hatte, dass er im Kosovo im Haus seines Vaters gelebt habe, dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten von einer gesicherten Wohnsituation und einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sich daher auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5, 2007/10), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtlos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7424/2014 E-7424/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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