Abtei lung V E-7423/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft zur Zeit _______, Indien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. September 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7423/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus _______ (Ostprovinz) reichte am 18. September 2006 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eine als „Request for Permanent Residence“ bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe habe als _______ gearbeitet. Beim Tsunami Ende 2004 habe er sein gesamtes Hab und Gut verloren. Er habe zusammen mit einem Freund in der Region _______ einen Verkehrsunfall erlitten und sich in Spitalpflege begeben müssen. Nachdem in _______ eine Bombe explodiert sei, sei er am _______ 2005 im Spital verhaftet und zehn Monate lang im _______ Gefängnis in _______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er bei seiner Mutter in _______ gelebt, wo seine Familie von unbekannten bewaffneten Gruppierungen aufgesucht und verängstigt worden sei. Er ersuche die Schweiz um Schutz seines Lebens. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige, teilweise englischsprachige, Dokumente ein (namentlich: Anwaltsschreiben vom 22. August 2006, Berichte der Polizei vom Mai bis August 2005 an den District and Magistrate's Court _______ [case No: _______], Berichte der Polizei an den District and Magistrate's Court _______ [case No: _______] vom Mai und Juni 2005, Haftbestätigung des IKRK vom _______ 2006). B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, alle seine Vorbringen schriftlich festzuhalten und alle diesbezüglichen Beweismittel inkl. Identitätspapiere ins Englische übersetzt einzureichen. C. Mit Eingabe datiert 30. Oktober 2006 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei am _______ 2005 während seines Spitalaufenthaltes festgenommen und auf den Polizeiposten in _______ verbracht worden, wo er gezwungen worden sei, ein singhalesisch-sprachiges Dokument zu unterzeichnen. Während seiner Haft habe das IKRK ihm einen Besuch abgestattet. Er sei anschliessend in das _______ Gefängnis und nach zwei Monaten ins _______ Gefängnis transferiert E-7423/2007 worden. Acht Monate später sei er freigelassen worden. Es seien zwei Gerichtsverfahren beim _______ Gericht gegen den Beschwerdeführer und seinen Freund hängig. Am _______ 2006 seien bewaffnete Gruppen erschienen und hätten seinen Freund mitgenommen. Der Beschwerdeführer befürchte nun dasselbe Schicksal. Der Beschwerdeführer reichte weitere Dokumente in Kopie ein (IKRK- Ausweis, Identitätspapiere und Registerauszüge, Schulzeugnisse sowie „Diagnosis Ticket“ vom _______ 2005). D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft zu einem Interview eingeladen, welches am 23. Januar 2007 durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzende Angaben betreffend Personalien, Familie, Schulbildung, und Berufstätigkeit zu Protokoll. Zu seinem eigentlichen Asylgesuch befragt, führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen aus, seine Freilassung aus der zweiten Gefängnishaft sei unter Kaution erfolgt. Er habe zu keinen politischen Organisationen Verbindungen, sei jedoch nach seiner Haftentlassung von Angehörigen der Karuna-Faktion bedroht worden. Zudem sei er von Angehörigen der Special Task Force (STF) aufgefordert worden, in ihrem Camp zu erscheinen, wo er fotografiert und gefilmt worden sei. Dabei seien ihm auch Kontakte zu den LTTE unterstellt worden. Am nächsten Tag hätten Karuna-Leute nach ihm gesucht. Am 23. Dezember 2006 sei ein in _______ gelegenes Karuna-Camp angegriffen worden, worauf die Karuna-Angehörigen wiederum den Beschwerdeführer zu Hause gesucht und dabei seinen Vater angegriffen hätten. Seither sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht in _______ auf den _______ 2007 vorgeladen worden. Zudem unterstehe er einer monatlichen Meldepflicht bei den Polizeibehörden. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 überwies die Schweizer Botschaft die Akten dem BFM zur Entscheidfindung. F. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Sri Lanka richtete ein weiteres – undatiertes – Schreiben an die Schweizerische Vertretung in Colombo. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerde- E-7423/2007 führer vom _______ in _______ mit Schreiben vom _______ 2007 aufgefordert worden sei, in ihrem Büro zu erscheinen. Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, dieses Schreiben zeige auf, dass der Beschwerdeführer von der Karuna-Faktion verfolgt werde. Dieses Schreiben wurde ergänzt mit einer – kaum lesbaren – Telefaxkopie des besagten Schreibens _______. Die betreffenden Akten sind dem BFM mit Begleitschreiben vom 7. Mai 2007 überwiesen worden. G. Mit Verfügung vom 17. September 2007 wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse würden bereits längere Zeit zurückliegen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er seit seiner Freilassung im März 2006 noch von unverhältnismässig erscheinenden behördlichen Massnahmen betroffen worden sei. Die zehnmonatige Inhaftierung sei als vergangene und in sich abgeschlossene Verfolgung einzustufen. Die allgemeine Lage in _______, _______ könne trotz einer markanten Verbesserung in den letzten Monaten als noch nicht befriedigend betrachtet werden. Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen seitens der Karuna-Faktion seien Zweifel am Wahrheitsgehalt anzubringen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits einer monatlichen Meldepflicht bei den Polizeibehörden habe nachkommen und anderseits zweimal nach Colombo habe reisen können. Angesichts der starken Präsenz der Karuna-Miliz und deren Verbindungen wäre es dieser Gruppe einfach möglich gewesen, den Beschwerdeführer aufzugreifen, wenn er tatsächlich in deren Visier gestanden hätte. Die entsprechenden Schilderungen müssten daher als realtitätsfremd eingestuft werden. H. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe in Indien am 29. Oktober 2007) reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 17. September 2007 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er führte dabei aus, er halte sich E-7423/2007 nun in _______, _______, Indien auf. Seine an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete Eingabe vom 7. August 2007 und weitere Unterlagen seien offenbar dort nie eingetroffen. Er sei am 28. März 2007 gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Am 2. April 2007 sei sein Freund von unbekannten Personen entführt worden. Danach habe der Beschwerdeführer versteckt gelebt, wobei er erfahren habe, dass Unbekannte sein Wohnhaus aufgesucht und dabei seine Eltern angegriffen hätten. Weil seine Eltern um ihr Leben gefürchtet hätten, seien sie nicht zur Polizei gegangen. Am 24. April 2007 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben _______ erhalten. Weil er dem entsprechenden Aufgebot nicht gefolgt sei, hätten unbekannte Personen ihn zu Hause gesucht und wiederum seinen Vater angegriffen, wobei dem Beschwerdeführer Kontakte zu den LTTE unterstellt worden seien. Weil er um sein Leben gefürchtet habe, sei der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 nach Indien geflohen. Dort habe er sich beim UNHCR-Büro gemeldet, wo er an _______ verwiesen worden sei. Dort habe er Schwierigkeiten gehabt, was die Unterkunft und das Essen („proper basic residence, food“) betreffe. Nachdem er sich bezüglich seiner Probleme wiederum an das UNHCR gewendet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Organisation auf Grund der Gesetzgebung in Indien keine weitere Hilfe gewähren könne; das UNHCR könne lediglich bezüglich einer allfälligen Heimkehr nach Sri Lanka Unterstützung gewähren. In Indien habe er vom Vater erfahren, dass sein Freund in Sri Lanka mittlerweile umgebracht worden sei, und dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Der Beschwerdeführer könne sich nun weder in Indien aufhalten, noch sich ins Heimatland Sri Lanka zurückbegeben. I. Am 7. November 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das UNCHR in Genf um Auskünfte ersucht, namentlich bezüglich der Situation tamilischer Asylsuchender aus Sri Lanka in Indien (Lebensbedingungen, Abschiebepraxis der indischen Behörden respektive der indischen Refugee-Camps, Möglichkeit des dauerhaften Verbleibs in Indien, Aufgaben des UNCHR in _______ in Indien). J. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 äusserte sich der zuständige Vertreter des UNHCR zu den gestellten Fragen. E-7423/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo am 25. September 2007 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Ein srilankischer Rückschein fehlt in den Akten; wann die Verfügung eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe die Verfügung am 8. Oktober 2007 erhalten und aus Indien mehrere Dokumente an die Schweizerische Vertretung in Colombo gesandt, die nie dort eingetroffen seien. Zugunsten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeeingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schrift- E-7423/2007 lich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen schriftlichen Eingaben vom 18. September und 30. Oktober 2006 geltend, er sei im Heimatland der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt worden, weshalb er sowohl von den sri-lankischen Sicherheitskräften, als auch von der Karuna-Faktion _______ verfolgt werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hat er diverse Beweismittel eingereicht, an deren Echtheit das BFM im erstinstanzlichen Verfahren nie Zweifel angebracht hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der geschilderten (und mit einer IKRK-Bestätigung belegten) Inhaftierung und den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu zweifeln. Aus den Beschwerdeakten geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich nicht mehr im Heimatstaat Sri Lanka aufhält, sondern nach _______in Indien geflohen ist und [in _______ Unterkunft] gefunden hat. 3.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen (z.B. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007; Refugees International vom 7. Oktober 2006; The Hindu vom 27. Februar 2007; PUCL Bulletin vom September 2006), bestätigt durch eine Antwort des UNHCR, ist nicht davon auszugehen, dass sri-lankische Flüchtlinge aus _______ [in Indien] in ihr Heimatland abgeschoben werden. Srilankische Flüchtlinge, die eines militärischen oder kriminellen Hintergrundes verdächtigt sind, werden in Indien in einer Sonderhaftanstalt inhaftiert, aber nicht zurückgewiesen. Das UNHCR hat formell keinen Zugang zu den sri-lankischen Flüchtlingen in [in Indien]. Die Lagerverwaltung obliegt der indischen Regierung, die bislang Schutz gewährt hat. Die Flüchtlinge erhalten von der indischen Regierung eine finanzielle Unterstützung, Reis und andere rationierte Unterstützung zu vergünstigten Konditionen, Unterkunft, Mutterschaftsgeld, freie Elektrizität, medizinische Grundsversorgung und freie Schulbildung in staatlichen Schulen. Die indische Regierung versucht mit der E-7423/2007 Unterstützung einiger Nichtregierungsorganisationen die Infrastruktureinrichtungen in den Lagern zu verbessern. Das UNHCR gibt Hinweise und Informationen zu einschlägigen Schutzstandards. Im Weiteren stehen sri-lankische Flüchtlinge (die sich in Indien aufhalten) unter der Verantwortung der indischen Regierung bzw. der Regierung in _______. Seit 1983 leben über 73'000 Flüchtlinge in Lagern [in Indien]. Sie erhalten individuelle und Familienidentitätspapiere von der indischen Regierung, die als anhaltende Aufenthaltsberechtigung dienen. Ungefähr 23'000 sri-lankische Staatsangehörige leben ausserhalb dder Flüchtlingslager. Obwohl sie keine Aufenthaltserlaubnis haben, können sie in [Indien] bleiben, sofern sie sich bei Polizeiposten ihres Aufenthaltsortes melden. Das UNHCR nimmt sich bestimmter Schutzprobleme sowie allgemeiner Fragen in Bezug auf die Verwaltung grosser Flüchtlingsgruppen zusammen mit dem „Office of the Commissioner for Rehabilitation“ je nach Bedarf an. Auch in der Beurteilung der Freiwilligkeit der Rückkehr nach Sri Lanka spielt das UNCHR eine Schlüsselrolle. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei den nachfolgenden Erwägungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in [Indien] aufhält. Gemäss den öffentlich zugänglichen Quellen werden die in [Indien] eintreffenden Schutzsuchenden aus Sri Lanka zunächst in ________ untergebracht, wo sie anschliessend von einer Spezialabteilung der Polizei befragt werden, namentlich zu allfälligen Kontakten zur LTTE. Nach ihrer Überprüfung („Clearance“) können die Schutzsuchenden entweder [in _______ ] verbleiben oder sie werden in _______ untergebracht. Neuankommende erhalten Nahrung via sogenannte „ration cards“ und auch Zugang zu Gesundheitsinfrastrukturen sowie Erziehungs- und Bildungseinrichtungen innerhalb _______. Indien ist zwar nicht Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und scheint daher alleine und direkt für sri-lankisiche Schutzsuchende in Indien verantwortlich zu sein. Das UNHCR hat keinen formellen Zugang zu den sri-lankischen Schutzsuchenden in _______. Persönliche Kontakte zwischen den einzelnen Schutzsuchenden und dem UNHCR sind dennoch möglich, wie dies auch aus der Rechtsmitteleingabe des Be- E-7423/2007 schwerdeführers explizit hervorgeht. Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht weiter hervor, dass die sri-lankischen Schutzsuchenden, die sich in [Indien] aufhalten, nicht nach Sri Lanka zurückgeschoben worden sind; dies selbst dann nicht, wenn sie in einen konkreten LTTE-Verdacht geraten sind, wie dies vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben und der persönlichen Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Colombo geltend gemacht wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass Indien keine Rückschiebungen der Schutzsuchenden - im Sinne des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK - in den potentiellen Verfolgerstaat Sri Lanka vorgenommen hat und auch keine Gefahr einer künftigen Rückschiebung besteht. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts muss festgestellt werden, dass der sri-lankische Beschwerdeführer in seinem Nachbarland Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gefunden hat und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ein weiterer Verbleib in seinem jetzigen Aufenthaltsstaat Indien ist ihm auf Grund der ihm dort gewährten Unterstützung (Grundversorgung, Unterkunft, Zugang zu medizinischen Grundinfrastrukturen etc.) weiterhin zuzumuten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe zwar pauschal gehaltene Schwierigkeiten bezüglich Unterkunft und Essen an, ohne diese jedoch weiter zu konkretisieren respektive ein unterträgliches Ausmass geltend zu machen. Obwohl dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bisher keine formelle Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er mit einer anhaltenden Aufenthaltsberechtigung rechnen kann. 3.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohungslage und die geschilderten Behelligungen in Sri Lanka unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer allenfalls über eine valable innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, offenbleiben, zumal diese Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die E-7423/2007 Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7423/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in New Delhi, Indien) - die Schweizerische Vertretung in New Delhi, Indien (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref. N_______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 11