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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2009 E-7410/2009

2 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,138 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung V E-7410/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7410/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Januar 2009 verliess und am 4. März 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 16. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, dass er ferner aussagte, er habe im Irak keine Zukunftsperspektive gehabt, auf die häufigen Anschläge in B._______ verwies, sowie ausführte, die Angehörigen seiner Religionsgemeinschaft, Kakay, seien unbeliebt, dass er ferner ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe in seinem Heimatland nichts zu befürchten, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom 5. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am 8. Juli 2008 erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer bestritt, sich in Griechenland aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 in Griechenland sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen E-7410/2009 Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die griechischen Behörden bis am 5. August 2009 keine Stellung zum Rückübernahmeersuchen genommen hätten, womit davon auszugehen sei, dass sie diesem Antrag zustimmen würden, dass der Beschwedeführer im Rahmen des ihm am 16. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht habe, was gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Griechenland sprechen würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und das Bundesamt für Migration anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Telefax-Verfügung vom 27. November 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massname bis auf Weiteres aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-7410/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), das der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Beschwerde, welche am 27. November 2009 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-7410/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 4. März 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin), dass die griechischen Behörden innert Frist zum Rückübernahmeersuchen keine Stellung genommen haben, womit Griechenland dem Antrag gemäss Art. 18 Abs. 7 VO Dublin implizit zugestimmt hat und E-7410/2009 dementsprechend für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist, dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, verschiedene internationale Organisationen und NGOs würden bemängeln, dass die griechischen Behörden keinen effektiven Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewährleisten würden, weshalb das Asylverfahren in Griechenland nicht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stehe, dass diese Einschätzung durch Gerichtsurteile verschiedener europäischer Staaten gestützt werde, dass im Falle der Rückweisung nach Griechenland insbesondere die Gefahr eines indirekten Refoulements des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat bestehe, dass die festgestellten Verstösse gegen Menschenrechte die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 VO Dublin gebieten würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich auf die allgemeine schwierige Situation in seinem Heimatland verwiesen und keine konkrete Gefährdung vorgebracht hat, sondern vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe in seinem Heimatland nichts zu befürchten, dass demzufolge weder von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland noch von einer ihm drohenden, gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder Bestrafung auszugehen ist, dass vor diesem Hintergrund von einem verfassungs- und völkerrechtlich verbotenen und mithin unzulässigen Refoulement praxisgemäss bezüglich des Iraks nicht gesprochen werden könnte, dass somit – auch unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des griechischen Asylverfahrens – keine Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen im Falle der Rückschaffung nach Griechenland vorliegen, E-7410/2009 dass nach dem Gesagten einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nichts entgegensteht, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden, beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Griechenland als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und E-7410/2009 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich aus den Akten, wie oben dargelegt, keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derartigen Notlage in Griechenland besteht, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland faktisch möglich ist, weil dieses Land zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser auch implizite zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, E-7410/2009 dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7410/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10

E-7410/2009 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2009 E-7410/2009 — Swissrulings