Abtei lung V E-7382/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, und deren Sohn B._______, Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7382/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - Tamilen mit letztem Wohnsitz in C._______ - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Dezember 2008 unter Verwendung gefälschter srilankischer Reisepapiere über den internationalen Flughafen von Colombo verliessen und nach mehrtägigem Aufenthalt in Italien am 5. Januar 2009 mit dem Auto in die Schweiz gelangten, wo sie noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2009 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr Mann habe sich im Jahre 1994 das Leben genommen, dass ihr Sohn am 26. November 2008 auf dem Schulweg von Mitgliedern der Karuna-Gruppe (spaltete sich 2004 von der LTTE ab) angesprochen und aufgefordert worden sei, dieser beizutreten, dass die Karuna-Gruppe in der Folge auch an sie herangetreten und sie von deren Mitgliedern wiederholt belästigt und bedroht worden sei, dass eine ihrer Schwestern im Jahre 1989 der Gruppe beigetreten und 1992 getötet worden sei, dass sie und ihr Sohn, abgesehen von den erwähnten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe, nie irgendwelche Probleme mit Behörden, Privaten oder Organisationen gehabt und sie sich weder politisch noch religiös betätigt hätten, dass sie sich zuvor nie im Ausland aufgehalten hätten, dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könnten, da sie sich von der Karuna-Gruppe bedroht fühlten, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Aussagen seiner Mutter im Wesentlichen bestätigte, dass das BFM einen Hinweis erhielt, wonach sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz legal bereits in Dänemark aufgehalten hätten, E-7382/2009 dass das BFM in der Folge am 2. April 2009 ein Übernahmeersuchen an die dänischen Behörden stellte, dass Dänemark einer Rückübernahme mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zustimmte und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Einreise in Dänemark Asylgesuche stellen, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. August 2009 mitteilte, Dänemark habe einer Rückübernahme zugestimmt, weshalb auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde, sofern keine Gründe gegen eine Rückführung sprechen würden, und ihnen das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 19. und 21. August 2009 ausführten, sie seien von ihrer Schwester nach Dänemark eingeladen und es seien ihnen zu diesem Zweck Visa ausgestellt worden, weshalb sie keine Möglichkeit hätten, in Dänemark einen Asylantrag zu stellen, dass die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte, sie habe in die Schweiz flüchten wollen, da ihr Vater hier lebe und sie als Witwe und alleinerziehende Mutter auf dessen familiären Rückhalt angewiesen sei, zumal ihre Schwester in Dänemark sich nicht um ihren Sohn kümmern könne und wolle, dass ihr Sohn sich in der Schweiz bereits habe integrieren können, in E._______ die Berufsfachschule begonnen habe und im Falle einer Wegweisung nach Dänemark aus seinem sozialen und schulischen Umfeld herausgerissen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Dänemark und den Vollzug anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass sich Rechtsanwalt Emil Robert Meier gegenüber dem BFM mit Telefax vom 2. September 2009 und Vollmacht vom selben Tag als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auswies, dass der Rechtsvertreter am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und zur Begründung unter anderem E-7382/2009 ausführte, dass er nach wie vor nicht im Besitz einer Verfügung sei, weshalb sich eine Ausschaffung als gesetzeswidrig erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass die angefochtene Verfügung mangels Eröffnung keine Rechtswirkung habe entfalten können, womit kein Anfechtungsobjekt vorliege und sich die Rechtsmitteleingabe demzufolge als unzulässig erweise, dass das BFM gleichzeitig angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren, unter neuem Datum eine Verfügung zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen, dass die zuständigen Behörden anzuhalten seien, jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von Vollzugsmassnahmen abzusehen, zumal das Asylgesetz in keinem Anwendungsfall einen sofortigen Vollzug der Wegweisungsverfügung vorsehe und für die Verfahren nach Dublin (Art. 107a AsylG) keine Ausnahme zur obligatorischen Ansetzung einer Ausreisefrist (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG) festgelegt habe, dass das BFM am 2. November 2009 eine neue Verfügung erliess, in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) nicht eintrat, die Wegweisung nach Dänemark und den Vollzug anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das BFM habe am 8. April 2009 an die dänischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt, und diese hätten am 18. Juni 2009 einer Rückübernahme zugestimmt, dass den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sie keine Gründe geltend gemacht hätten, die einer Rückkehr nach Dänemark entgegenstehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Verfügung vom 2. November 2009 der Beschwerdeführerin (mündlich übersetzt) und dem Rechtsvertreter am 26. November 2009 per Fax eröffnet wurde, E-7382/2009 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. November 2009 (vorab per Fax) Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten beziehungsweise einen Vollzug nur vorzunehmen, sofern eine gemeinsame Ausreise der Beschwerdeführenden sichergestellt sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7382/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Dänemark sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner-Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem E-7382/2009 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Dänemark am 18. Juni 2009 einer Rückübernahme zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie und ihr Sohn könnten in Dänemark kein Asylgesuch stellen, da ihre Schwester ihr mitgeteilt habe, sie müssten mit den von Dänemark ausgestellten Visa wieder nach Sri Lanka zurückreisen, dass ihre Existenz in Sri Lanka jedoch aufgrund der dort herrschenden schwierigen politischen Situation nicht gesichert sei, sie sich in der Schweiz sicherer fühlen und hier eine Zukunft sehen würden, dass ihr Vater – beziehungsweise der Grossvater ihres Sohnes – ebenfalls in der Schweiz lebe und damit eine mentale Unterstützung gegeben sei, dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hindernis für eine Wegweisung nach Dänemark darstellen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall einer Rückkehr nach Dänemark ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Dänemark herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat sprechen würden, und dieser zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom E-7382/2009 26. November 2009 geltend macht, sie habe sich im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf berufen, dass ihr Vater für ihren Sohn und für sie selbst eine sehr enge Bezugsperson sei und gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflichten bestünden, dass sich das BFM in seinem Entscheid nicht mit den vorgebrachten Argumenten (Einheit der Familie) auseinandergesetzt, sondern lediglich festgestellt habe, es seien keine Gründe geltend gemacht worden, die einer Rückkehr nach Dänemark entgegenstünden, und es dadurch den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt habe, dass zudem eine Rückführung nach Dänemark – sollte nur die Beschwerdeführerin ausgeschafft und diese dadurch sowohl von ihrem Sohn als auch von ihrem Vater getrennt werden – eine Verletzung der EMRK sowie des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG darstelle, dass es zutrifft, dass das BFM in seiner Verfügung lediglich eine kurze und summarische Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche gegen eine Wegweisung nach Dänemark sprechen würden, vorgenommen hat, dass die Argumentation des BFM jedoch für die Beschwerdeführenden nachvollziehbar ist und mittels Beschwerde sachgerecht angefochten werden konnte, und somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 festgehalten hat, dass der Begriff der Einheit der Familie im Asylgesetz einheitlich verwendet wird, und der Schutzbereich jenem von Art. 8 EMRK entspricht, dass demnach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder (Kernfamilie) sowie nahe Angehörige in den Schutzbereich fallen, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss gelangt, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhält- E-7382/2009 nis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche einen 16-jährigen Sohn hat und mit ihrem Vater nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet, in einer Weise von ihrem in Zürich lebenden Vater abhängig ist, die einen Verbleib in der Schweiz bedingen würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat seit mindestens achtzehn Jahren von ihrem seit 1991 in der Schweiz lebenden Vater getrennt lebte und seit dem Tod ihres Ehegatten im Jahre 1994 ihren Unterhalt für sich und ihren Sohn – gemäss eigenen Aussagen – von Ersparnissen und den Erträgen aus dem Landbesitz sowie der Unterstützung durch ihre Geschwister bestritt (vgl. vorinstanzliche Akten A1/10 S. 3), dass bei dieser Sachlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zudem zusammen mit ihrem Sohn nach Dänemark ausreisen kann, es somit nicht zu einer Trennung von Mutter und unmündigem Kind kommt, und die dänischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Einreise in Dänemark um Asyl nachsuchen, dass die Beschwerdeführenden auch in Dänemark in der Person der dort lebenden Schwester beziehungsweise Tante über eine Bezugsperson verfügen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-7382/2009 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Dänemark ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können, dass Dänemark unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- E-7382/2009 dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie oben erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die dänischen Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Dänemark noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dänemark auch als möglich erscheint, weil die dänischen Behörden, wie oben dargelegt, einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7382/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 12