Abtei lung V E-7361/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren , ________ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7361/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. Februar 2008 an Bord eines Schiffes verliess, in einem ihm unbekannten Staat an Land ging und über ihm unbekannte Transitländer am 21. März 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. März 2008 unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, E-7361/2008 dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 17. April 2008 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven und am 12. Juni 2008 in einer direkten Anhörung einlässlich zu den Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Tod seiner Mutter im März/April 2002 als Gehilfe im Haushalt von X. gearbeitet, der mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei, dass die erste Frau von X. begonnen habe, den Beschwerdeführer über Jahre hinweg in intimer Hinsicht zu umwerben, dass diese Frau ihn am 23. Februar 2008 genötigt habe, mit ihm intimen Verkehr zu pflegen, dass die zweite Frau - durch die Wahrnehmung von Geräuschen misstrauisch geworden - sie dabei aufgeschreckt und ihre intime Handlung entdeckt habe, dass der Beschwerdeführer leicht bekleidet aus dem Haus zu einem Kollegen geflüchtet sei, der ihn kurz darauf nach Lagos begleitet und die Ausreise aus dem Heimatland auf dem Seeweg organisiert habe, dass er sein Heimatland aus Furcht vor der Rache des Ehemannes und Hausherrn X. verlassen habe, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und auch keine Anstrengungen unternommen, sich solche aus E-7361/2008 dem Heimatland zukommen zu lassen, sodass er dazu offenkundig auch nicht gewillt sei, dass die unglaubwürdigen Erklärungsversuche, wonach er keine Papiere besitze und keine besorgen könne, da er zu Hause niemanden mehr habe, der sich darum kümmern könnte und Identitätskarten in Nigeria für reiche und ausgebildete Leute bestimmt seien, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, solche zu besitzen, stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit wären, ihre Identität offenzulegen, dass weiter die rudimentären Angaben bezüglich des Reiseweges und die Tatsache, dass er von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere über ihm unbekannte Destinationen und ohne jemals persönlich kontrolliert worden zu sein, nicht nachvollzogen werden könnten, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass im Weiteren der vorgebrachte Sachverhalt aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ausgefallen sei, dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM ihre Erwägungen auf die entsprechend bezeichneten Aktenstellen stützt, dass bezüglich der Begründungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, E-7361/2008 dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2008 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen E-7361/2008 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass demgegenüber die Frage nach Erteilung des Asyls nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, X. suche den Beschwerdeführer überall in Nigeria, sein Leben sei dort gefährdet und er sei auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da die Polizei ihn nicht schützen könne, E-7361/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere auch aufgrund der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass die blosse Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, ein Kollege habe die Ausreise nach Europa organisiert und auch finanziert, nicht stichhaltig erscheint, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c E-7361/2008 AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal die Angaben in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Sachverhaltselementen derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird, dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht die Ursachen in der von ihm geltend gemachten Form zu Grunde liegen dürften, dass, selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer seitens X. mit Nachstellungen - aus welchen Gründen auch immer - rechnen müsste, festzustellen wäre, dass aufgrund der Grösse und der kulturellen sowie ethnischen Vielfalt des Landes davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde sich in einem anderen Teil Nigerias allfälligen Nachstellungen entziehen und auch den Schutz der nigerianischen Behörden beanspruchen können, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7361/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem volljährigen Beschwerdeführer zuzu- E-7361/2008 muten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7361/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11