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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 E-732/2016

1 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-732/2016

Urteil v o m 1 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).

E-732/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer im Dezember 2013 seinen Heimatstaat. Er traf er am 19. Juni 2014 in der Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das SEM teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 2014 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Das SEM hörte ihn am 22. September 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte er geltend, er gehöre zur Ethnie der Tigrinya und habe seit dem Jahr 2005 in der eritreischen Ortschaft B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) gelebt. Er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen, um das Vieh seiner Eltern zu hüten. Im September oder Dezember 2013 seien die Behörden zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn mündlich aufgefordert, in den Militärdienst einzurücken. Sie hätten auch andere Personen seines Dorfes aufgeboten. Er sei jedoch nicht eingerückt, denn er habe sich um seine Angehörigen kümmern müssen. Die Behörden seien wiederholt zu ihm nach Hause und nach E._______ gekommen, wo er sein Vieh gehütet habe. Sie hätten ihn aber nicht finden können. Tagsüber habe er sich eine halbe Stunde Fussmarsch von B._______ entfernt beim Vieh aufgehalten. Nachts habe er vierzig Minuten Fussmarsch von B._______ entfernt Ackerbau betrieben und die Ernte für seine Familie eingebracht. Im Dezember 2013 sei er illegal nach Äthiopien ausgereist, da er weder nach E._______ noch nach Hause habe zurückkehren können. Nach einem nächtlichen Fussmarsch durch die Einöde seines Grenzabschnitts habe er frühmorgens den Grenzfluss überwunden und sei dabei direkt in das äthiopische Dorf F._______ gelangt. Dort hätten ihn äthiopische Soldaten aufgegriffen. Der Beschwerdeführer reichte eine Taufbestätigung und eine Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 6. Januar 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte

E-732/2016 die Wegweisung, welche es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 4. Februar 2016 sowie Kopien des Empfangsscheins vom 6. Januar 2016 und der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme (vgl. E. 1.3 in fine) einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der

E-732/2016 Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen (vgl. dazu E. 6), nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer rügt, die Dolmetscherin habe ihn nicht immer verstanden, weshalb er Gesagtes habe wiederholen müssen (Beschwerde S. 4). Ausserdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, alles in der Erstbefragung zu Protokoll zu geben (vgl. Beschwerde S. 3), weshalb der Vorwurf unterschiedlicher Protokollangaben nicht zutreffe. Ihm sei aufgetragen worden, sich kurz und knapp zu halten. Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Gehörsanspruchs, mithin eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung als begründet erweisen. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er hat sich frei dazu äussern können. Aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 22. September 2015 zum Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass die Leistung der Dolmetscherin Anlass zu formellen Beanstandungen gegeben hätte. Er hat in den Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dolmetscherinnen gut verstanden zu haben. Die nachgeschobene Kritik, wonach die Dolmetscherin nicht alles verstanden habe, überzeugt nicht, weil die Antworten des Beschwerdeführers klar ausgefallen sind und seiner Auffassung nach den Kern seiner Asylbegründung enthalten haben. Er hat

E-732/2016 sämtliche Protokolle als abschliessend bezeichnet und nach Rückübersetzung genehmigt, weshalb er bei seinen Unterschriften zu behaften ist. Ausserdem hat er nicht konkret und substanziiert aufgezeigt, wo das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht konkret verletzt hätte. Zusammenfassend besteht kein formeller Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder eine Neuanhörung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die

E-732/2016 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchliche, der allgemeinen Erfahrung widersprechende, unlogische sowie wenig konkrete Angaben gemacht. Er vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben. Ausserdem überzeuge er nicht mit der Behauptung, dass er trotz behördlicher Suche bis zur Ausreise im Ackerbau und in der Viehhaltung tätig gewesen sei. Er widerspreche sich nämlich in Bezug auf den Hüteort des Viehs respektive in Bezug auf die Ortskenntnisse der Behörden. Weiter seien die Angaben zum Zeitpunkt der Ernteeinbringung und die Behauptung, dass er keine Vorbereitungs- und Planungszeit für die illegale Ausreise benötigt habe, nicht nachvollziehbar. Dasselbe sei in Bezug auf das auslösende Moment für eine Ausreise und die geltend gemachten Ausreisemodalitäten festzustellen. Darüber hinaus könne er Elementares – wie beispielsweise die Bezeichnung des überschrittenen Grenzflusses – nicht angeben, obschon er die Region kennen soll. Da ihm seine Asylgründe und die Schilderungen bezüglich der Umstände seiner illegalen Ausreise nicht zu glauben seien, sei davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Folglich sei weder von einer legalen noch illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen, weshalb das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, er habe die Wahrheit erzählt (Beschwerde S. 2), ein Militäraufgebot missachtet und sei illegal ausgereist. Somit hält er der Vorinstanz vor, sie habe in Bezug auf seine Aussagen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen sorgfältig dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage und ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rückschau auf einzelne frühere Aussagen mit den Vorhalten des SEM nicht substanziiert auseinander. Er legt damit nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen hat. Die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten Präzisierungen reichen dabei nicht

E-732/2016 aus, die massiven Glaubhaftigkeitsdefizite in seinen Angaben zu entkräften. Demnach spielt es auch keine Rolle, ob er sich bloss beim Eindunklen und nicht mehr nachts um die Einbringung der Ernte gekümmert habe. Ebenso macht der aus dem Vorverfahren bereits bekannte und in der Beschwerde erneut angeführte Hinweis, wonach er nicht zu einem früheren Zeitpunkt zu Fuss die Grenze habe überqueren können, weil die Ernte vorher einzubringen gewesen sei, den Sachvortrag nicht glaubhafter. Folglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einberufung in den Militärdienst und die illegale Ausreise sind somit nicht zu glauben. 4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem Heimatland, wie er dies behauptet, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesbezüglich ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen und mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht. Daraus lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen, aber genau so wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und –umstände glaubhaft darzutun. Die Beweis- und Substanziierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und angesichts des vollständigen Fehlens substantiierter diesbezüglicher Ausführungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-

E-732/2016 such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-732/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-732/2016 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 E-732/2016 — Swissrulings