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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 E-7314/2010

8 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,391 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-7314/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, Weissrussland (Belarus), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7314/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der – eigenen Angaben zufolge etwa 17-jährige – Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. August 2010 versteckt im Anhänger eines Lastwagens verlassen habe und unkontrolliert durch ihm unbekannte Länder gereist sei, um am 26. August 2010 in die Schweiz einzureisen und gleichentags um Asyl zu ersuchen, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. September 2010 und der Anhörung vom 21. September 2010 dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland an einem Anlass, an dem Fussball mit einem Motorrad gespielt werde, zusammen mit einem Kollegen die alte Fahne von Belarus geschwenkt habe, dass er nach Spielende von zwei Männern in ziviler Kleidung auf einen B._______ mitgenommen und zu der Fahne befragt worden sei; dabei habe er ein Blatt Papier unterschrieben, dass er einen Monat später von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei und dabei ein Geständnis unterschrieben habe; deswegen drohe ihm nun eine Gefängnisstrafe von drei bis zehn Jahren, dass er sich deshalb auf dem Heimweg zur Ausreise entschlossen habe, dass nach einem diesbezüglichen Auftrag des Bundesamtes ein Facharzt am 8. September 2010 das chronologische Alter des Beschwerdeführers mittels einer Knochenaltersanalyse nach Greulich- Pyle auf 19 Jahre oder mehr einschätzte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 – am gleichen Tag persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, E-7314/2010 dass er nicht habe glaubhaft machen können, er sei aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage gewesen, da erstens jeder weissrussische Bürger über 16 Jahre gesetzlich über einen Reisepass verfügen müsse; zweitens habe er widersprüchliche Angaben zur Begründung gemacht, weshalb er seine Geburtsurkunde nicht habe mitnehmen können, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass auch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass das BFM aufgrund der Knochenaltersanalyse, des Aussehens des Beschwerdeführers und infolge des Umstandes, dass er seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen versuche, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung vom 4. August 2010 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei an die Vorinstanz zur materiellen Überprüfung zurückzuweisen; in prozessrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einräumte, welche er mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 fristgerecht wahrnahm, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass seine Vorbringen keineswegs tatsachenwidrig seien, da bekannt sei, dass das Hissen der alten weissrussischen Fahne ein Zeichen der Opposition sei, dass ferner der mangelnde Detailreichtum seiner Schilderungen mit seinem Alter zu erklären sei, E-7314/2010 dass sein Verbleib bei seiner Grossmutter (nach dem Tod seiner El tern) in Weissrussland wohl behördlich nicht geregelt gewesen sei, weswegen sich die behördliche Aufforderung zur Passausstellung verzögert haben könnte, dass er seine Verwandten durch eine – die Beschaffung der Geburtsurkunde vorangehende – Kontaktaufnahme nicht gefährden wolle, dass das angegebene Alter durchaus im Rahmen der zeitlichen Abweichung von drei Jahren, die bei einer Knochenaltersanalyse möglich sei, liege, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 eingereichte Beschwerdeergänzung vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, indessen praxisgemäss dieser Mangel als durch die Eingabe vom 11. Oktober 2010 enthaltenen Original-Unterschrift behoben zu erachten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7314/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb ein Einzelrichterentscheid mit Zustimmung eines zweiten Richters erfolgt, auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorfrageweise abzuklären ist, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt, dass die Beweislast dafür beim Beschwerdeführer liegt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), wobei das angegebene Alter im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erscheinen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4), dass die von der Vorinstanz veranlasste Knochenaltersanalyse bei angeblich 17-jährigen Personen als Beweis der Volljährigkeit als untauglich zu bezeichnen ist, da eine Abweichung von bis zu drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c), dass zur Beurteilung des Alters insbesondere selbst abgegebene Identitätspapiere in Betracht kommen, wobei bei Nichtabgabe noch nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Minderjährigkeit nicht zutrifft, sondern zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis zu prüfen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1; 2001 Nr. 22 E. 3b), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist – wie in der Folge noch dargelegt wird –, plausible Gründe für dieses Versäumnis (Nichtabgeben von Identitätspapieren) anzugeben, E-7314/2010 dass die Beweislosigkeit der Behauptung der Minderjährigkeit sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt und daher von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur E-7314/2010 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernis nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder ein Reisepapier, welches zur Einreise in einen Staat berechtigt, noch ein Identitätspapier, das zwecks Identitätsbeweis von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), den schweizerischen Behörden vorgelegt hat, dass er dies mit dem Umstand entschuldigt, er besitze kein solches Dokument und sei von den heimatlichen Behörden auch nie aufgefordert worden, sich ein solches ausstellen zu lassen, dass er einzig eine Geburtsurkunde im Hause seiner Grossmutter habe, die er indes durch eine Kontaktaufnahme nicht gefährden wolle, dass er indes versucht habe, für die Beschaffung dieser Geburtsurkunde zwei Freunde per Telefon oder E-Mail zu erreichen (A12, S. 2 und 11 f.), dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er damit ihre Gefährdung in Kauf nahm, nachdem er bei der Grossmutter eine solche zu vermeiden versucht haben will, dass seine Gründe, wieso er nicht in der Lage sein sollte, mindestens die Geburtsurkunde zu beschaffen, daher nicht glaubhaft sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), da seine Vorbringen nicht überzeugen, dass vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer insbesondere widersprüchlich über die vorgebrachten Geschehnisse äusserte (beispielsweise betreffend die Vorladung der Staatsanwaltschaft oder das Verhör) und seine Schilderungen jegliche Realkennzeichen (beispielsweise persönliche Färbungen, Detailreichtum) vermissen lassen, E-7314/2010 dass er in seinen Rechtsmitteleingaben den von der Vorinstanz dargetanen Unglaubhaftigkeitselementen lediglich entgegen hält, diese seien mit seinem Alter zu erklären, ohne Konkreteres dazu auszuführen, dass dieser Einwand indessen die Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern vermag, da – selbst bei angenommener Minderjährigkeit – ein grösserer Detailreichtum der Vorbringen, ohne die erwähnten Widersprüche hätte erwartet werden können, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7314/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7314/2010 dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7314/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 11

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