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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2016 E-7304/2015

11 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,578 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7304/2015

Urteil v o m 11 . April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).

E-7304/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seine Heimat B._______ im Irak im (…) 2015. Er sei zunächst über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort aus sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Am 13. September 2015 sei er in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen, da er mit seiner zukünftigen Frau C._______ (N […]) zusammen leben wolle. B. Am 19. Oktober 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO). Diesem Gesuch wurde am 21. Oktober 2015 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (eröffnet am 5. November 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung in dieses Land und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass in casu keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erkennen sei (Art. 9 Dublin-III-VO); ferner würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.

E-7304/2015 D. Mit Beschwerde vom 11. November 2015 (Poststempel: 12. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung vom 21. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei mit der Weisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein materielles Verfahren in der Schweiz durchzuführen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner wurde ersucht, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Die Rechtsmittelschrift wurde dahingehend begründet, dass mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) verletzt sei. Der Eingabe lagen eine Kopie des Ausweises der Schweiz für vorläufig aufgenommene Ausländer von C._______ (Einreisedatum: […] 2009) sowie eine Kopie eines Ehescheines von A._______ und C._______ Jihad des Zivilgerichts B._______ vom (…) 2015 (mit Übersetzung) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 107a AsylG) gewährt. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. Überdies wurden Fristen angesetzt für das Einreichen einer Stellungnahme der Partnerin des Beschwerdeführers und von weiteren Beweismitteln. G. Mit Eingaben vom 27. November und 4. Dezember 2015 wurden eine Stellungnahme vom 23. November 2015 und eine eidesstattliche Erklärung vom 2. Dezember 2015 von C._______ sowie eine Kopie eines (weiteren) Ehescheins, ausgestellt am (…) 2015 durch das Zivilgericht B._______, dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

E-7304/2015 H. Am 21. Dezember 2015 wurden weiter Unterlagen zu den Akten gereicht. I. Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das SEM am 28. Januar 2016 fest, dass bei der vorliegenden Eheschliessung die zwingende Formvorschrift – in der Schweiz seien einzig Zivilstandsbeamte berechtigt, einen Eheschluss vorzunehmen – nicht eingehalten worden sei, weshalb keine Ehe vorliege. Ferner bestehe gemäss Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK keine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______. J. Am 17. Februar 2016 wurde bezugnehmend auf EMARK 2006 Nr. 7 der vorinstanzlichen Feststellung entgegen gehalten, eine in Stellvertretung geschlossene Ehe verstosse nicht offensichtlich gegen den schweizerischen Ordre public. Zudem könne die Beziehung als langjährig, beständig und schützenswert qualifiziert werden. Gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO oder auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK sei die Beschwerde folglich gutzuheissen. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-7304/2015 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird angeführt, der Entscheid der Vorinstanz sei ohne die erforderliche Einzelfallabklärung ergangen. Sie habe es unterlassen, die Beziehung des Beschwerdeführers mir seiner damaligen Verlobten korrekt zu berücksichtigen, weshalb dem Entscheid ein unvollständiger und mangelhaft erstellter Sachverhalt zugrunde liege. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29

E-7304/2015 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt sodann, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BGE 112 Ia 110 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; 2006 Nr. 4 E. 5 und 2004 Nr. 38 E 7). 3.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vorliegend den Sachverhalt, insbesondere auch betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten und deren Situation in der Schweiz, vollständig erstellt und diesen in ihrer Begründung genügend berücksichtigt und Einzelfall bezogen gewürdigt hat. Folglich hat die Vorinstanz die Verfahrensvorschriften nicht verletzt, weshalb kein Anlass besteht, die Verfügung aufzuheben und die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E-7304/2015 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie das vorliegende – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Nach der Versteinerungsregel (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien derjenige Sachverhalt massgebend, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz – vorliegend am (…) 2015 in Österreich – vorgelegen hat (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, K4 zu Art. 7). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der

E-7304/2015 die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2015 im österreichischen Spielfeld ein Asylgesuch eingereicht hatte (A4). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (A12). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 21. Oktober 2015 zu (A15). 5.2 Der Beschwerdeführer bestritt an der Befragung vom 9. Oktober 2015, in Österreich jemals ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem er vor der österreichischen Polizei erwähnt habe, dass er in der Schweiz eine Verlobte habe, habe diese ihn nach der Daktyloskopie aufgefordert, binnen 72 Stunden das Land zu verlassen (A5 S. 5). Des Weiteren wurde in der Beschwerdeeingabe vom 11. November 2015 festgehalten, dass gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Dies begründete der Rechtsvertreter damit, dass der Beschwerdeführer seine auch aus B._______ stammende langjährige Freundin, welche hier vorläufig aufgenommen worden sei, inzwischen stellvertretend geheiratet habe. Die Brautleute hätten nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am (…) 2015 beim irakischen Konsulat in Bern vorgesprochen und die für eine Heirat nach irakischem Recht nötigen Papiere eingereicht. Es habe der Vollmachten für eine Stellvertreterehe im Irak bedurft, da eine Heirat weder in der Schweiz noch in Österreich realistisch gewesen sei. Nachdem diese Vollmachten in den Irak geschickt worden seien, sei am (…) 2015 die Ehe durch das Zivilgericht in B._______ geschlossen und der Eheschein ausgestellt worden. Am (…) 2015 hätten die bevollmächtigten Stellvertreter vor demselben Gericht den Eheschluss bestätigt.

E-7304/2015 5.3 Obwohl der Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs in Österreich in Frage stellte, ist – auch mangels eines Gegenbeweises – auf die «Eurodac»-Meldung vom 16. September 2015, nach welcher er am (…) 2015 in Spielfeld ein Asylgesuch (Art. 23 Abs. 4 Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013) eingereicht hatte, und auf die Zustimmung Österreichs vom 21. Oktober 2015 nach Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz zu verweisen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist folglich von der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs und von einem take back-Verfahren auszugehen, weshalb kein Raum für die Anwendung von Kapitel III Dublin-III- VO – und somit auch nicht von Art. 9 Dublin-III-VO – besteht (vgl. E. 4.2). 5.4 Zusammenfassend liegt die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bei Österreich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.). 6.2 Die Forderung, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten, wurde insbesondere damit begründet, dass er und C._______ schon länger eine Beziehung führen würden; ihr Familienleben sei folglich durch Art. 8 EMRK geschützt.

E-7304/2015 6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.w.H.). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit einem gefestigten Rechtsanspruch) in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 und 2012/4 E. 4.3). 6.2.2 Im vorliegenden Fall können die Fragen, ob die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ gültig sei oder ob überhaupt eine tatsächlich gelebte und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliege, offen gelassen werden. C._______ verfügt in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status handelt, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (vgl. BGE 138 I 246 E. 2.3 m.w.H.). Demzufolge ist Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, weil seine Beziehung zu seiner damaligen Verlobten – falls nicht unter dem Titel von Art. 8 EMRK bereits – unter diesem Titel zum Selbsteintritt führen sollte, ist Folgendes festzuhalten:

E-7304/2015 6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – im Gegensatz zur in der Beschwerde angeführten Rechtsprechung BVGE 2011/9 – nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ wurde vom SEM – wie bereits erwähnt – gewürdigt, und auf die Möglichkeit eines allfälligen ausländerrechtlichen Familienzusammenführungsverfahren hingewiesen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23 ff. und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-7304/2015 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 20. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7304/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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