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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2008 E-7290/2007

14 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,611 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7290/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7290/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2004 ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2006 mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Mai 2006 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass in der Folge von den zuständigen Behörden Vollzugsvorbereitungsmassnahmen eingeleitet wurden, welche aber vorab wegen Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin erfolglos blieben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2007 ein „Wiedererwägungsgesuch“ an das BFM richtete und darin in prozessualer Hinsicht insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragte, dass das BFM das „Wiedererwägungsgesuch“ als „zweites Asylgesuch“ anhand nahm und am 8. Februar 2007 den Vollzug der Wegweisung nach einer summarischen Aktenprüfung antragsgemäss einstweilen aussetzte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 das „zweite Asylgesuch“ als aussichtslos qualifizierte und von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- erhob, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist (bis 2. März 2007) bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2007 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 16. Februar 2007 erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2007 auf die Beschwerde mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 nicht eintrat, E-7290/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am 23. Oktober 2007 - infolge Nichtleistung des eingeforderten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist, ferner die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet und die Ausreisefrist auf den „Tag nach Eintritt der Rechtskraft“ festgelegt hat, dass am selben Tag eine inhaltlich gleich lautende Verfügung des BFM betreffend eine Landsfrau und Bewohnerin derselben Unterkunft wie die Beschwerdeführerin erging, dass die Beschwerdeführerin und die erwähnte Landsfrau (B._______) mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Oktober 2007 gegen diese beiden Verfügungen vom 22. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, dass sie darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und materielles Eintreten begehren, in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen und im Weiteren die „umgehende“ Ergänzung der Beschwerdeschrift in Aussicht stellen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7290/2007 dass die vorliegenden Rekursakten als vollständig zu betrachten sind, nachdem die Beschwerdeführerin die angekündigte Beschwerdeergänzung trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 (vgl. dort S. 3) nicht eingereicht hat, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit besagter Zwischenverfügung vom 28. November 2007 die getrennte Führung der Beschwerdeverfahren B._______ (N_______) und E-7290/2007 (N_______) anordnete, ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2007 überwies, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass nach unbenütztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde, dass innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung der Vorinstanz eingegangen ist, dass das BFM mit Datum vom 19. Dezember 2007 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hat, dass dieses Gesuch mangels rechtzeitiger Einreichung und mangels Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen keine Berücksichtigung findet, sondern androhungsgemäss und ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht auf die Vernehmlassung anzunehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Akten am 20. Dezember 2007 zurückgefordert hat, dass die Akten am 28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht wieder eingegangen sind, dass in der an beide Parteien gleichzeitig gerichteten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 im Hinblick auf die Prozessaussichten betreffend das Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) Folgendes erwogen wurde (Zitat:), „dass die Vorinstanz zunächst die Begründung schuldig bleibt, weshalb sie das 'Wiedererwägungsgesuch' vom 3. Februar 2007 entgegen der E-7290/2007 Absicht der Beschwerdeführerin als 'zweites Asylgesuch' behandelt hat, dass die materielle Prüfung der Wegweisung und der Vollzugsvoraussetzungen sich nicht mit dem formellen Nichteintreten aufgrund des Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses verträgt, dass die fristgerechte Bezahlung eines vom BFM eingeforderten Kostenvorschusses nämlich androhungsgemäss formelle Behandlungsvoraussetzung für den gesamten Verfahrensgegenstand (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) bildet, dass die vom BFM genannte gesetzliche Prüfungsgrundlage der Wegweisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) auf die Nichteintretenstatbestände der Art. 32 ff. AsylG ausgerichtet ist, wo eine – wenngleich summarische – Auseinandersetzung mit den gesuchstellerischen Vorbringen eine Voraussetzung für ein allfälliges Nichteintreten bildet (...), dass diese Auffassung einerseits durch den Umstand gestützt wird, dass Art. 44 Abs. 1 AsylG lange vor der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gebühren- und Vorschusserhebungsmöglichkeit nach Art. 17b AsylG existiert hat, dass die vom BFM vertretene Auffassung anderseits die rechtslogisch kaum nachvollziehbare Konsequenz haben müsste, dass beispielsweise ein auf die Wegweisung beschränktes Wiedererwägungsgesuch nach Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses einen Nichteintretensentscheid nach sich zöge, in welchem aber letztlich trotzdem eine volle materielle Prüfung des gesamten Gesuchsgegenstandes aufgrund von Art. 44 Abs. 1 AsylG vorgenommen werden müsste, dass somit das Bundesverwaltungsgericht aller Voraussicht nach eine Kassation der angefochtenen Verfügung zumindest im Wegweisungspunkt vornehmen wird, dass ferner die Überprüfung des Nichteintretensentscheides als solcher ebenfalls nicht offensichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen wird, zumal in der Beschwerdeschrift Argumente angeführt werden, die nicht leichthin von der Hand zu weisen sind (insb. anfängliche Vollzugsaussetzung durch Zwischenverfügung des BFM vom 8. Februar 2007 aufgrund einer 'summarischen Prüfung der Akten'; dagegen Erkenntnis einer bereits zum 'Vornherein' bestandenen Aus- E-7290/2007 sichtslosigkeit gemäss der späteren Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007), dass darüber hinaus für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig ist, was das BFM mit der Erwägung auf Seite 2 oben der angefochtenen Verfügung aussagen will, wonach das Nichteintreten die Folge der Nichtbezahlung der Gebühren 'nach Erlass des Urteils durch das BVGer' sei, zumal die Vorschussfrist mit Zwischenverfügung des BFM vom 16. Februar 2007 auf den 2. März 2007 angesetzt wurde,“ dass aus dem Umstand des Verzichts auf eine Vernehmlassung geschlossen werden kann, das BFM bestreite die zitierte Verfügungskritik nicht, dass vollumfänglich und integral auf den Inhalt der zitierten Erwägungen verwiesen werden kann und diese zu bestätigen sind, dass für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das „zweite Asylgesuch“ zum Vornherein ohne Aussichten auf Erfolg hätte sein sollen, dass vielmehr eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) durch das BFM festzustellen ist, da die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 3. Februar 2007 die Aussichtslosigkeit des „zweiten Asylgesuchs“ materiell einzig auf das (zweizeilige) Argument eines niedrigen politischen Profils der Beschwerdeführerin abstützt, dass dieses Argument aber zumindest einer summarischen Erörterung unter Bezugnahme auf den Inhalt des „Wiedererwägungsgesuchs“ vom 3. Februar 2007 bedürfte und die dabei eingereichten Beweismittel mindestens antizipiert zu würdigen wären, damit der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich wäre (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG sowie BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34), dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung infolge Bundesrechtsverletzung vollumfänglich auf- E-7290/2007 zuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, dass sich der entschädigungspflichtige Betrag anhand der Akten zuverlässig ohne Einforderung einer Kostennote abschätzen lässt und in Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf angemessene Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) – auszurichten durch das BFM – festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7290/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (eingeschrieben) - die Vorinstanz, C._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) zur Neubeurteilung - D._______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 8

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