Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7282/2017
Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Sohn C._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
E-7282/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Albanien legal am 16. November 2017 verliessen und am 17. November 2017 in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. November 2017 um Asyl nachsuchten, dass am 28. November 2017 die Befragung der Beschwerdeführenden zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand und am 11. Dezember 2017 ihre einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend machte (vgl. insbesondere Akte A11, Ziffern 7.01 und 7.02; A14, Antworten 11 ff., 20, 23, 26-52, 72, 77, 79, 87-90, 98, 108, 112), er habe bereits vor der Wende in Albanien respektive während des Einparteiensystems Schwierigkeiten gehabt, seine Familie sei mehrmals verhaftet worden und er selbst habe seine Rechte in Albanien nicht verwirklichen können, dass er eines Tages von der Polizei zu Hause abgeholt, in der Folge drei Monate lang inhaftiert worden sei und er vom Amtsgericht D._______ zu einer viereinhalb- bis fünf monatigen respektive zu einer drei- bis siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weil sein Vieh angeblich Schäden an Wiesen von Drittpersonen verursacht habe, dass es sich dabei um blosse Unterstellungen gehandelt habe und er vom Appellations- respektive Obergericht in E._______ freigesprochen und in der Folge freigelassen worden sei, er jedoch bei seiner Freilassung nur einen Entlassungsschein, jedoch kein Urteil erhalten habe, dass während seiner Haft sein Sohn von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, dass er – der Beschwerdeführer – etwa zwei Wochen vor der Ausreise vom Dorfpräsidenten aufgefordert worden sei, sich beim Polizeibüro zu melden, wo er vom Polizeichef bedroht und von einem mutmasslichen Polizisten mit einem Holzstock geschlagen worden sei; er sei deswegen immer noch in ärztlicher Behandlung, dass er politisch tätig und Mitglied der königlichen Partei gewesen sei und er und seine Brüder bei den Wahlen als offizielle Wahlbeobachter in verschiedenen Wahllokalen tätig gewesen seien,
E-7282/2017 dass er nicht nach Albanien zurückkehren könne, weil er befürchte, dort umgebracht zu werden, dass die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen vortrug (vgl. insbesondere A12, Ziffern 7.01 und 7.01; A15, Antworten 14-21; 29-72 sowie 84-88), die Polizei habe immer wieder ihre Familie bei der Arbeit aufgesucht und habe dabei unangenehme Fragen gestellt, dass ihnen vorgeworfen worden sei, ein Häuschen respektive einen Stall ohne Bewilligung gebaut zu haben und das Gericht in D._______ verlangt habe, dass sie diesen Stall entfernten, dass eines Tage die Polizei erschienen sei und habe ihren Ehemann abgeholt habe, worauf er drei Monate lang inhaftiert worden sei; dies wegen des Vorwurfs Grundeigentum von Fremden beschädigt zu haben, dass während seiner Haft die Polizei mehrmals vorbeigekommen sei und habe nach ihrem älteren Sohn gefragt habe; dieser Sohn gezwungen worden sei, die Schule abzubrechen und Albanien verlassen habe, dass ihr Ehemann dann freigelassen worden sei, aber die Familie den Sozialisten stets ein Dorn im Auge gewesen sei, die Familie ihres Ehemannes zudem immer Probleme mit dem Staat gehabt habe, dass ihr Ehemann manchmal auch vom Dorfpräsidenten oder vom zuständigen Polizeichef aufgefordert worden sei, sich bei der Polizei zu melden, sie aber keine Kenntnisse davon habe, dass ihr Ehemann zwei Wochen vor ihrer Ausreise im Polizeibüro bis zur Ohnmacht geschlagen worden sei, dass sie persönlich keine weiteren Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden von Albanien gehabt habe und sie nie politisch aktiv gewesen sei, sie auch mit der Rückzahlung ihrer Schulden keine Probleme gehabt hätten, dass der Sohn C._______ im Wesentlichen vorbrachte (vgl. insbesondere A13 Ziffern 7.01 und 7.02; A16, Antworten 9-12, 38-41 sowie 44), sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt; dieser sei zu Unrecht verdächtigt worden, Sachbeschädigung an Vermögen von Drittpersonen verursacht zu haben und sei in der Folge verhaftet worden, dass sein Bruder ebenfalls gesucht worden sei; die Polizei sei etwa jeden zweiten oder dritten Tag nach Hause gekommen,
E-7282/2017 dass er selbst persönlich keine Probleme jedoch Angst gehabt habe, von der Polizei auch verhaftet zu werden; sie könnten nicht nach Albanien zurück, weil die Lage dort schlecht sei, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung seiner Ehefrau und seines Sohnes vom SEM auf mehrere Widersprüche zwischen seinen Vorbringen und den Angaben seiner Ehefrau hingewiesen und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A17), dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichten (vgl. Beweismittelcouvert A 18), dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht; Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Nachteile dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung, seinem Gefängnisaufenthalt und zur Haftentlassung nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen seien; die konkreten Umstände seiner Verhaftung und seiner Misshandlungen durch den Polizeichef jedoch nicht glaubhaft geschildert worden seien; er insbesondere nicht genau habe angeben können, was ihm genau vorgeworfen worden sei, wen er geschädigt haben solle, wie hoch die Strafe ausgefallen sei und wo das gegen ihn ergangene Urteil sich befinde, dass aus den eingereichten Unterlagen hervor gehe, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er rechtskonform aus der Haft entlassen worden sei und er aufgrund der strafgesetzlichen Bestimmungen in Albanien nicht, wie behauptet, zu einer drei- bis siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein könne, dass er zu massgeblichen Punkten nur vage Angaben gemacht habe und davon auszugehen sei, dass er das Urteil der albanischen Justizbehörde den schweizerischen Behörden vorenthalte, damit dieses nicht überprüft werden könne,
E-7282/2017 dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach seine Verhaftung politisch motiviert gewesen sei; insbesondere als die eingereichten Internetartikel festhalten würden, dass er seine Tiere auf fremden Feldern habe weiden lassen, womit seine Verhaftung aus rechtsstaatlich legitimen Zwecken erfolgt sei, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten und sich ihre Ausführungen teilweise mit den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen würden, dass zudem Albanien seit 6. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat gelte und die albanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, weshalb sich der Beschwerdeführer gegen die angeblich unrechtmässige Verurteilung und den angeblichen Machtmissbrauch der Polizei hätte zur Wehr setzen können, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vortrugen, sie könnten nicht nach Albanien zurückkehren, da sie politische Probleme gehabt hätten und nicht mit polizeilicher Hilfe rechnen könnten, dass sie im Heimatland zudem alles verkauft hätten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Albanien kein Geld mehr hätten, dass am 28. Dezember 2017 der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
E-7282/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache selbst eine vorgängige Instruktion des Beschwerdeverfahrens erübrigt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-7282/2017 dass die vorliegende Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 55 VwVG) und das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich der Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als obsolet erweist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden einerseits unglaubhaft, andererseits asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe nicht mit den Erwägungen des SEM konkret auseinandergesetzt haben, dass das SEM zutreffend aufgezeigt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen seiner Asylbegründung widersprüchlich und vage ausgefallen sind, dass namentlich die Schilderungen der konkreten Hintergründe und Umstände seiner Verurteilung unsubstanziiert, ausweichend und vage ausgefallen sind, nachdem der Beschwerdeführer nicht hat angeben können, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, wen er angeblich geschädigt haben solle und wie das angeblich gegen ihn ausgesprochene Urteil ausgefallen sei (vgl. Akte A14, Antworten 8 ff.), dass er offensichtlich nicht in der Lage war, anzugeben, warum er verurteilt worden sei (vgl. A14, Antwort 20), sich nicht an das Datum des Gerichtsurteils oder an den Namen des zuständigen Richters erinnern konnte (A14, Antworten 14 und 93), das Datum des letzten Vorfalls vor seiner Ausreise, anlässlich welcher er misshandelt worden sei, nicht genauer anzugeben vermochte (A14, Antworten 29-31), das Datum der Wahlen, bei welchen er
E-7282/2017 als Wahlbeobachter tätig gewesen sei, nicht nennen konnte (A14, Antwort 82), dass sich der Beschwerdeführer zur angeblich gegen ihn ausgesprochen Strafe zudem in massgeblicher Hinsicht widersprochen hat, indem er einerseits ausführte, er sei vom Amtsgericht D._______ zu einer viereinhalbbis fünf monatigen Haftstrafe verurteilt worden (vgl. BzP, Ziffer 7.02), anderseits im Rahmen der einlässlichen Anhörung vortrug, er sei zu drei bis sieben Jahren Haft verurteilt worden (vgl. A14, Antworten 20, 72 und 91), dass das SEM zudem mit nachvollziehbarer Argumentation aufzeigte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich gegen ihn ausgesprochen, langjährigen Haftstrafe, nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des albanischen Strafgesetzes übereinstimmen und diese Erwägungen von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht bestritten werden, dass im Weiteren grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen das nach seiner Einschätzung unrechtmässige Gerichtsurteil sowie gegen allfällige Kompetenzüberschreitungen der Polizeibehörden hätte zur Wehr setzen können, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung auch keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vorliegen, zumal er gemäss eigenen Angaben vom Appellations- respektive Obergericht in E._______ freigesprochen und in der Folge freigelassen worden ist (A11, Ziffer 7.02; A14, Antworten 21, 22, 77 und 88), dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates zu liefern vermag, dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden in Albanien zu wenden hat, falls er im Heimatland mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert würde,
E-7282/2017 dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ keine eigenen Asylgründe vortrugen und vielmehr explizit zu Protokoll gaben, keine persönlichen Nachteile in Albanien erlitten zu haben, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass auch die pauschal formulierten Einwände in der Beschwerdeeingabe und die – vom SEM auf nachvollziehbare Weise gewürdigten Beweismittel – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-7282/2017 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden alle über eine Schulbildung und der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrungen verfügen (vgl. BzP, Akten A11, A12 und A13), dass zudem die Beschwerdeführenden weiterhin im Heimatland einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, welcher gemäss ihren eigenen Angaben zur Zeit von einem Verwandten betreut wird (vgl. A11, Ziffer 1.17.05 sowie A15, Antworten 95 und 96), dass sie darüber hinaus über mehrere Geschwister im Heimatland verfügen (A11, Ziffer 3.01, A12; Ziffer 3.01), womit sie auf ein bestehendes, tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, auch wenn sie – wie in der Beschwerde behauptet wird – zur Zeit über keine flüssigen finanziellen Mitteln verfügen sollten, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-7282/2017 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7282/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann