Abtei lung V E-7280/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, eigenen Angaben zufolge geboren (...) 1993, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Stefan Hery, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7280/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. Mai 2010 verliess und am 5. Juli 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 7. Juli 2010 beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Knochenalter von 18 Jahren festgehalten wurde (A6/1), dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 im Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) summarisch befragte (A1/16), dass er dabei geltend machte, er sei Schiite tadjikischer Ethnie, stamme aus dem Distrikt B_______ in der Provinz Herat, sei am (....) (... 1993) geboren und sei siebzehneinhalb Jahre alt, dass er Probleme bekommen habe, da sein Vater für [NGO] gearbeitet habe, weshalb er bereits 15-jährig, kurz nach dem Tode seines Vaters am 4. April 2008, die Schule habe verlassen müssen und in einem [Geschäft] gearbeitet habe, dass seine Familie nach dem Tode seines Vaters Land verkauft habe und er mit diesem Geld Teilhaber im [Geschäft] geworden und für die Familie verantwortlich gewesen sei, dass seine Mutter und seine Schwester Bekanntschaft mit einer Frau gemacht hätten und diese kurz darauf seine Schwester als Ehefrau für ihren Bruder C_______, einen Sunniten, welcher bei der Kriminalpolizei arbeite und bereits verheiratet sei, vorgesehen habe, dass C_______ kurze Zeit darauf beim Beschwerdeführer zuhause vorgesprochen und seine Einwilligung zur Heirat mit seiner Schwester verlangt habe, dass er, da seine Schwester bereits ihrem Cousin versprochen gewesen und C_______ Sunnite und bereits verheiratet gewesen sei, abgelehnt habe, dass er am nächsten Tag auf dem Weg zur Arbeit von C_______ und seinen Leuten verschleppt und mittels Gewalt dazu gezwungen wor- E-7280/2010 den sei, ein Dokument zu unterschreiben, mit welchem er in die Heirat seiner Schwester mit C_______ eingewilligt habe, dass er nach seiner Freilassung nach Hause gegangen sei und mit seiner Mutter und seiner Schwester beschlossen habe zu fliehen, dass sie daraufhin zusammen nach D_______ im Iran geflohen seien, von wo aus er weiter in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im CRP auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt und ihm dargelegt wurde, dass das BFM aufgrund seiner Aussagen davon ausgehe, er sei volljährig, und ihm keine Vertrauensperson zuweise, dass der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit festhielt und ausführte, dass er die von ihm zuvor erwähnten Dokumente (namentlich eine Identitätskarte), welche seine Minderjährigkeit beweisen würden, aus dem Iran werde kommen lassen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 seine Identitätskarte, einen Schulausweis sowie eine Mitgliederkarte der Arbeitergewerkschaft einreichte (A12/1), dass das BFM am 3. August 2010 eine Anhörung durchführte (A13/12), bei der eine Hilfswerkvertreterin, aber keine Vertrauensperson anwesend war, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2010 (zugestellt am 10. September 2010) abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer trage nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 die Beweislast für seine Minderjährigkeit und müsse diese zumindest glaubhaft machen, dass er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Minder jährigkeit glaubhaft zu machen, da er bei seiner Ankunft in der Schweiz angegeben habe, er sie am (...) geboren, was dem (...) 1993 entspreche, E-7280/2010 dass er demgegenüber in der Befragung zur Person am 20. Juli 2010 angegeben habe, er sei siebzehneinhalb Jahre alt, was nicht seinem angegebenen Geburtsdatum entsprechen könne, dass er nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wann er die Schule begonnen und wann er sie abgeschlossen habe, und zudem keine präzisen Angaben zu den Geburtsdaten seiner Eltern habe machen können, dass seine ausführlichen und in sich schlüssigen Darlegungen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen ebenfalls darauf schliessen liessen, dass er volljährig sei, dass er durch seine Aussagen demnach seine behauptete Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, dass die Handknochenanalyse vom 7. Juli 2010 ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben habe, was ein weiterer Hinweis auf seine Volljährigkeit sei, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichte afghanische Identitätskarte nur einen äusserst geringen Beweiswert besitze, da solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, dass selbst bei Echtheit des Dokumentes keine definitiven Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers möglich seien, da auf der Identitätskarte lediglich angeführt werde, dass er im Jahr 1384 (was den Jahren 2005 oder 2006 entspreche) zwölf Jahre alt gewesen sei, dass deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, weshalb ihm keine Vertrauensperson für die weitere Anhörung zugeteilt worden sei, dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt sodann festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und widersprüchlich, weshalb sie insgesamt nicht geglaubt werden könnten, dass das BFM weiter darlegte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit E-7280/2010 zu tragen habe und sich nicht auf seine angebliche Minderjährigkeit berufen könne, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend mache, aus der Provinz Herat, wo nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden müsse, zu stammen und dort ein hinreichendes soziales Netz bestehen dürfte, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die Rückweisung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 2 an die Vorinstanz zu korrekten Ermittlung des Sachverhaltes sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, die Anhörung vom 3. August 2010 sei zu Unrecht ohne Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden, dass bei Knochenaltersanalysen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der ARK Standardabweichungen von bis zu drei Jahren zwischen dem wirklichen Alter und dem Knochenalter zu berücksichtigen seien, dass die radiologische Analyse des Beschwerdeführers jedoch lediglich eine Abweichung von sechs Monaten ergeben habe, weshalb aus dem Ergebnis nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte sein angegebenes Alter bestätige und das BFM, obwohl gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 eine Tazkara ohne eingehende Prüfung nicht als Fälschung deklariert werden dürfe, diese als Fälschung deklariere, indem es ohne weitere Abklärungen E-7280/2010 zum Schluss komme, dass der Identitätsausweis keinen definitiven Rückschluss auf das Alter des Beschwerdeführers liefere, dass die von der Vorinstanz angeführte Ungereimtheit zu den Aussagen des Beschwerdeführer hinsichtlich seines Geburtsdatums angesichts dessen, dass es sich lediglich um eine Zeitdifferenz von zwei Monaten handle, nicht als Widerspruch gewertet und als Grund für die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit dienen könnten, dass weiter die Unreife in seinem Erzählstil wie auch die Erscheinung des Beschwerdeführers nicht auf seine Volljährigkeit schliessen lasse, dass demnach das BFM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und die Anhörung vom 3. August 2010 ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt habe, dass deshalb die Schlussfolgerungen des BFM, die Vorbingen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und hielten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, nicht rechtmässig seien, weshalb die Sache bezüglich der Dispositiv punkte 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen seien, dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2010 seine Kostennote zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, E-7280/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit ausging, dass im Ergebnis der Handknochenanalyse von einem angegebenen Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und sechs Monaten ausgegangen, ein Knochenalter von 18 Jahren diagnostiziert und der Name des die Analyse durchführenden Arztes angegeben wurde (A6/1), dass weiter keinerlei Angaben im Analyseergebnis enthalten sind, dass namentlich keine Angaben zur angewandten Analysemethode beziehungsweise zur Interpretation der festgestellten Ergebnisse, zu den zu berücksichtigenden Standardabweichungen und ähnlichem gemacht werden, sondern einzig festgehalten wird, das Knochenalter betrage „maggiore 18 anni“ und weiche signifikant vom behaupteten E-7280/2010 Alter ab („l'età ossea si differenzia significativamente dall'età dichiarata“; vgl. A6/1), dass die Analyse demnach den gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gestellten formalen und inhaltlichen Anforderungen keineswegs zu genügen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass die durchgeführte Handknochenanalyse unter diesen Voraussetzungen offensichtlich ein blosses und zudem schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, dass gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der ARK entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.) dass namentlich eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs liegend gelten muss und eine Knochenaltersanalyse in Fällen, wo das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, keine Rückschlüsse zulässt, die Angaben des Betreffenden beruhten auf Täuschung (vgl. Grundsatzurteil EMARK 2000 Nr. 19), dass angesichts des geringen Beweiswerts einer solchen Handknochenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt, dass die Vorinstanz der Analyse aufgrund ihrer rudimentären Abfassung und ihrer inhaltlichen Aussage, wonach die Abweichung von Knochenalter und angegebenem Alter lediglich sechs Monate betrage (was ohne weiteres in den Rahmen der möglichen Standardabweichung fällt), demnach zu Recht lediglich den Wert eines Hinweises zukommen liess und weitere Argumente zur Begründung der Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers anführte, E-7280/2010 dass jedoch die angeführten Argumente nicht zu überzeugen vermögen, dass, wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch zwischen dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum (... 1993) und seiner allgemeinen Altersangabe (siebzehneinhalb Jahre) lediglich zwei Monate beträgt und deshalb unwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum (mit Ausnahme des Anhangs des Personalienblattes [A2/3], welches vom Securitas-Angestellten ausgefüllt wurde [A1, S. 2]), bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend angab, dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im CRP auf seine Identitätskarte, welche er vor circa fünf Jahren als Zwölfjähriger in B_______ ausgestellt bekommen habe, verwies und deren Nachsendung in Aussicht stellte (A1, S. 5 f.), dass die am 26. Juli 2010 eingereichten Dokumente nach der CRP- Anhörung vom 20. Juli 2010 in S_______/Iran aufgegeben wurden, was einen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers darstellt, da seine diesbezüglichen Angaben, welche er vor Eintreffen der Dokumente gemacht hat, mit den Angaben auf den Dokumenten übereinstimmen, dass auch seine Angaben, der Identitätsausweis sei bei seiner Familie in D_______ geblieben (vgl. A1 S. 5), bestätigt worden sind, dass denn auch aus den eingereichten Dokumenten eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, welche nicht ohne weitere und eingehende Überprüfung der Dokumente von der Hand zu weisen ist, dass insbesondere das Identitätspapier, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist, sein angegebenes Alter belegen würde, da, wie von der Vorinstanz vermerkt und übersetzt, darin aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer 1384 (2005/2006) zwölfjährig gewesen sei, dass es sich dabei zweifellos um ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit handelt und die pauschale Behauptung des BFM, dem Iden- E-7280/2010 titätsausweis komme kein hinreichender Beweiswert zu, keine seriöse Auseinandersetzung mit dem Beweismittel darstellt, dass auch die Angaben im Gewerkschaftsausweis die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit im [Geschäft] (A1, S. 7) bestätigen, da dieser (gemäss Übersetzung der Vorinstanz) 1386 (2007/2008) ausgestellt wurde, dass sich die Vorinstanz zudem in ihrer eigenen Argumentation massiv widerspricht, wenn sie einerseits ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien derart ausführlich und in sich schlüssig, dass daraus auf seine Volljährigkeit geschlossen werden könne, andrerseits aber bei der Wertung der Asylvorbringen die selben Aussagen als unsubstanziiert betrachtet, dass nach dem Gesagten weder das Aussageverhalten des Beschwerdeführers noch seine Angaben zum Alter noch seine eingereichten Dokumente gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen, dass in Würdigung der Aktenlage die Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vielmehr überwiegen, dass ihm im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für Minderjährige vor der Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson hätte bestellt werden müssen, dass dies unterblieben ist und demnach ein Verfahrensfehler vorliegt, weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrauensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13), dass sich vorliegend keine Gründe ergeben, von der beizubehaltenden Praxis der ARK abzuweichen, E-7280/2010 dass das BFM demnach Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und die Sache zur korrekten Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 20. Oktober 2010 einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 180.-- sowie Porti, Auslagen und Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 170.- ausweist, dass dieser Aufwand angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung zu Lasten des BFM insgesamt auf Fr. 1430.- festgesetzt wird (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7280/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Verfahren wird aufgehoben und zur korrekten Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1430.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 12