Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.09.2014 E-7278/2013

24 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,593 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7278/2013

Urteil v o m 2 4 . September 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).

E-7278/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Alevite aus Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. September 2013 und gelangte am 18. September 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt. Am 15. Oktober 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit sechs Jahren als unqualifizierter Arbeiter in einer Fabrik gearbeitet. Er sei seit zwei Jahren in der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is aktiv gewesen und habe Mitglieder angeworben. Deshalb sei ihm am 14. April 2013 schriftlich fristlos gekündigt worden. Er habe zwar Schadenersatz erhalten, jedoch keine neue Arbeit mehr gefunden und nur noch tageweise Arbeiten ausgeführt. Er habe in Istanbul an den Gezi-Park-Protesten teilgenommen. Diese Kundgebungen seien von den Sicherheitskräften mit Überwachungskameras aufgenommen worden. In der Folge sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Da er bereits seit mehreren Jahren an Kundgebungen teilgenommen habe, in deren Folge er mit Pfefferspray, Tränengas und Wasserwerfern angegriffen und mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, habe er sich aus Angst vor einer Festnahme zur Ausreise entschlossen. Er sei nämlich bereits anlässlich einer Kundgebung vom 1. Mai 2012 festgenommen und nach C._______ gebracht und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Vor zirka sechs Monaten sei er im Zusammenhang mit den Gezi- Ereignissen zum zweiten Mal festgenommen und an denselben Ort gebracht und eine Woche festgehalten worden, wobei die Gewaltanwendung heftiger ausgefallen sei. Er sei mit Hochdruckwasser bespritzt und auf schlimmere Konsequenzen hingewiesen worden. Es seien auch seine Familienangehörigen bedroht worden. Im Weiteren müsse er damit rechnen, im Falle eines Krieges zwischen der Türkei und Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2013, eröffnet am 26. November 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es

E-7278/2013 dessen Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Bestätigung der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is vom (…) 2013 mit deutscher Übersetzung, Mitgliedschaftsbestätigung der Arbeitergewerkschaft vom (…) 2010 mit deutscher Übersetzung und fünf Internetausdrucke) eingereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1

E-7278/2013 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-7278/2013 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nachgeschoben, widersprüchlich, unsubstanziiert und zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargestellt worden, weshalb die geltend gemachten Festnahmen und die polizeilichen Suchen in seinem Elternhaus nicht geglaubt werden könnten. So habe er erst anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht, bei der zweiten Festnahme auf dem Polizeiposten verhört und geschlagen worden zu sein. Zudem habe er bei der summarischen Befragung ausgesagt, in seinem Quartier seien von Aleviten bewohnte Häuser beschriftet worden, während er bei der Anhörung angegeben habe, es sei nur das Haus seines Vaters betroffen gewesen. Ferner habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, dass er sich während zwei Jahren gewerkschaftlich betätigt habe und dies der Grund für die Kündigung gewesen sei. Auch habe er die Dauer der beiden erwähnten Festnahmen unterschiedlich geschildert. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach es sich nur um ungefähre Angaben handle und er seit seiner Kindheit an Vergesslichkeit leide, wurden als ungeeignet bezeichnet, um seine widersprüchlichen Angaben erklären zu können. Im http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-7278/2013 Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort und zum Zeitpunkt, als er polizeilich gesucht worden sei, als widersprüchlich. Auch habe er bezüglich der geltend gemachten polizeilichen Suchen keine weitergehenden Angaben machen können, obwohl davon auszugehen sei, dass eine Person in einer derartigen Lage sich nach allen Einzelheiten erkundigen würde. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten polizeilichen Angriffe mit Pfefferspray, Tränengas und Wasserwerfern anlässlich von Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, als asylrechtlich nicht relevant, da sich diese gegen alle Protestierenden gerichtet hätten. Es bestünde zudem kein Anlass zur Annahme, dass seine Identität im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten oder anderen Kundgebungen den türkischen Behörden bekannt geworden sei. Schliesslich sprach die Vorinstanz den geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen gewerkschaftlicher Tätigkeit ebenso die Asylrelevanz ab wie der Kennzeichnung von Häusern von Aleviten in seinem Quartier und seiner Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, Asylbewerber würden bei der summarischen Befragung zur Kürze angehalten. Er habe im EVZ angegeben, bereits vor den Gezi-Park- Protesten politisch aktiv gewesen und von der Polizei mehrmals unter Druck gesetzt worden zu sein. Bei jenen Protesten sei es zu Menschenrechtsverletzungen, Toten und Verletzten gekommen. Er sei wegen seinen politischen Aktivitäten und Teilnahmen an Demonstrationen zweimal festgenommen und jeweils menschenunwürdig behandelt, bei der zweiten auch psychisch und physisch gefoltert worden. Das Vorgehen der Polizei werde auch im eingereichten Bericht von Amnesty International zu den Gezi-Park-Protesten erwähnt, womit seine Angaben zutreffen würden. Er sei zwar freigelassen worden, rechne jedoch damit, nach der Auswertung der Videoaufzeichnungen der Proteste erneut festgenommen und seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt zu werden. Die Polizei habe schliesslich die Wohnung seines Vaters gestürmt in der Annahme, dass er sich dort befinden würde. Aus diesem Grund habe er begründete Furcht vor einer erneuten Festnahme im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Schliesslich gehöre er der alevitischen Minderheit an, die weiterhin unterdrückt werde und deren Häuser vor einem Massaker gekennzeichnet würden. Dies sei auch bei seinem Haus gemacht worden. Ausserdem

E-7278/2013 sei ihm als jahrelang aktives Mitglied der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is fristlos gekündigt worden. In den eingereichten Schreiben der Arbeitergewerkschaft Birlesik Metal-Is wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 als deren Mitglied aufgenommen worden sei. Weiter wird bescheinigt, dass er sich aktiv an der Organisation der Arbeiter beteiligt habe und ihm "danach" gekündigt worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach Asylbewerber bei der summarischen Befragung zur Kürze angehalten würden, weshalb die dortigen Vorbringen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen werden dürften, ist zwar festzustellen, dass den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Dem Befragungsprotokoll des EVZ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der zwei Festnahmen im Anschluss an die Teilnahme an den Gezi-Park-Protesten andere Angaben als bei der späteren Bundesanhörung gemacht hat. So sei er am 1. Mai 2012 und ein zweites Mal vor zirka sechs Monaten auf den Posten mitgenommen und nach ein bis zwei Tagen wieder freigelassen worden (vgl. Akte A3 S. 8). Demgegenüber machte er anlässlich der Bundesan-

E-7278/2013 hörung geltend, er sei bei der ersten Festnahme am 1. Mai 2012 nach C._______ mitgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Bei der zweiten Festnahme vor zirka sechs Monaten sei er an denselben Ort mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden (vgl. Akte A4 S. 5). Zudem hat er die an ihm verübte Gewaltanwendung erst bei der Bundesanhörung erwähnt. So sprach er hinsichtlich der ersten Festnahme von ein paar Schlägen; bei der zweiten Festnahme sei er mit Hochdruckwasser bespritzt und verhört worden, wobei die Gewaltanwendung diesmal noch heftiger ausgefallen und auch seine Familie bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer vermag diese widersprüchlichen respektive nachgeschobenen Vorbringen weder mit dem Einwand anlässlich der Bundesanhörung, wonach es normal sei, dass man sich nicht an Daten und Dauer erinnern könne und er unter Vergesslichkeit leide, noch mit dem Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International zu den Gezi-Park- Protesten, in denen von brutaler Polizeigewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet wird, zu erklären, zumal es sich bei diesen Vorbringen um einen zentralen Punkt seiner Gesuchsbegründung handelt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer im EVZ mehrmals Gelegenheit gegeben, seine Gesuchsvorbringen zu ergänzen und allfällige weitere Gründe anzugeben, wovon er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat (vgl. A3 S. 8). Daher konnte von ihm erwartet werden, dass er alle wesentlichen Punkte im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt. Im Weiteren ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer keine Angaben zu den polizeilichen Nachfragen (Datum, Gründe) bei seinem Vater machen konnte. Anlässlich der Anhörung gab er auf entsprechende Fragen zu Protokoll, sie (er und sein Vater) hätten nicht viel miteinander gesprochen. Das Gespräch habe nicht lange gedauert und er habe nie mehr mit ihm darüber gesprochen. Dabei wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich über die genauen Umstände der gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Massnahmen erkundigt. Ein derartiges Desinteresse entspricht jedenfalls nicht dem Verhalten einer Person, die sich ernsthaft davor fürchtet, festgenommen zu werden. Ferner spricht auch die erst anlässlich der Bundesanhörung angegebene Begründung, wegen seiner zweijährigen gewerkschaftlichen Tätigkeit die fristlose Kündigung erhalten zu haben, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit.

E-7278/2013 6.3 Was schliesslich die von den Sicherheitskräften anlässlich der Unterdrückung der Gezi-Park-Proteste ausgeübte Gewalt – Angriffe mit Pfefferspray, Tränengas und Wasserwerfern – betrifft, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Ansicht wie das BFM, wonach sich diese insgesamt gegen den Protest als solchen und nicht gezielt gegen Einzelne gerichtet haben. Zudem lässt sich aus den geltend gemachten Benachteiligungen respektive Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner alevitischen Abstammung künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ebenso keine konkrete Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes für ihn ableiten. Überdies ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach bezüglich des befürchteten Einzugs in den Militärdienst keine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsmotivation vorliegt, zumal diese staatlichen Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Daran vermag auch die aktuelle Situation in der Region nichts zu ändern. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-7278/2013 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-

E-7278/2013 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde, zumal er über eine achtjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als angelernter (…) und aus anderen Tätigkeiten verfügt. Zudem leben sein Vater sowie weitere nahe Angehörige in der Türkei (vgl. Akten A3 S. 5). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er in Istanbul, wo er seit vierzehn oder fünfzehn Jahren gewohnt habe (vgl. Akte 4 S. 2), über einen Bekanntenkreis und damit ein Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen und das ihm allenfalls beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine türkische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-7278/2013 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7278/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-7278/2013 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2014 E-7278/2013 — Swissrulings