Abtei lung V E-7264/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7264/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni respektive Anfang Juli 2009 verliess, mithilfe mehrerer Schlepper per Jeep über den Niger an einen ihm unbekannten Ort an der Küste und von dort per Schiff, Auto und Bus am 6. September 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 10. September 2009 sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Abschluss seiner Ausbildung im September 2008 ein eigenes (...) eröffnet, dass im November 2008 Bewohner seines Dorfes C._______ der Gottheit D._______ huldigen würden und von ihm verlangt hätten, dass er sich ihrem Kult anschliesse, er sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt habe, dass infolge seiner Weigerung eines Tages sieben traditionell gekleidete Zwerge mit weissen Gürteln sowie Hüten und Federn in seinem Geschäft erschienen seien und ihm Unheil angekündigt hätten, sollte er nicht innerhalb der nächsten zwölf Tage dem Orakel dienen, dass er auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, worauf sein Geschäft zerstört worden sei, dass er sich daraufhin nach E._______ begeben habe, wo die Zwerge erneut erschienen seien, dass er hierauf von seiner Familie eingeladen worden sei und erfahren habe, dass sein Vater vor vielen Jahren versprochen habe, der Beschwerdeführer werde das Orakel einst führen, und seine Eltern versucht hätten, ihn zu überreden, dieses Versprechen einzulösen, dass sämtliche ihm nahestehende Personen sich aus Furcht vor dem Orakel geweigert hätten, ihm zu helfen, und sein Chef ihn aus seiner Wohnung vertrieben habe, dass er sich deshalb an einen abgelegenen Ort begeben habe, wo ihm erneut die Zwerge erschienen seien und er zweimal von einer Python- E-7264/2009 schlange enormer Grösse angegriffen worden sei, wobei letzteres ebenfalls auf seine Verweigerung zurückzuführen sei, dass ihm daraufhin ein Priester zur Ausreise geraten und er Nigeria Ende Juni respektive Anfang Juli 2009 verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 6. September 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 10. September 2009 sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am 16. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, wonach er ohne jegliche Ausweispapiere mit verschiedenen Verkehrsmitteln durch ihm unbekannte Regionen und Länder in die Schweiz gereist sei, den stereotypen Vorbingen vieler Gesuchsteller entspreche, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass er, obschon er während etwa dreier Monate unterwegs gewesen sein wolle, bezüglich seines Reisewegs äusserst oberflächliche Angaben gemacht habe und mit seinen Ausführungen bei Allgemeinplätzen geblieben sei, welche an keiner Stelle auf wirklich Erlebtes hindeuten würden und so von jedermann nacherzählt werden könnten, E-7264/2009 dass er bezüglich der Finanzierung seiner Reise lediglich ausgeführt habe, für die Kosten sei ein Kollege aufgekommen, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit entsprechenden Dokumenten in die Schweiz gereist sei, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass Verfolgungen oder Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo und Schwarzer Magie nicht asylrelevant sei, dass zudem der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich von irgendeinem bösen Geist verfolgt worden sein, sich an einem anderen Ort in Nigeria hätte niederlassen können, da die geltend gemachten Nachteile lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen darstellten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 13. November 2009 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, E-7264/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-7264/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit mit dem Begehren um selbständiges Eintreten durch die Beschwerdeinstanz die Ausfällung eines reformatorischen Urteils sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – E-7264/2009 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Darstellung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach er seinen Pass im Dorf C._______ zurückgelassen habe (vgl. A5 S. 4), angesichts der damals bevorstehenden Reise mit der Logik des Handelns nicht vereinbar ist und auch durch die Präzisierung anlässlich der Anhörung, die sieben Zwerge hätten den Pass (A11 S. 5), nicht an Glaubhaftigkeit gewinnt, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Jeep an einen ihm unbekannten Hafen im Niger und von dort per Schiff, Auto und Bus in die Schweiz gelangt zu sein (A5 S. 7), dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er könne zwecks Papierbeschaffung nicht mit seinen Angehörigen in der Heimat in Kontakt treten, da diese aus abergläubischen Motiven nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten, offensichtlich realitätsfremd anmutet und auch mit der Angabe, wonach ein Kollege seine Reise bezahlt habe (A11 S. 3), nicht schlüssig vereinbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unlogischen und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 10. September 2009 sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen E-7264/2009 einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort angegeben hat, von Menschen (den Anhängern des Geisterkults) verfolgt worden zu sein und Heimsuchungen durch Fabelwesen (Zwerge) und Tiere (Pythonschlange) asylrechtlich klarerweise irrelevant sind, dass erstmals mit den Vorbringen auf Rechtsmittelebene, wonach eine Verweigerung von kultischen Handlungen mit dem Tod bestraft werde, er in den Ruin getrieben und nach seinem Leben getrachtet worden sei, eine menschliche Urheberschaft der geltend gemachten Verfolgung impliziert wurde, was klarerweise als nachgeschobene und auf die Begründung der Vorinstanz abstellende Sachverhaltsanpassung zu werten ist, dass selbst bei Wahrunterstellung der zuletzt geschilderten Verfolgungsumstände festzustellen wäre, dass es sich hierbei um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde E-7264/2009 obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfolgungsmassnahmen von der Art der auf Beschwerdeebene geltend gemachten grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigerianischen Behörden auslösen, dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl von Präsident Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert und der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, dass das BFM zudem zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hat, er mithin über eine landesinterne Aufenthaltsalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-7264/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt hat und er dort entgegen seiner Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, E-7264/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7264/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12