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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 E-7264/2008

25 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-7264/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7264/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Juli 2006 verliess, am 20. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste und am 25. Juli 2006 um Asyl nachsuchte, dass er am 3. August 2006 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er am 26. September 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 2001 eingeschriebenes Mitglied der "Union pour la Democratie et le Progrès social" (UDPS) gewesen und habe die Funktion eines Verantwortlichen für Mobilisierungsaufgaben ausgeübt, dass er am 23. April 2006 Flugblätter der UDPS für einen Gedenkmarsch verteilt habe und dabei mit zwei weiteren Personen verhaftet und in ein Gefängnis abgeführt worden sei, dass er dort in eine Zelle gesperrt und zusammengeschlagen worden sei, ohne befragt zu werden, dass am 12. Juli 2006 zwei Kommandanten auf Gefangenenbesuch gewesen seien und der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass sie seinen Dialekt sprechen würden, worauf er diese angefleht habe, ihm zu helfen, dass der Beschwerdeführer von einem Kommandanten nach seinem Namen gefragt worden sei, unter anderem um festzustellen, ob sie von der gleichen Familie seien, dass dieser Kommandant am Abend wieder gekommen sei und den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis geführt habe, dass der Kommandant dem Beschwerdeführer empfohlen habe, Kinshasa zu verlassen, da im Dossier des Beschwerdeführers vermerkt gewesen sei, dass er getötet werden solle, E-7264/2008 dass dieser Kommandant dem Beschwerdeführer 50 Dollar gegeben habe und ihn mit dem Auto zu den Fischern am Fluss gebracht habe, wo er – der Kommandant – mit einem Fischer gesprochen und diesem Geld gegeben habe, damit er den Beschwerdeführer über den Fluss nach Brazzaville bringe, sich sich der Beschwerdeführer aus Brazzaville bei seiner Familie gemeldet und seinen Cousin gebeten habe, ihm Geld zu bringen, dass er schliesslich mit Hilfe seines Cousins und einer am Flughafen angestellten Person, welche ihm einen Pass verschafft habe, Brazzaville verlassen habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine "Attestation de perte des pièces d'identité" zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 13. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug - unter Ansetzung einer Ausreisefrist - anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 10 November 2008 aufzuheben und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beizuordnen sei, dass eventualiter das Asylgesuch gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei, dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-7264/2008 dass am 19. November 2008 durch den am 15. November 2008 mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereicht wurde, in welcher beantragt wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen seien, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist, E-7264/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines E-7264/2008 Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei der eingereichten "Attestation de perte des pièces d'identité" nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass es sich dabei auch nicht um ein echtes Dokument handeln könne, zumal es sich dabei um ein Ersatzpapier handle, welches von den Behörden nach dem Verlust eines Identitätsausweises abgegeben werde, der Beschwerdeführer indessen angegeben habe, nie im Besitz eines Identitätsausweises gewesen zu sein, dass somit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit einem untauglichen Dokument zu belegen versuche und den schweizerischen Asylbehörden authentische Reisepapiere vorenthalte, um die Umstände seiner Reise in die Schweiz zu verheimlichen, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers generell als realitätsfremd und demzufolge unglaubhaft einzustufen seien, das insbesondere die geltend gemachten Umstände der Befreiung aus dem Gefängnis durch einen Kommandanten nicht geglaubt werden könnten, dass sich ein Offizier zudem hüten würde, einem ihm unbekannten, angeblich zum Tode verurteilten Gefängnisinsassen zur Flucht zu verhelfen, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Tode hätte bestraft werden sollen, habe er doch lediglich Flugblätter einer E-7264/2008 legalen Oppositionspartei verteilt und sei weder einem Polizeiverhör unterzogen noch vor ein Gericht gebracht worden, dass zudem auch seine stereotypen Berichte zum Gefängnis, dessen Namen er trotz dreimonatiger Haft nicht habe angeben können, nicht daran glauben liessen, dass er wirklich dort gewesen sei, dass weiter die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reise und insbesondere deren Vorbereitung nicht geglaubt werden könnten, zumal es fern jeglicher Realität erscheine, dass er nach seinem angeblichen Gefängnisaufenthalt innert kürzester Zeit und ohne jegliche Probleme die aufwändige und kostspielige Reise nach Europa habe organisieren (lassen) können, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenhändig eingereichten Eingabe vom 14. November 2008 rügt, ohne rechtliche Beratung und klare Übersetzung des vorinstanzlichen Entscheides sei er innert der viel zu kurzen Beschwerdefrist nicht in der Lage, von seinem Recht auf Beschwerde effektiv Gebrauch zu machen, dass sich diese Rüge des Beschwerdeführers durch die Einreichung einer fristgerechten und rechtsgenüglichen eigenen Beschwerde einerseits und die fristgerechte Einreichung einer ebenfalls rechtsgenüglichen Beschwerde durch einen Rechtsvertreter andererseits als offensichtlich unbegründet erweist, dass diesbezüglich zudem auf die nach wie vor gültige Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) verwiesen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff), dass daher der Antrag auf Gewährung einer angemessen Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verhalten des BFM, sein Verfahren nach einer Dauer von zwei Jahren mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen, "Treu und Glaube" widerspreche, ins Leere stösst, zumal die Vorinstanz bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der vorgesehenen Entscheidungsfrist von 20 Tagen nach Gesuchseinreichung verpflichtet war (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d), E-7264/2008 dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein offizielles Dokument abgegeben habe, welches belege, dass er nicht in der Lage sei, eine Identitätskarte zu beschaffen, und welches zudem seine Identität nachweise, dass die Situation in seinem Heimatland von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden sei und die geltend gemachten Vorbringen zu seiner Verfolgungssituation mit der dortigen Situation übereinstimmten, dass Mitglieder der UDPS in Kinshasa vielfach verfolgt würden, dass die Gefahr bestehe, dass sich die Kämpfe im Osten auf das ganze Land ausbreiten könnten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte „Attestation de perte“ kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier darstellt (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 4-6), dass zwar grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis für ein Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis eines entschuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechenden Reise- oder Identitätspapieren sein kann, dass ein Verlustnachweis jedoch erst beim Verlust eines Identitätsdokuments ausgestellt wird, der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch nie eine Identitätskarte besessen habe (vgl. A 1 S. 3), dass demzufolge die eingereichte „Attestation de perte“ hinsichtlich ihrer Echtheit erhebliche Zweifel erweckt und die Vorinstanz diesbezüglich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7264/2008 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung, seiner Befreiung, der angeblichen Gefährdung, seinen Reiseumständen sowie zu seinen Identitätsdokumenten von der Vorinstanz aufgrund realitätsferner und stereotyper Aussagen zu Recht als konstruiert und deshalb unglaubhaft bezeichnet wurden, dass angesichts der 12-jährigen Schulbildung des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung als Elektrotechniker, seiner Tätigkeit als Händler und Geldwechsler sowie als angeblicher Verantwortlicher für Mobilisierungsaufgaben der UDPS nicht nachvollziehbar ist, dass er nicht in der Lage war, realitätsnahe und nachvollziehbare Angaben inbesondere zu seiner angeblichen Verhaftung und seiner Befreiung zu machen, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich mit einem blossen Verweis auf die allgemeine Situation und dem Hinweis, dass seine Vorbringen mit den tatsächlichen Vorkommnissen in seinem Heimatland übereinstimmten, begnügt, ohne sich indessen mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgung und der Ausreise die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling offensichtlich nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7264/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7264/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwerdeführer eine zwölfjährige Schulbildung genoss, über eine abgeschlossene Ausbildung als Radioelektriker verfügt und als Händler und Geldwechsler tätig gewesen ist (vgl. A 9 S. 6 f.), dass die Hauptstadt Kinshasa im Westen des Landes liegt, während der jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Grenze zu Ruanda abspielt und entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht davon auszugehen ist, der Konflikt werde sich auf das ganze Land ausdehnen, dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraussetzungen, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nicht tangieren, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-7264/2008 dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7264/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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