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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2015 E-7263/2014

21 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,866 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7263/2014

Urteil v o m 2 1 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien

A._______, , Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).

E-7263/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 18. September 2012. Von dort aus reiste er am 25. September 2012 in die Schweiz ein, wo er am 26. September 2012 um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 26. November 2013 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2002 bis 2005 für das Rote Kreuz gearbeitet. Ende 2005 habe er ein Drohschreiben erhalten und deshalb die Arbeit beim Roten Kreuz beendet. Danach habe er sich bei der Polizei in Babylon als Freiwilliger gemeldet. Im Jahr 2012 habe er an seinem Auto ein Drohschreiben vorgefunden, in welchem stand, dass man ihn töten werde, falls er seine Arbeit bei der Polizei nicht beende. Daraufhin habe er eine Anzeige gegen unbekannt erstattet, es sei jedoch nichts passiert. Im Mai 2012 sei ein Krimineller (L), an dessen Festnahme er beteiligt gewesen sei, zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am Tag der Verurteilung sei er von L mit dem Tod bedroht worden. Am 1. September 2012 habe er eine weitere Drohschrift erhalten. Am 5. September 2012 sei sodann sein Arbeitskollege, der ebenfalls an der Verhaftung von L beteiligt gewesen sei, und dessen Frau ermordet worden. Zudem habe er am selben Tag im Garten seines Hauses eine in einem Tuch eingewickelte Gewehrpatrone gefunden. Daraufhin habe er am 18. September 2012 den Irak verlassen und sei am 25. September 2012 in die Schweiz eingereist. Jetzt würden ihn die irakischen Behörden per Haftbefehl suchen, da er seine Arbeit unerlaubt verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 – eröffnet am 19. November 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung

E-7263/2014 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-7263/2014 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Soweit sie dies jedoch täten, würden sie den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Der Vorfall mit dem Drohbrief an der Autotür, die angebotenen USD 10'000.– Schmiergeld sowie die Ausführungen bezüglich der Bedrohung durch L seien nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel hätten teilweise nichts mit seiner Person zu tun, würden nur geringe Beweiskraft aufweisen, seien fehlerhaft oder könnten nicht auf ihre Authentizität hin geprüft werden. Weitere Vorbringen überprüfte die Vorinstanz auf ihre Asylrelevanz. Bezüglich der Drohung, die der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Roten Kreuz erhalten hat, führt die Vorinstanz aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der 2005 erhaltenen Drohung und der am 18. September 2012 erfolgten Ausreise, nicht bestehen würde. Bezüglich Haftbefehl, mit dem die irakischen Behörden den Beschwerdeführer angeblich suchen, geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser nicht asylrelevant sei. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, kann er diese nicht entkräften. Er bringt

E-7263/2014 hauptsächlich vor, dass es für ihn schwierig sei, sich an die genauen Daten zu erinnern, da die Ereignisse schon ziemlich lange her seien. Dass ein Beweismittel einen falsch datierten Stempel trage, sei ein Fehler der irakischen Behörde. Zudem sei das Interview sehr schlecht geführt gewesen. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und er habe Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, da dieser einer anderen Glaubensrichtung angehöre. Der Dolmetscher habe sich sogar über ihn lustig gemacht. 3.5 Was die Probleme mit dem Dolmetscher angeht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch an der Bundesanhörung keine Probleme erwähnte und jeweils zu Protokoll gab, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (SEM Akten A5/10 S. 8 sowie A15/28 S. 1 und 27). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, wann er den Drohbrief an seiner Autotür vorfand (SEM Akten, A5/10 S. 7 und A15/28 S. 2). Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend Widersprüche im Aussageverhalten zum angeblichen Schmiergeld fest, das ihm angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer sagte zunächst aus, die Familie von L sei zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihm USD 10'000.– geboten, damit er seine Aussage vor Gericht ändere. Auf Nachfragen sagte er, das sei nicht zutreffend. Es sei darum gegangen, dass er mit dem zuständigen Offizier reden solle, damit dieser die Anzeige zurückziehe. In der Bundesanhörung sagte er jedoch aus, ein Offizier sei zu ihm gekommen und habe ihm USD 10'000.– geboten, wenn er seine Aussage abändern würde (SEM Akten, A5/10 S. 7 und A15/28 S. 3 und 21f.). Die Aussagen, die er bezüglich der Bedrohungen durch L machte, sind ebenfalls unvereinbar. So erzählte der Beschwerdeführer, er sei erstmals und einzig am Tag der Verurteilung von L bedroht worden. Zwischen Festnahme und Verurteilung hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Auf Nachfragen führte er jedoch aus, L habe ihn später nochmals beschimpft, als er Haftverlängerungen bearbeiten musste. Die Zelle von L sei gegenüber von seinem Büro gewesen, weshalb L ihn sehen konnte. Er sei von ihm wiederum mit dem Tod bedroht worden (SEM Akten, A15/28 S. 17ff.). An späterer Stelle widersprach er dem vorhin Gesagten und gab zu Protokoll, er sei ebenfalls an den Befragungen von L nach seiner Festnahme beteiligt gewesen und habe viel Kontakt mit ihm gehabt (SEM Akten, A15/28 S. 20). Aus den eingereichten Beweismitteln, die von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden, vermag der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Alle Ungereimtheiten und Widersprüche hat die Vorinstanz korrekt festgestellt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

E-7263/2014 Bezüglich der Drohung, die der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Roten Kreuz erhalten hat, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Zwischen dem angeblichen Drohbrief, den der Beschwerdeführer Ende 2005 erhalten habe, und der Ausreise aus dem Irak am 18. September 2012 fehlt es offensichtlich am erforderlichen Kausalzusammenhang (dazu BVGE 2010/57 E. 2.4). Zum Haftbefehl (SEM Akten, A12/2 Nr. 11) ist zu sagen, dass dieser nur in Kopie vorliegt und schon deshalb einen geringen Beweiswert aufweist. Zudem ist ersichtlich, dass im Stempel Datumsangaben fehlen und auf eine Strafnorm verwiesen wird, die nicht existiert (SEM Akten, A19/3). Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7263/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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