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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 E-726/2010

1 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-726/2010 luc/bos/gon {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, alias B._______, Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Affentranger, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-726/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende Juli 2008 und reiste via Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er am 5. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte. Dabei gab er an, sein Name sei B._______ und er sei am (...) geboren. B. Am 9. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 14. Oktober 2008 folgte die Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. C. Am 7. Januar 2010 wandte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin an die Migrationsbehörde (...) und gab an, sein richtiger Name sei A._______, Geburtsdatum (...). Dabei reichte er eine Identitätskarte im Original sowie den Reisepass und weitere Ausweise in Kopie ein. Er sei legal, mit einem Touristenvisum, nach Belgien gereist und von dort via Italien in die Schweiz gelangt. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige auf sein Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG nicht einzutreten, und gewährte ihm hierzu rechtliches Gehör. E. Am 22. Januar 2010 führte die Kantonspolizei des Kantons (...) eine Befragung des Beschwerdeführers betreffend Wiederhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] durch. F. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2010 Stellung zu dem von Seiten des BFM geplanten Nichteintretensentscheid und machte im Wesentlichen geltend, es sei E-726/2010 bekanntermassen üblich, dass Asylsuchende ihre wahre Identität verschweigen würden, und es sei dem Beschwerdeführer folglich hoch anzurechnen, dass er nun seine Identität offengelegt habe. G. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 (eröffnet am 2. Februar 2010) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2010 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. I. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 11. Februar 2010, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). E-726/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Lediglich betreffend der verfügten Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. E-726/2010 Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV1 Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht. 4. 4.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte das BFM aus, dass auf ein Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten werde, wenn der Gesuchsteller die Behörde über seine Identität täuscht. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu, da dieser sein Asylgesuch unter dem Namen B._______, geboren (...), gestellt habe, es sich bei ihm jedoch gemäss eigenen Angaben vom 7. Januar 2010 bei der kantonalen Migrationsbehörde sowie gemäss den eingereichten Dokumenten um A._______, geboren am (...), handelt. Der Beschwerdeführer habe somit sein Asylgesuch erwiesenermassen unter falschem Namen gestellt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwar ein Asylgesuch unter falschem Namen und falschem Geburtsdatum eingereicht, habe dies aber auf Empfehlung verschiedener Bekannter und in der Überzeugung, damit nicht rechtswidrig zu handeln, getan. Zudem beweise die Tatsache, dass er nun seine wahre Identität offengelegt habe, seinen guten Willen und seine Kooperationsbereitschaft. In Anbetracht seiner bevorstehenden Heirat mit einer Schweizer Bürgerin sei eine Wegweisung auch unverhältnismässig. 4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG muss die Identitätstäuschung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt sein und aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehen. Im vorliegenden Fall steht die Identitätstäuschung sowohl aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aufgrund der von ihm eingereichten Ausweise zweifelsfrei fest. In der Beschwerde vom 8. Februar 2010 bestreitet er die Einreichung eines Asylgesuches unter falschem Namen und Geburtsdatum auch nicht. Vielmehr verweist er auf seine Rechtsunkenntnis und seinen guten Willen bei der nachträglichen Identitätsoffenlegung. Betreffend der vorgebrachten Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers kann auf den allgemeinen Grundsatz verwiesen werden, wonach niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten kann, E-726/2010 es sei denn, er könne sich auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Hierbei wäre jedoch insbesondere erforderlich, dass eine Verwaltungsbehörde eine falsche Auskunft erteilte, auf welche sich der Beschwerdeführer stützen durfte (vgl. BGE 116 V 298 E. 3a). Dies wird durch den Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte durch die nachträgliche Offenlegung seiner Identität seinen guten Willen bewiesen, vermag nicht zu überzeugen, da dies offensichtlich nur aus Gründen seiner bevorstehenden Heirat geschah. Unbehelflich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG beruft (Beschwerde S. 4). Diese Bestimmung bezieht sich einzig auf Nichteintretensverfahren gestützt auf den Tatbestand der unentschuldeten Nichteinreichung von Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, nicht aber auf Gesuche, auf welche wie vorliegend wegen feststehender Identitätstäuschung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten wird. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer hat die Schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht und der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist somit erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten, ändert an dieser Sachlage nichts; es ist ihm auch zumutbar die Ehevorbereitungen vom Ausland aus fortzusetzen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. E-726/2010 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität täuschte, entbehren seine unter falscher Identität geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher glaubhaften Grundlage. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5 E-726/2010 AsylG verankerte Prinzip der flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwerdung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den selben Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Identitätstäuschung nicht auszugehen ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien erweist sich in vielen Bereichen als prekär. Dem Regime unter Präsident Zine El Abidine Ben Ali, welcher im Oktober 2009 zum fünften Mal wiedergewählt wurde, werden sowohl willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und andere Misshandlungen als auch unfaire Verfahren vorgeworfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3752/2006 vom 20. Mai 2009; Human Rights Watch, Tunisia, World Report 2009 und 2010). Dies allein lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall jedoch nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Trotz der unter Erwägung 6.3 beschriebenen Schwierigkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Tunesien eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, die für den Beschwerdeführer bei einer E-726/2010 möglichen Rückkehr eine konkreten Gefährdung darstellen würde. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen zu leiden hätte. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kann eine vertiefte Abklärung unterbleiben, da er die Folgen der mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren von vornherein aussichtslos war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) deshalb abzuweisen ist. E-726/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 10

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