Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7259/2014
Urteil v o m 1 4 . November 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
E-7259/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Darstellung am (…) Juli 2011 in die Schweiz ein. Am 1. Februar 2012 wurde sie im Rahmen einer Durchsuchung des Hauses ihrer Schwester von der Kantonspolizei B._______ verhaftet und am 2. Februar 2012 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugeführt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Februar 2012 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 8. März 2012 und 25. September 2012 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, wo sie mit ihren Eltern und einem Bruder zusammengelebt habe. Am (…) 2010 habe ihr Onkel E._______, ein Armeeoffizier, sie zu sich geholt, mit der Begründung, er brauche wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau ihre Hilfe im Haushalt. Sie sei nur widerstrebend mit ihrem Onkel gegangen, weil er sich ihr zuvor schon öfters in aufdringlicher und unangenehmer Weise genähert gehabt habe. Am selben Tag habe er sie dann, nachdem seine Kinder in die Schule gegangen waren, in seinem Haus vergewaltigt. Am nächsten Morgen habe der Onkel sie nach Hause zurück gebracht; sie habe ihren Eltern aber nichts über das Vorgefallene berichtet. Am folgenden Tag habe sie sich im Spital ärztlich untersuchen lassen, und es sei ihr ein Arztzeugnis ausgestellt worden, in welchem ihre Vergewaltigung bestätigt worden sei. Am Nachmittag des nächsten Tages habe sie einen Polizeiposten im Zentrum von D._______ aufgesucht, um gegen ihren Onkel Anzeige zu erstatten. Sie habe den Polizeibeamten zu diesem Zweck das Arztzeugnis übergeben. Diese hätten jedoch nach der Aufnahme ihrer Anzeige ihren Onkel verständigt. Er sei daraufhin auf dem Polizeiposten erschienen, und die Polizisten hätten ihm das Protokoll ihrer Befragung sowie das Arztzeugnis ausgehändigt. Der Onkel habe sie dann nach Hause zurückgebracht, und habe gegenüber ihren Eltern behauptet, sie habe ihn zu Unrecht dieser Tat beschuldigt und bringe Schande über die Familie. Er habe zudem gedroht, sie umzubringen, wenn ihr Vater es nicht tue. Ihre Eltern hätten nicht ihr geglaubt, sondern dem Onkel, und ihr Vater habe sie geschlagen. Am Tag darauf habe sie auf Anraten ihrer Mutter das Elternhaus verlassen und sich in der Folge eine Woche lang bei einer Freundin in D._______ aufgehalten. (…) 2011 habe sie ihren Arbeitgeber angerufen und um einen einmonatigen Urlaub gebeten, welcher ihr gewährt worden
E-7259/2014 sei. Wenige Tage darauf sei sie nach F._______ gegangen, wo sie bei einer Bekannten untergekommen sei. Nachdem sie ihr Elternhaus verlassen habe, hätten ihr Vater und ihr Onkel sie an ihrem Arbeitsplatz, bei Familienangehörigen sowie bei ihren Freundinnen gesucht. Während ihres Aufenthalts in F._______ habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt und von ihr erfahren, dass ihr Onkel wiederholt Drohungen gegen sie ausgestossen habe. Im (…) 2011 habe sie mit ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester Kontakt aufgenommen, und diese habe sie zu sich eingeladen. Ihr früherer Vorgesetzter habe Verständnis für ihre Situation gehabt und habe ihr deshalb gefälligkeitshalber die für die Visumserteilung erforderliche Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen ausgestellt, obwohl sie zu dieser Zeit nicht mehr für ihn gearbeitet und keinen Lohn mehr erhalten habe. Sie sei schliesslich am (…) 2011 legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Sie habe nach der Einreise in die Schweiz nicht sofort ein Asylgesuch eingereicht, weil sie Angst gehabt habe, in ihren Heimatstaat weggewiesen zu werden. Ihre Eltern sowie der Onkel hätten erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte und würden Druck auf sie und ihre Schwester ausüben, um sie zur Rückkehr nach Algerien zu bewegen. Sie befürchte aber, im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat getötet zu werden. Nebst ihrem Onkel und ihrem Vater fürchte sie sich auch vor Übergriffen durch ihre Brüder, welche ihrem Onkel viel zu verdanken hätten. C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Algier um Abklärungen dazu, bis wann die Beschwerdeführerin an ihrer Arbeitsstelle in D._______ anwesend gewesen sei und wann sie D._______ verlassen habe, ob sie vor ihrer Ausreise beurlaubt gewesen sei sowie dazu, ob es sachdienliche Hinweise bezüglich einer Verfolgung durch ihren Onkel oder Vater gebe. Mit Sendung vom 13. November 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Algier das Schreiben eines Vertrauensanwalts der Botschaft vom 4. November 2012 zu den vom BFM gestellten Fragen. D. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2012 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern.
E-7259/2014 E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist eine Stellungnahme ein, worin sie unter anderem eine gravierende Verletzung des Datenschutzes rügte, weil die Schweizer Botschaft ihr persönliches Umfeld – inklusive ehemalige Nachbarn – mit der als Asylgrund genannte Vergewaltigung konfrontiert habe. Sie machte geltend, es seien durch dieses Vorgehen weitere Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG entstanden. Sie habe durch die massive Indiskretion eine deutlich erhöhte Furcht, aus frauenspezifischen Gründen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die im Botschaftsbericht wiedergegebenen Mutmassungen ihrer Nachbarn hätten keinen Beweiswert. Zahlreiche Berichte würden auf den fehlenden Schutz vergewaltigter Frauen in Algerien sowie den gesellschaftlichen, behördlichen und familiären Druck hinweisen, dem sie ausgesetzt seien. Sie habe gezwungenermassen zum Erhalt des Visums falsche Unterlagen betreffend ihre Arbeitstätigkeit vorgelegt. Ihr Arbeitgeber habe sie unterstützt. Er habe nämlich, nachdem sie ihm gesagt habe, es handle sich um eine Angelegenheit der Ehre, verstanden, dass es um Leben und Tod gehe. In einem ergänzenden Schreiben vom 3. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um zusätzliche Abklärungen dazu, welche Personen im Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden seien sowie um Bekanntgabe der Namen dieser Personen. F. Mit Eingabe an den Staatssekretär für Migration und an den Leiter der Abteilung Menschliche Sicherheit der Politischen Direktion des Eidgenössische Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 10. und 23. Januar 2013 protestierte die Rechtsvertreterin gegen die gravierende Verletzung des Datenschutzes ihrer Mandantin durch die Schweizer Botschaft in Algier. Mit Antwortschreiben vom 22. Februar respektive 8. März 2013 drückten Staatssekretär Gattiker und Sektionschef G._______ ihr Bedauern über den Vorfall aus, baten die Beschwerdeführerin um Entschuldigung für die Verletzung des Datenschutzes und orientierten sie über die zwecks zukünftiger Vermeidung solcher Fehler getroffenen Massnahmen.
E-7259/2014 G. Mit Verfügung vom 11. November 2014 (eröffnet am 12. November 2014) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung ihres früheren Arbeitgebers vom 7. Dezember 2014, die Schriftenwechsel mit dem Staatssekretär für Migration und dem EDA, einen Bericht von Amnesty International über sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Algerien vom November 2014 sowie eine Mittellosigkeitsbetätigung des Sozialamts des Kantons H._______ ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG gut, ordnete der Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsvertreterin, lic. iur. Monique Bremi, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
E-7259/2014 J. Mit Eingabe der Rechtsbeiständin vom 30. Dezember 2014 wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. J._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), vom 24. Dezember 2014 eingereicht. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 7. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein und ersuchte um Einsicht in den in der angefochtenen Verfügung des SEM erwähnten Auszug aus dem Familienregister. L. Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Familienregisterauszugs zu und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2015 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung und machte ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdevorbringen. In der Beilage wurden ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin (undatiert), ein Aufsatz von Jane Herlihy, DClinPsych, und Stuart Turner, MD, BChir, MA, zur Frage der Beweiskraft widersprüchlicher Aussagen von Asylsuchenden bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit, ein neuer Familienregisterauszug im Original (ausgestellt am […] 2015) sowie ein Identitätsdokument ihrer Mutter in Kopie eingereicht. Am 6. März 2015 wurde ein ergänzender Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 3. März 2015 nachgereicht. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein persönliches Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2015 inklusive auszugsweiser Übersetzung sowie eine Kostennote zu den Akten.
E-7259/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7259/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung durch ihren Onkel sei als unglaubhaft zu erachten. Sie habe im Rahmen ihres Visumsgesuchs Bestätigungen ihres Arbeitgebers, wonach sie bis am (…) 2011 angestellt gewesen und für eine Auslandsreise vom (…) 2011 bis (…) 2011 beurlaubt worden sei, sowie Lohnabrechnungen für die Monate (…), (…) und (…) 2011 eingereicht. Dies stehe im Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach sie (…) 2011 nach F._______ geflüchtet und seither nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, was erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen lasse. Ihre Erklärung, ihr Arbeitgeber habe aus Wohlwollen und aus Verständnis für ihre Situation ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst und ihr die für das Visum erforderlichen Bestätigungen ausgestellt, sei nicht glaubhaft und müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Im Übrigen würden ihre diesbezüglichen Aussagen Ungereimtheiten enthalten. Sie habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann sie ihren Arbeitgeber angerufen habe, um ihm mitzuteilen, sie würde nicht mehr zur Arbeit erscheinen. In den Visumsunterlagen befinde sich ein Familienregisterauszug, welchen ihr Vater am (…) 2011 persönlich entgegengenommen und unterzeichnet habe, was sich nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung durch ihren Vater vereinbaren lasse. Den durch die Schweizerische Vertretung in Algier vorgenommenen Abklärungen zufolge hätten der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sowie auch Angestellte bestätigt, dass sie bis zu ihrer Ausreise am (…) 2011 an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei, und ihre Nachbarn in D._______ hätten auch bezeugt, dass sie sich bis zum diesem Zeitpunkt dort aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund sei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz erst um Asyl ersucht, nachdem sie in der Wohnung ihrer Schwester verhaftet worden sei, weil sie sich über ein halbes Jahr illegal in der
E-7259/2014 Schweiz aufgehalten habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Ihre diesbezüglichen Erklärungen könnten nicht gehört werden. Hinzu komme, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung Widersprüche enthalten würden. So habe sie unterschiedliche Angaben zum Verhalten von ihr, ihrem Onkel sowie den Kindern am Abend nach der Vergewaltigung gemacht, ebenso zum Verhalten des Onkels als er sie am nächsten Tag nach Hause gebracht habe, zum zeitlichen Ablauf ihres Arztbesuchs, der räumlichen Anordnung des Polizeipostens sowie zu den Umständen unter denen sie dort ihren Onkel angetroffen habe. Ferner habe sie auch divergierende Angaben dazu gemacht, bei welchen Personen und an welchen Orten ihr Onkel und ihr Vater nach ihr gesucht hätten, zum Zeitpunkt ihrer telefonischen Kontakte mit der Mutter, sowie zum Alter der Söhne ihres Onkels. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung würden zwar einige Realitätskennzeichen enthalten, aufgrund derer nicht auszuschliessen sei, dass sie einen derartigen sexuellen Übergriff erlebt habe. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass dies in dem von ihr geschilderten Zusammenhang und Kontext geschehen sei. Zu allfälligen anderweitigen sexuellen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin könne das SEM sich mangels diesbezüglicher Kenntnisse nicht äussern. Im Übrigen stelle das Vorgehen der abklärenden Person im Rahmen der Botschaftsabklärung, welche die Nachbarn der Beschwerdeführerin auf die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung angesprochen habe, unbestrittenermassen eine Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz dar. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Es würden keine konkreten Indizien für eine sich hieraus ergebende asylbeachtliche Gefährdung vorliegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten demnach weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. 4.1.2 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat dort eine durch art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die allgemeine Situation in ihrem Heimatstaat noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei angesichts ihrer guten Ausbildung und beruflichen
E-7259/2014 Erfahrung anzunehmen, dass sie in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich Fuss fassen könne, und zudem verfüge sie dort über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe ergänzte die Beschwerdeführerin zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Onkel in D._______ als (…) grosser Betriebe und hochrangiger (…) sehr bekannt sei. Zudem habe sie ihr Vater im (…) 2014 in der Schweiz besucht und ihr einen Lösungsvorschlag ihres Onkels unterbreitet, wonach sie einen seiner Söhne heiraten solle. Ihre Mutter habe ihr jedoch bei einem Telefonanruf nahegelegt, auf diesen Vorschlag nicht einzugehen, da sie dies in Gefahr bringen würde. 4.2.2 Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Frauenrechtssituation in Algerien zu prüfen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, müssten alle Faktoren in einem Gesamtzusammenhang einbezogen werden. Es werde daran festgehalten, dass ihr Arbeitgeber ihr die für die Visumserteilung notwendigen Unterlagen ausgestellt habe, weil er ihr aufgrund ihrer familiären Probleme habe helfen wollen. In der neu beigebrachten Bestätigung habe er nicht ausdrücklich bestätigt, die Lohnbestätigungen gefälscht zu haben, um nicht selber in Schwierigkeiten zu geraten. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass er aus demselben Grund dies auch bei Befragungen im Rahmen einer Botschaftsabklärung nicht zugeben könne. 4.2.3 Ihre Schilderungen der Vergewaltigung würden eine Vielzahl von Merkmalen dafür enthalten, dass eindeutig Erlebtes widergegeben werde, was auch die Vorinstanz anerkannt habe. Dies sei auch von der Hilfswerkvertreterin in ihrem Protokoll angemerkt worden und gehe auch aus dem in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auszugsweise wiedergegebenen Schreiben der Beschwerdeführerin hervor. Das SEM habe zu diesem Schreiben und den darin enthaltenen Argumenten keine Stellung genommen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren äusserst glaubwürdigen und detaillierten Schilderungen des Tathergangs die Glaubhaftigkeit mit Verweis auf Unstimmigkeiten in anderen Punkten abspreche, die zum Teil mit der Vergewaltigung nichts zu tun hätten.
E-7259/2014 4.2.4 Im Folgenden wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf zwei Studien zur Häufigkeit unterschiedlicher Darstellungen von Asylsuchenden zwischen den Anhörungen hingewiesen. Die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung sowie die Würdigung der erlittenen Datenschutzverletzung isoliert vom Gesamtkontext der algerischen Gesellschaft vorgenommen. In Algerien würden Vergewaltigungen als Verletzung der Sitten und der Ehre wahrgenommen und nicht als eine Verletzung des Menschenrechts auf Achtung der körperlichen Integrität. Nebst den geltenden Rechtsnormen würden auch die sozialen und gesellschaftlichen Strukturen und Normen die realen Handlungsmöglichkeiten prägen. Dass die Polizei, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, keinen Schutz gewähre, sei in Algerien weit verbreitet. 4.2.5 Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil die Vergewaltigung durch den Onkel wie auch die verweigerte Unterstützung durch die Polizeibehörden sie im Falle einer Rückkehr in konkrete Gefahr bringen würden. Sie sei nicht gewillt, das erlittene Unrecht zu vertuschen und wäre dem Druck der von ihrem Onkel und Vater angestrebten Konfliktregelung ausgesetzt. Sie habe konkrete, zielgerichtete, flüchtlings- und asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Dies umso mehr in Anbetracht der hohen Stellung und der Beziehungen ihres Onkels. Aufgrund dieser Umstände stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.2.6 Die offene Befragung der Nachbarn über die Vergewaltigung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Kontext offenkundig asylrelevant. Dadurch sei ein wesentlich weiterer Personenkreis über ein Vorkommnis informiert worden, welches in Algerien weitgehend tabuisiert sei und für welches die Opfer und nicht die Täter kriminalisiert und diskriminiert würden. Sie sei daher hierdurch einer weiteren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt. Es werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 verwiesen. Die Vorinstanz habe mit der unbegründeten Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe, die Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen überschritten. 4.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht habe hervorgehoben, dass, auch wenn keine einzelne Eigenschaft für sich alleine genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, eine Kombination von Risikofaktoren den Ausschlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben könne. Sie habe begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von
E-7259/2014 Art. 3 AsylG, zumindest im Sinne eines unerträglichen, psychischen Drucks, wobei einer erlittene Vorverfolgung verstärkend mitspiele. 4.2.8 Sollte ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werden, sei sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, da ihre Wegweisung gegen das aus Art. 3 EMRK sowie Art. 7 UN-Pakt II fliessende und in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Rückschiebungsverbot verstossen würde. Im Lichte obiger Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug zumindest als unzumutbar zu qualifizieren. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, das mit der Beschwerdeeingabe eingereichte neue Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vermöge an ihrem Entscheid nichts zu ändern, zumal dieses nur allgemein gehalten sei und die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft nicht widerlege. Zumal auch Arbeitskollegen und Nachbarn ihre Anwesenheit in D._______ bis zum (…) 2011 bestätigt hätten, sei das Vorbringen, sie sei nach dem (…) 2010 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, eindeutig widerlegt. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel und in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Aussagen von algerischen Frauenrechts- und Frauenschutzorganisationen vermöchten an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Das Vorbringen, dass ihr Vater ihr eine Lösungsmöglichkeit unterbreitet habe, werde im höchsten Masse angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin das Staatssekretariat nicht sofort über diesen Umstand informiert hätten. Die im Arztzeugnis vom 21. November 2014 gestellte PTBS-Diagnose ändere nichts an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch ihren Onkel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihrer Erkrankung eine andere Ursache zu Grunde liege. Im Übrigen würden die Angaben im ärztlichen Bericht zum Teil von den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen abweichen, so namentlich zur Art der Misshandlungen durch den Vater. Die im Arztbericht genannten zwei Suizidversuche habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt. Die ärztliche Diagnose stehe im Weiteren auch einem Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht entgegen. Algerien verfüge über eine funktionierende Psychiatrie und ein Angebot psychotherapeutischer Behandlung, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Die Behandlung psychischer Erkrankungen
E-7259/2014 bilde Bestandteil der medizinischen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin könne somit bei Bedarf die Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme in Algerien fortführen. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin daran fest, die Erkenntnisse des SEM aus der Botschaftsabklärung betreffend die Dauer ihrer Arbeitstätigkeit in D._______ würden durch die auf Beschwerdeebene eingereichte neue Bestätigung ihres ehemaligen Arbeitsgebers wiederlegt. Die einzige logische Erklärung dafür, dass er diese Erklärung verfasst habe, sei, dass er ihr habe helfen wollen. Betreffend die im Botschaftsbericht erwähnten Aussagen anderer Personen sei zu beachten, dass die einzige befragte Person, von welcher eine gewisse Verlässlichkeit erwartet werden könne, ihr Arbeitgeber sei. Für den Fall dass das Bundesverwaltungsgericht dem Botschaftsbericht überhaupt einen Beweiswert zuspreche, werde darum ersucht, abzuklären, welche Mitarbeitenden ihrer Firma befragt worden seien. Sie habe dort nur mit wenigen Angestellten Kontakt gehabt. Die Aussagen der Nachbarn hätten von vornherein keinen Beweiswert. Bei einer Frage zu einem derart tabuisierten und totgeschwiegenen Phänomen seien nichtssagende Antworten geradezu zu erwarten. Angesichts der begangenen Indiskretion sei fraglich, ob dem Botschaftsbericht überhaupt ein Beweiswert beizumessen sei. Die Qualität der Botschaftsabklärungen scheine auch aus Sicht des SEM sehr unterschiedlich zu sein. Den Familienregisterauszug, welcher sich in ihren Visumsunterlagen befinde, habe nicht der Vater sondern ihre Mutter besorgt. Es sei übliche Praxis, dass als Empfänger des Dokuments der Name des Vaters als Familienoberhaupt aufgeführt worden sei. Auf dem zweiten von der Mutter eingeholten Familienregisterauszug sei ersichtlich, dass diese den Empfang dieses Dokuments unterschriftlich bestätigt habe. Im Weiteren habe sie anlässlich der Anhörungen begründet, weshalb sie nach der Einreise in die Schweiz nicht sofort ein Asylgesuch gestellt habe. Bei den von der Vorinstanz gerügten Ungereimtheiten in ihren Asylvorbringen handle es sich überwiegend um kleinere Abweichungen in ihren Aussagen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörungen jeweils sieben bis acht Stunden gedauert hätten. Die Kriterien, auf welche die Asylbehörden sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung abstützten, würden oftmals auf einer irrigen Annahme über das Funktionieren des Gedächtnisses beruhen. Abweichungen, Inkonsistenzen und Lücken in den Erzählungen seien bis zu einem gewissen Grad normal, umso mehr bei starker psychischer Belastung und bei langen Zeitabständen zwischen den Anhörungen.
E-7259/2014 Viele Abweichungen würden in Bezug auf von der asylsuchenden Person als peripher eingestufte Ereignisse vorkommen. Die Abweichungen in ihren Aussagen zu den Geschehnissen am Abend nach der Vergewaltigung seien marginal. Hingegen falle stark auf, dass sie sich sehr detailliert zu ihren Gefühlen und der Reaktion der Kinder geäussert habe. Die ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zum Arztbesuch sowie den Ereignissen auf dem Polizeiposten seien nicht ausschlaggebend. Auch der Vorhalt betreffend das Verhalten ihres Onkels, als er sie nach Hause gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, da es sich in Anbetracht des offenkundigen und glaubhaft beschriebenen emotionalen Aufruhrs um eine Nebensächlichkeit handle. Die Reaktion ihrer Familie sei von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden. Auch der Widerspruch in ihren Aussagen zum Alter ihrer Cousins sei völlig marginal. Die Fragestellungen anlässlich der Anhörungen und die Würdigung ihrer Aussagen seien schwer zu verstehen. Es entstehe der Eindruck dass an Stelle einer vertieften individuellen Prüfung stereotype Frage- und Würdigungsmuster angewendet worden seien. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union vom 2. Dezember 2014 (Verfahren C-148/13, C-149/13, C-150/13) hinzuweisen. Aus dem in der Beilage eingereichten persönlichen Schreiben gehe klar ihre Angst vor ihrem Onkel hervor. Sie habe ihrer Rechtsvertretung schon zu einem früheren Zeitpunkt über den Besuch ihres Vaters berichtet; aus Gründen der Arbeitsüberlastung und Unterbesetzung der Beratungsstelle sei die Vorinstanz nicht früher über diese neue Entwicklung orientiert worden. Im Übrigen habe diese die PTBS-Diagnose nicht bestritten und die behandelnde Ärztin werde diesbezüglich einen weiteren Bericht verfassen. Die Rechtsprechung habe klare Regeln betreffend die Würdigung von Arztzeugnissen entwickelt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
E-7259/2014 die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen: 5.2.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass sie ihre Asylgründe soweit die Vergewaltigung, die versuchte Strafanzeige gegen ihren Onkel sowie die Reaktion ihrer Angehörigen betreffend, ausgesprochen detailliert, differenziert und lebensecht schilderte. Ihre authentisch erscheinenden Ausführungen sind in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und weisen auch weitere Realkennzeichen auf, wie zahlreiche detaillierte Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen, Schilderungen ihrer eigenen Gefühle und Gedanken, sowie Aussagen von Drittpersonen (vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen ?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 11/2011 S. 1424 ff.). Die Vorinstanz hat denn in der angefochtenen Verfügung auch eingeräumt, dass aufgrund der feststellbaren Realitätsmerkmale eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne. 5.2.2 Die ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Ungereimtheiten in ihren Ausführungen betreffen durchwegs nebensächliche Elemente ihres Sachverhaltsvortrags. Eine genaue Durchsicht der betreffenden Protokollstellen ergibt zudem, dass einzelne Widersprü-
E-7259/2014 che nur geringfügig sind oder sich – wie in den Eingaben auf Beschwerdeebene sehr überzeugend dargetan – gar auflösen lassen. Mehrere vermeintliche Ungereimtheiten in nebensächlichen Punkten lassen sich bei der Gegenüberstellung mit übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführerin relativieren: So erscheint ihre Darstellung, der Onkel habe, als er sie nach Hause zurückgebracht habe, mit den Eltern noch einen Kaffee getrunken, nicht unvereinbar mit der Angabe, er sei bereits nach fünf bis zehn Minuten wieder gegangen. Ihre Schilderungen des Arztbesuchs lassen übereinstimmend darauf schliessen, dass die ärztliche Untersuchung eine halbe Stunde dauerte. Ihre Angaben zu den Ereignissen am Abend nach der Vergewaltigung weichen in gewissen Details voneinander ab, stimmen aber in anderen Einzelheiten, so namentlich betreffend das Verhalten der beiden Söhne ihres Onkels ihr gegenüber, überein. Dass in der Anamnese des Arztzeugnisses vom 24. Dezember 2014 von zwei Suizidversuchen die Rede ist, welche die Beschwerdeführerin indessen anlässlich der Anhörungen nicht erwähnte, ist schon deshalb nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu erschüttern, weil es durchaus nachvollziehbar erschiene, dass sie dieses aus Scham zunächst verschwieg und erst im psychotherapeutischen Setting in der Lage war, darüber zu berichten. Im Weiteren ist die aussergewöhnlich lange Dauer der beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin (je rund acht Stunden) sowie die – durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisse dokumentierte – starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diese Umstände lassen gewisse Abweichungen in ihren Aussagen als nachvollziehbar erscheinen. 5.2.3 Auch das Argument der Vorinstanz, ein sich in den Visumsunterlagen befindender Familienregisterauszug sei augenscheinlich vom Vater der Beschwerdeführerin besorgt worden, was im Widerspruch stehe, zu der von ihr geltend gemachten Bedrohung durch diesen, erweist sich bei genauer Betrachtung als nicht haltbar. Die Unterschrift des Empfängers auf dem zweiten, im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Familienregisterauszug, der ebenfalls auf die Personalien des Familienoberhauptes ausgestellt worden ist, stimmt mit denjenigen auf dem Identitätsdokument ihrer Mutter sowie auf dem von dieser verfassten, mit Eingabe vom 7. Mai 2015 eingereichten persönlichen Brief überein. Dies lässt darauf schliessen, dass dieser Familienregisterauszug tatsächlich von ihrer Mutter beschafft wurde. Demzufolge erscheint plausibel, dass auch der sich in den Visumsunterlagen befindende Familienregisterauszug, welcher keine Empfänger-Unterschrift aufweist, trotz der Bezeichnung des Vaters als
E-7259/2014 Empfängers von der Mutter der Beschwerdeführerin ohne Wissen des Vaters beschafft wurde. 5.2.4 Schliesslich erscheint die in den ärztlichen Zeugnissen vom 24. Dezember 2014 und 3. März 2015 gestellte Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung mit Flash-backs [ICD-10 F43.1]) vereinbar mit dem vorgebrachten Erlebnis einer sexuellen Gewalterfahrung. 5.2.5 Nicht auszuräumen vermag die Beschwerdeführerin hingegen die Diskrepanzen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts im Zeitraum (…) 2010 bis (…) 2011, zwischen ihren diesbezüglichen Ausführungen im Asylverfahren und den Visumsunterlagen sowie der Botschaftsabklärung. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr früherer Arbeitgeber habe ihr als Gefälligkeit für die Beschaffung des Visums falsche Bestätigungen und Lohnabrechnungen ausgestellt, erscheint angesichts des für ihn damit verbundenen Risikos einer Strafverfolgung wegen Falschbeurkundung wenig realistisch. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung ihres früheren Arbeitgebers vom 7. Dezember 2014 ist angesichts ihres vagen Wortlauts nicht geeignet, die Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt entscheidend zu stützen. Im Einklang mit den sich aus dem Visumsunterlagen ergebenden Angaben zu der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses steht sodann das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach ihr Arbeitgeber sowie Arbeitskollegen und Nachbarn bestätigt hätten, sie habe bis im (…) 2011 in D._______ gelebt und gearbeitet. Eine diesbezügliche Falschaussage des Arbeitsgebers, sowie allenfalls der Arbeitskollegen wäre unter der Annahme, ersterer habe ihr tatsächlich falsche Bestätigungen ausgestellt, zwar vorstellbar; ein Motiv der Nachbarn dafür, falsche Angaben zu machen, ist aber nicht ersichtlich. Der Botschaftsabklärung kann zudem – auch wenn das nicht praxiskonforme Vorgehen der Schweizer Vertretung hinsichtlich der Fragen zur Vergewaltigung durch den Staatssekretär für Migration und das EDA zu Recht verurteilt worden ist – in den übrigen Punkten wohl nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden; dies jedenfalls so lange, als sich nicht Hinweise auf anderweitig unprofessionelles Arbeiten aus den Akten ergeben, was nicht der Fall ist. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, sie habe eineinhalb Jahre als (…)angestellte in einer Firma gearbeitet (Protokoll BzP A10 S. 4). Diese Aussage ist vereinbar mit den sich aus den Visumsunterlagen sowie der Botschaftsabklärung ergebenden Angaben, wonach sie von (…) 2010 bis im (…) 2011 für ihren früheren Arbeitgeber tätig war.
E-7259/2014 5.2.6 Dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, sich ab Dezember 2010 bis zur Ausreise vor ihren Angehörigen in (…) versteckt zu haben, als unglaubhaft zu erachten ist, gibt zwar Anlass zu einigen Zweifeln an der von ihr geltend gemachten Drohungen seitens ihres Vaters und ihres Onkels. In Anbetracht der oben dargelegten gewichtigen Argumente zugunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen rechtfertigt dies aber nicht, ihren Asylvorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen. 5.2.7 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erst nach ihrer Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts ein Asylgesuch stellte, gemeinhin nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspricht. Zudem vermag die Begründung der Beschwerdeführerin hierfür (Angst vor Rückschaffung, fehlende Kenntnisse des Asylverfahrens) insbesondere in Anbetracht ihres hohen Bildungsgrades und ihrer Kenntnisse einer Landessprache der Schweiz (Französisch) nicht restlos zu überzeugen. Auch dieses Verhalten vermag jedoch die oben dargelegten starken Glaubhaftigkeitsindizien nicht zu überwiegen. 5.2.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, sowie auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses von Art. 7 AsylG kommt das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung durch ihren Onkel sowie ihr erfolgloser Versuch, gegen diesen eine Strafanzeige einzureichen, in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglichkeit, dass diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin bloss inszeniert wurden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist bei der heutigen Aktenlage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das Vorbringen, in ihrem Heimatstaat Opfer einer Vergewaltigung durch ihren Onkel geworden zu sein, glaubhaft zu machen. Dementsprechend hätte die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens geprüft werden müssen.
E-7259/2014 6.2 Hinsichtlich dieser Frage – die, wie nachstehend ausgeführt wird, vom SEM zu prüfen sein wird – ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von staatlichem Schutz durch die algerischen Behörden bei Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe im familiären Kontext geworden sind oder solche zu befürchten haben, namentlich ob von einem ausreichenden behördlichen Schutzwillen ausgegangen werden kann. 6.4 Sodann wird einlässlich zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Algerien im Rahmen der Botschaftsabklärung begangenen Datenschutzverletzung asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Das SEM führte diesbezüglich lediglich aus, es würden keine konkreten Hinweise auf eine relevante Gefährdung vorliegen, ohne dies aber näher zu begründen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenügend begründet. In diesem Zusammenhang wird namentlich zu berücksichtigen sein, dass das Bekanntwerden der Vergewaltigung in der Nachbarschaft geeignet ist, das moralische Ansehen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu beeinträchtigen und sie zu stigmatisieren, was zu einem erhöhten Druck und Übergriffen seitens ihrer Familie führen könnte (vgl. hierzu: Accord, Anfragebeantwortung zu Algerien: Strafbarkeit von vorehelichem Geschlechtsverkehr [ggf. Höhe der Strafen für Frauen und Männer]; Gilt in solchen Fällen die Scharia oder ist dies im Strafgesetzbuch geregelt [a-8788], 29. Juli 2014, http://www.ecoi.net/local_link/282036/ 412396_de. html, abgerufen am 1. Juni 2016). 6.5 Das SEM wird ausserdem das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen haben.
E-7259/2014 6.6 Schliesslich liegt bei den Vollzugsakten der Beschwerdeführerin ein Schreiben des SEM, mit dem das algerische Generalkonsulat um Bestätigung der Identität der Beschwerdeführerin und um Ausstellung eines Laissez-Passer gebeten wird; eine Antwort des Konsulats liegt nicht bei den Akten. Das Ersuchen ist nicht unterzeichnet und trägt keinen Ausgangsstempel (was mit der Führung der Vollzugsakten zu tun haben kann); aber es ist datiert, auf den (…) 2014, was gegen die Annahme spricht, es handle sich bei diesem Dokument nur um einen – nicht als solchen gekennzeichneten – Entwurf. Das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten hilft hier zur Klärung der Ausgangslage nicht weiter, weil keines der in diesem Unterdossier abgelegten Aktenstücke paginiert und im Verzeichnis aufgeführt ist. Falls das SEM tatsächlich (…) nach dem fristgerechten Eingang der Beschwerde mit der Vertretung des potenziellen Verfolgerstaates Kontakt aufgenommen haben sollte, hätte es neben der Frage der Folgen der Verletzung des Datenschutzrechts (vgl. oben E. 6.4) auch zu prüfen, ob mit diesem Verhalten objektive Nachfluchtgründe gesetzt worden sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). 6.7 6.7.1 Sollte die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint werden, wären bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls die Auswirkungen des Bekanntwerdens der Vergewaltigung sowie die dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihre Situation als alleinstehende Frau, die gemäss Aktenlage nicht ohne weiteres mit Unterstützung durch ihr familiäres Umfeld rechnen kann, zu berücksichtigen. 6.7.2 In diesem Zusammenhang hätte das SEM die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts aufzufordern – was offensichtlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren geboten gewesen wäre (vgl. BVGE 2009/50 E. 10), nachdem die Beschwerdeführerin bei der letzten Anhörung "psychische Probleme", "Angst" und "Albträume" erwähnt hatte (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. September 2012 S. 27). 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden ist.
E-7259/2014 7. 7.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f.). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 7.2 Vorliegend ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die glaubhaft vorgebrachten und an ihr von Verwandten verübten physischen und psychischen Gewaltdelikte und deren Asylrelevanz nicht als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Da sich die notwendige Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das SEM die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 225 f. Rz. 3.194). 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 sei aufzuheben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG. 10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
E-7259/2014 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 7. Mai 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (13.75 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.–) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird das – vom SEM als Parteientschädigung zu vergütende – Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin und insgesamt Fr. 2783.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7259/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2014 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2783.– bestimmt. Das SEM wird angewiesen, diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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