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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2019 E-7258/2018

20 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,416 parole·~37 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7258/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).

E-7258/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr Ende September 2015 illegal mit einem Auto, fuhr durch die Länder Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Ungarn sowie Österreich und reiste schliesslich am 27. Oktober 2015 (ebenfalls illegal) in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 fand aufgrund der angespannten Belegungssituation im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 10. Oktober 2017 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: A.b Er sei Afghane schiitischen Glaubens und gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er sei im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz Bamyan) geboren. Aufgrund der politischen Probleme seines Vaters habe er im Jahr 2009 seine Heimatregion verlassen und sei mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn seien zusammen mit seinen Eltern, zwei Schwestern sowie einer Nichte weiterhin in Kabul wohnhaft. Er habe sich nach Abschluss der zwölften Klasse während etwa drei Jahren der Demokratischen Partei (Azadi Khahan) angeschlossen, wobei er sich für Menschenrechte eingesetzt und die lokale Regierung kritisiert habe. Wegen der Parteiaktivitäten sei er im Jahr 2015 durch zwei Personen bedroht und angegriffen worden. Im Jahr (…) (ca. […]), sei er der Afghanischen Nationalarmee (ANA) beigetreten. Nach Absolvierung zweier dreimonatiger militärischer Ausbildungen sei er als Infanterist in der Abteilung des Nachrichtendiensts eingeteilt worden. Er habe einen Offiziersrang bekleidet und ein zehnköpfiges Team geleitet, das Informationen über die Taliban gesammelt habe. Er habe dem Verteidigungsministerium Berichte abgeliefert, die sich vor allem auf zwei sehr gute Informationsquellen abgestützt hätten. Diese habe er dem Verteidigungsministerium offenlegen müssen, was er nur widerwillig getan habe. Nachdem die beiden Informanten zu seinem Bedauern verhaftet worden seien, sei er nach eineinhalb Jahren im aktiven Nachrichtendienst an einen anderen Ort versetzt worden, wo er eine koordinative Stelle für die Bereiche Sicherheit, Waffentransport und Wahlaufsicht innegehabt

E-7258/2018 habe. Bei den Waffenlieferungen sei es regelmässig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der Taliban gekommen. Er habe unter anderem Leichen von zahlreichen Opfern eines Taliban-Angriffs bergen müssen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 sei er in allen Distrikten der Provinz E._______ im Einsatz gewesen. In erster Linie habe er mit den Taliban – die ihn öfters persönlich bedroht hätten – Probleme gehabt; jedoch sei auch seitens der Regierung zu wenig Unterstützung und Schutz vorhanden gewesen. Wenige Tage vor seiner Ausreise sei er zu Ausbildungszwecken nach Kabul berufen worden. Dort habe er sich beim Verteidigungsministerium gemeldet, die besagte Ausbildung jedoch nicht mehr angetreten. Stattdessen habe er sich aufgrund der Situation der Unsicherheit und Angst (sowohl in der Provinz Helmand als auch in Kabul) und auch auf eindringliches Bitten seiner Eltern entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dem Militärdienst sei er unentschuldigt ferngeblieben, weshalb ihm bei seiner Rückkehr ein Strafverfahren vor dem Militärgericht drohe. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende persönliche Beweismittel zu den Akten (Bezeichnungen basieren auf Angaben des Beschwerdeführers):  Bestätigung der ANA (Afghanischen Nationalarmee) über den Militärdienst (BM1);  Bestätigung der ANA über den Abschluss der Ausbildung (BM2);  Bestätigung über den Abschluss der Aus-/Weiterbildung bei der Abteilung "Information und Nachrichten" (BM3);  Bestätigung über die Teilnahme an einem (…)wöchigen Kurs beim afghanischen Nachrichtendienst (BM4);  Bestätigung über die Teilnahme an einem "Operational Coordination Centre Instructor Course" (BM5);  Bestätigung über die Unterrichtsteilnahme bei der ANA (BM6);  vier Farbfotos, die den Beschwerdeführer im Militärdienst zeigen (BM7);  eine Kopie des Militärausweises (BM 8);  ein Ausdruck eines Facebook-Eintrags des Beschwerdeführers vom (…) 2015 inklusive deutschsprachiger Übersetzung (BM9).

E-7258/2018 B. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht bis spätestens am 6. November 2018 einzureichen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 wurde dem SEM ein Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums F._______ vom 28. September 2016 zugestellt. C. Mit Verfügung vom 14. November 2018 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug befand das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 focht die damalige Rechtsvertreterin MLaw Angela Stettler den Entscheid des SEM namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben; die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Arztbericht vom 25. November 2018 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.

E-7258/2018 F. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM im Ergebnis fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Mit Replik vom 6. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Als Beweismittel wurden zwei Todesanzeigen von kürzlich getöteten Cousins namens G._______ und H._______ (mit Trauerfeierdaten am […] 2019 respektive […] 2019) sowie der aktuelle Mietvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers in Herat ins Recht gelegt. Ferner wurde eine Honorarnote der amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die damalige amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie nicht mehr für die Advokatur (…) arbeite. Zugleich wurde um die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde MLaw Angela Stettler von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther das Gericht unter Beilage eines Austrittsberichts der F._______ vom 22. Oktober 2019 von den jüngsten Entwicklungen und Vorfällen im Zusammenhang mit der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sowie der Situation dessen Familienangehörigen im Heimatstaat in Kenntnis.

E-7258/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-7258/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E-7258/2018 4. 4.1 Das SEM wies in seiner Entscheidbegründung auf verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers hin. Gemäss seinen Aussagen habe er noch bevor er im (…) 2011 in den Militärdienst eingetreten sei, sein rund dreijähriges Engagement für die Demokratische Partei beendet. Im Jahr 2015 respektive während seiner sechsmonatigen Grundausbildung beziehungsweise als er noch die Militärschule/Militärakademie besucht habe, sei er von vier respektive fünf bis sechs Personen angegriffen worden. Damit konfrontiert, dass er zunächst von fünf bis sechs, danach aber von vier Angreifern gesprochen habe, habe er erklärt, dass es vier Angreifer gewesen seien sowie ein Junge, der sie zu den Männern geführt habe. Diese Darstellung taxierte das SEM als Schutzbehauptung, weil der Beschwerdeführer zuvor – selbst nach expliziter Aufforderung zur möglichst genauen Schilderung – jenen Jungen unerwähnt gelassen habe. Des Weiteren sei er darauf angesprochen worden, dass er diesen Überfall einerseits im Zeitraum seiner militärischen Grundausbildung, die er etwa im (…) 2011 begonnen habe, verortet habe, andererseits jedoch im Jahre 2015; hierzu habe er entgegnet, dass es sich dabei vielleicht um einen Fehler seinerseits handle; allerdings habe er unmissverständlich den Facebook-Eintrag vom (…) 2015 als Beweis erwähnt. Auf erneuten Widerspruchsvorhalt hin, habe er erklärt, dass er ein- oder zweimal die Woche statt zur Schulung nach Hause habe gehen dürfen. Auf die Nachfrage, was er im Jahr 2015 in der Militärakademie in Kabul gemacht habe, habe er auf das Beweismittel Nummer 4 verwiesen und erklärt, dass er damals zu dieser Schulung gegangen sei. Das sei gewesen, als er von Helmand zurückgegangen sei. Er sei etwa sechs Monate lang bei dieser Ausbildung gewesen; es habe sich dabei um eine Schulung für den Bereich Nachrichtendienst gehandelt. Seinem Erklärungsversuch hielt das SEM entgegen, erstens habe er zuvor keine sechsmonatige Rückkehr von Helmand nach Kabul erwähnt; zweitens habe er das fragliche Dokument eingangs der Anhörung als "Belohnungsschein" für sämtliche absolvierte Ausbildungen (und nicht für eine separate Ausbildung) bezeichnet; drittens sei das Schriftstück nicht datiert; viertens halte es eine Ausbildungsdauer von nur acht Wochen statt sechs Monaten fest und fünftens habe er die konkrete Frage bejaht, ob der Angriff auf ihn während seiner dreimonatigen Grundausbildung geschehen sei. Überdies sei nicht logisch, dass er 2015 zunächst zusammengeschlagen und dann wenig später aufgefordert worden sei, seine politischen Tätigkeiten einzustellen, die er doch bereits vor seinem Eintritt in die ANA im Jahr 2011 niedergelegt habe; dies gelte umso mehr, als er erklärt

E-7258/2018 habe, dass er mit seinen Aktivitäten nichts habe erreichen können. Es entstehe der Eindruck, dass er seine Aussagen an das Datum seines Facebook-Eintrags anzupassen versuche, ihm dabei jedoch ein logischer Fehler unterlaufen sei. Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet er das Ziel der besagten Übergriffe gebildet hätte, habe er doch erklärt, dass er nur einer von mehreren Parteimitgliedern gewesen sei, die ein ähnliches Engagement an den Tag gelegt hätten. Gestützt auf diese Ausführungen qualifizierte das SEM die geltend gemachte Verfolgung wegen des politischen Engagements als unglaubhaft. Die erwähnten Besuche durch Unbekannte bei der Familie des Beschwerdeführers seien deshalb ebenso unglaubhaft; im Übrigen wären sie mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant. 4.2 Mit der Abgabe von Fotos sowie Ausweis- und Zertifikatskopien habe der Beschwerdeführer zwar seine Armeeangehörigkeit untermauern können. Die Unterlagen würden sich jedoch nicht eignen, seine Verfolgungsvorbringen zu belegen. Was den bereits erwähnten zweifelhaften Facebook-Eintrag betreffe, sei festzuhalten, dass dieser durch ihn selbst verfasst worden sei. Somit könne dem Eintrag keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Deshalb seien die eingereichten Unterlagen als untaugliche Beweismittel zu klassifizieren. 4.3 Das SEM verkenne jedoch nicht, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärangehörigkeit grundsätzlich ein erhöhtes Risiko bestehe, einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Dessen ungeachtet zu prüfen sei allerdings, ob seine Befürchtung, Opfer namentlich einer Verfolgung durch die Taliban zu werden, begründet sei. 4.3.1 Diese Frage sei zu verneinen: Seine Furcht vor Verfolgung basiere vorwiegend auf seiner Tätigkeit bei einer militärischen Nachrichtenabteilung in der Provinz E._______, auf seiner Beobachtung, dass dort auch innerhalb der Armee viele Personen Taliban oder den Taliban nahestehende Personen seien, sowie auf mündlichen – teils über Funk – gegen ihn ausgestossenen Drohungen. 4.3.2 Alleine angesichts dieser Punkte bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich eine gegen ihn gerichtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte beziehungs-

E-7258/2018 weise verwirklichen würde. Hierfür sprächen auch seine Antworten auf Fragen nach der Bedrohung durch die Taliban. Ausserdem sei er nach eineinhalb Jahren in Helmand aus der Nachrichtendienstabteilung versetzt worden. Bis auf das Drängen seiner Eltern sei den Akten dann auch kein konkretes Ereignis zu entnehmen, das ihn zum Ausreiseentschluss veranlasst habe. Zudem habe er Afghanistan aus heutiger Sicht bereits seit mehr als drei Jahren verlassen und sei nicht mehr Armeeangehöriger, was sein Gefährdungsprofil (zumindest) deutlich schmälere. Hinzu komme, dass es sich bei den Taliban um eine Gruppierung handle, die keine dauerhaften Einheiten bilden würden und sich ständig verändern würden. 4.3.3 Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass er seine subjektive Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban nicht habe objektiv begründen können. Insofern vermöchten seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. 4.4 Ferner gehe aus seinen Aussagen deutlich hervor, dass die mutmasslichen Hauptgründe für seine Ausreise die verschlechterte Situation in der Provinz Helmand und seine Erlebnisse als ANA-Angehöriger gewesen sein müssten. Nicht zuletzt habe er Afghanistan auf Drängen seiner Eltern hin verlassen. Damit beziehe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5 Schliesslich sei die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei seiner Rückkehr wegen Desertion bestraft werden, nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bemängelte beim Entscheid des SEM in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Fokus der Bundesanhörung auf seine Verfolgung durch die Gefolgsleute des einflussreichen Lokalpolitikers I._______ gelegt und die Verfolgung durch die Taliban nicht hinreichend abgeklärt. Ferner seien weder die von ihm eingereichten Beweismittel gewürdigt, noch seine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Beurteilung der Aussagen beachtet worden. Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine PTBS zu Vermeidungsverhalten führe. Ausserdem komme es auch zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Ereignis.

E-7258/2018 5.2 Angesichts der PTBS dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht an die genaue Anzahl der am Angriff beteiligten Personen erinnern könne. Ferner würden seine diesbezüglichen Angaben nur minim voneinander abweichen. Schliesslich habe er den Vorfall in seiner Antwort auf die Frage F143 nicht anders, sondern ergänzend geschildert und dabei zusätzlich erwähnt, dass ihn vor dem Angriff ein Junge um Begleitung gefragt und ihn zu den Angreifern geführt habe. Auch bezüglich des Datums des Angriffs hätte die Vorinstanz die PTBS des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. So habe er selber darauf hingewiesen, dass er wegen allem, was er erlebt habe, viel gelitten habe und vergesslich geworden sei. Er könne sich deshalb nicht an das genaue Datum erinnern; des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Dienstzeit immer wieder verschiedene Schulungen in Kabul absolviert habe. Schliesslich sei die Angabe von sechs Monaten beziehungsweise acht Wochen ähnlich und es lasse sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass es sich hier um ein Missverständnis respektive um eine "Verwechslung von Monaten und Jahren" gehandelt habe. Mit der Angabe, es handle sich beim Beweismittel 4 um einen Belohnungsschein, den er nach all diesen Ausbildungen erhalten habe, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich bei der durch das Beweismittel 4 belegten (…)wöchigen Schulung um seine letzte absolvierte Ausbildung gehandelt habe. 5.3 Dem Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Angriffs schon lange nicht mehr parteipolitisch aktiv gewesen, hielt dieser entgegen, er habe zwar seine Aktivitäten im Rahmen der Demokratischen Partei eingestellt, jedoch weiterhin darauf hinzuwirken versucht, dass Wahedi (Lokalkommandant) zur Rechenschaft gezogen werde. Ausserdem sei er nach seinem Beitritt zur Armee nicht oft in Kabul gewesen, weshalb man ihn wohl erst im Jahr 2015 aufgespürt und bedroht habe. Es sei auch verständlich, dass ausgerechnet er bedroht worden sei. Es habe nämlich bereits ein Konflikt zwischen seiner Familie und dem Politiker I._______ vorbestanden. 5.4 Des Weiteren sei zu beachten, dass er den Facebook-Eintrag vom (…) 2015 nicht hätte zurückdatieren können. Somit belege dieser Eintrag, dass er tatsächlich angegriffen und bedroht worden sei. 5.5 Schliesslich habe er entgegen den Ausführungen des SEM asylrelevante Nachteile (Schläge mit Stöcken, schwere Körperverletzungen, Todesdrohungen) erlitten. Er sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz persönlich von den Taliban gesucht und bedroht worden, da er an einem Projekt

E-7258/2018 der Informationsbeschaffung über mehrere Taliban-Anführer beteiligt und für die Verhaftung von Taliban-Führer Sorgul verantwortlich gewesen sei. Dies sei den Taliban durch interne Quellen bei der ANA bekannt gewesen. Es sei notorisch und werde vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban unterwandert würden. Er sei bereits mehrmals von den Taliban bedroht beziehungsweise angegriffen worden. Er habe mehrmals erwähnt, dass es zu Angriffen der Taliban auf ihn gekommen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich jedoch keine Nachfragen gestellt. Er habe aufgrund der PTBS Mühe, über diese Ereignisse zu berichten. 5.6 Ausserdem sei er nicht aus der Nachrichtendienstabteilung versetzt worden, sondern es sei ihm innerhalb dieser Abteilung ein anderer Posten zugeteilt worden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Dass für die Vorinstanz kein konkreter Anlass für seine Ausreise ersichtlich sei, liege ebenfalls an der unvollständigen Sachverhaltsabklärung des SEM. So sei es zu mehreren Ereignissen vor seiner Ausreise gekommen, welche ihn dazu veranlasst hätten, nicht mehr von Kabul nach Helmand zurückzukehren. Schliesslich habe er auch dargelegt, dass die Taliban in Helmand immer mehr Macht gewonnen und über ihn Bescheid gewusst hätten, weshalb er schliesslich nicht mehr nach Helmand zurückgekehrt sei. 5.7 Die Einschätzung der Organisationsstruktur der Taliban durch die Vorinstanz sei völlig falsch beziehungsweise veraltet. Die Taliban seien seit dem Abzug der internationalen Truppen wieder erstarkt (in diesem Zusammenhang könne auf die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden). Die Taliban hätten in den letzten Jahren eine Modernisierung durchlaufen und sich zu einer gut organisierten Bewegung gewandelt. 5.8 Er habe der Vorinstanz den Arztbericht vom 28. September 2016 zu den Akten gereicht, mit dem bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden sei. Ferner habe er bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund seiner traumatisierenden Erlebnisse schwerfalle, sich an alles zu erinnern und die Geschehnisse chronologisch korrekt einzuordnen. Trotzdem habe die Vorinstanz die PTBS bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen völlig unbeachtet gelassen. Ferner habe das SEM die von ihm eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen und diese nicht einmal übersetzen lassen.

E-7258/2018 5.9 Hinsichtlich des Angriffs durch die Gefolgsleute von Machthaber I._______ habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es habe die Beweis-regel von Art. 7 Asyl zu restriktiv angewendet und die PTBS des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Er habe die Ereignisse präzis geschildert. 5.10 Als ehemaliger Offizier bei der Nachrichtenabteilung der ANA stehe er im Visier der Taliban. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 dargelegt, dass gewisse Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderem Personen gehören, welche die Regierung unterstützen würden oder als deren Unterstützer betrachtet würden. Das Gericht habe in seiner konstanten Rechtsprechung auch festgehalten, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan bestehe. 5.11 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Arztes vom 25. November 2018 zu den Akten. Demnach werde er im Anschluss an die Therapie im Psychiatriezentrum F._______ durch den Hausarzt weiterbetreut. Der Beschwerdeführer nehme immer noch regelmässig Medikamente ein. Bei einer Rückschaffung sei mit einer Destabilisierung bis hin zur Verwirklichung der Suizidgefahr zu rechnen. 6. 6.1 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Umstand, dass der Facebook-Eintrag, welcher der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht habe, vor dessen Ausreise verfasst worden sei, sei noch nicht als Beleg für den vorgebrachten Übergriff auf ihn zu werten. Weiter sei die Bemängelung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht die Gelegenheit gehabt, die Bedrohung durch die Taliban umfassend darzulegen, nicht haltbar. Dem entsprechenden Protokoll könne entnommen werden, dass ihm durchaus wiederholt Gelegenheit geboten worden sei, seine Ausreise- und Asylgründe umfassend zu nennen. Ferner obliege es seiner Mitwirkungspflicht, sämtliche ihm relevant scheinenden Vorbringen kundzutun. Es sei somit nicht Sache des SEM, diese verspäteten Vorbringen im Nachhinein zu würdigen.

E-7258/2018 6.2 Die relevanten Beweismittel seien sowohl übersetzt als auch im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden. Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers seien ja gerade durch die Übersetzung der erwähnten Unterlagen aufgedeckt worden. Was die anderen, vom SEM nicht übersetzten und berücksichtigten Beweismittel (insbesondere militärische Zertifikate) anbelangt, sei festzuhalten, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der Asylvorbringen nicht weiter von Belang gewesen seien. 6.3 Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in den Schilderungen zum Übergriff gegen ihn zwar Realkennzeichen erkenne, es jedoch unterlasse auszuführen, worin genau er diese erblicke. 7. 7.1 In der Replik wies der Beschwerdeführer auf den eingereichten Arztbericht und erklärte, seine Aussagen an der fast achtstündigen Anhörung seien vor diesem Hintergrund zu betrachten. Er habe dabei explizit auf seine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen hingewiesen. Entsprechend dürften die Ergänzungen in der Beschwerde angesichts der Diagnose einer PTBS nicht als nachgeschoben qualifiziert werden. 7.2 Bezüglich der von der Vorinstanz bemängelten Nennung konkreter Realkennzeichen, wurde entgegnet, er habe unaufgefordert seine Gefühle sowie seine Wehrlosigkeit geschildert. Ferner habe er nebensächliche Details erwähnt, wie dass die Polizeistelle in der Nähe des Angriffsortes oft Alarm geschlagen habe und die Polizisten aufs Geratewohl in der Umgebung des Postens gefahndet hätten; schliesslich habe er mehrmals auf seine Verletzung oberhalb der rechten Augenbraue gezeigt. 7.3 In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins, welche für die afghanische Polizei beziehungsweise das Militär gearbeitet hätten, bei einem Aufenthalt in Kabul ermordet worden. Im Falle seines Cousins H._______, welcher in der afghanischen Armee tätig und in Helmand stationiert gewesen sei, sei erwiesen, dass es sich bei den Tätern um die Taliban handle. Bei seinem Cousin G._______, welcher für die afghanische Polizei gearbeitet habe, seien die Täter unbekannt. Hierzu reichte der Beschwerdeführer die jeweiligen Todesanzeigen ein und führte dazu aus, diese Morde seien weitere Indizien dafür, dass er einerseits aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Armee begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban habe und andererseits Kabul für Personen mit einem Risikoprofil nicht sicher sei. Ferner habe seine Ehefrau wegen der Gefahr in Kabul versucht,

E-7258/2018 mit dem gemeinsamen Kind in den Iran zu flüchten. Dies jedoch vergebens, weshalb die beiden sich nun in Herat in einer vorübergehend gemieteten Wohnung verstecken würden. Hierzu wurde als Beweis der entsprechende Mietvertrag zu den Akten gereicht. 8. 8.1 Vorab sind die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln: 8.1.1 In formeller Hinsicht wird geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführer entgegen der Sachverhaltsdarstellung des SEM nicht aus der Nachrichtendienstabteilung versetzt worden, sondern es sei ihm innerhalb dieser Abteilung ein anderer Posten zugeteilt worden; diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Selbst wenn der Sachverhalt bezüglich dieses Aspekts tatsächlich falsch festgestellt worden wäre, lässt sich festhalten, dass es sich hier um kein entscheidrelevantes Sachverhaltselement handelt. Diese Rüge geht entsprechend fehl. Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer, nachdem er betreffend seinen Nachrichtenquellen Probleme bekommen habe, die besagte Stelle verlassen und sei als Koordinator in die Provinz Helmand geschickt worden (vgl. A13/25 F52). Aus seinen Aussagen wird nicht klar, ob die Folgestelle noch innerhalb oder ausserhalb der Nachrichtenabteilung gewesen war. Allerdings kann diese Frage letztlich offenbleiben, da ihr keine Entscheidrelevanz zukommt. 8.1.2 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nicht die Gelegenheit gehabt, die Bedrohung durch die Taliban umfassend darzulegen, ist von der Hand zu weisen. Vielmehr wurden anlässlich der langen, einlässlichen Befragung diesbezüglich Vertiefungsfragen gestellt und der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, seine Vorbringen detailliert darzulegen (vgl. etwa A13/25 F105, 108). Sodann bejahte er am Ende der Anhörung zudem die Frage, ob er alles sagen konnte, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A13/25 F148). Es ist nicht Aufgabe des SEM, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Es erinnerte den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung darum zu Recht an seine Mitwirkungspflicht. Die im Rechtsmittel neu geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit den Taliban (vgl. Beschwerde S. 14) sind dementsprechend als nachgeschoben zu qualifizieren.

E-7258/2018 8.1.3 Weiter erweist auch die Rüge, es seien die Beweismittel nicht berücksichtigt und teilweise nicht übersetzt worden, als unbegründet. Das SEM hat diese Dokumente in seinem Entscheid berücksichtigt und sich bezüglich der nicht entscheidrelevanten Unterlagen zu Recht nicht einlässlich geäussert, da es nicht dazu verpflichtet war. An dieser Stelle kann auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2). 8.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht keine Veranlassung die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen – und zum neuen Entscheid – zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Diensttätigkeit des Beschwerdeführers in der ANA konnte mittels diverser Beweisunterlagen (Militärzertifikate und -ausweis) glaubhaft gemacht werden (die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion bleibt indes zu prüfen). Allein das vormalige Leisten von Dienst in der ANA reicht nicht aus, um daraus eine asylrelevante Verfolgung – insbesondere durch die Taliban – ableiten zu können. Nachfolgend gilt es deshalb, auf die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind: 9.3 9.3.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, dass er von regierungsnahen Personen angegriffen worden sei, weist erhebliche Widersprüche auf. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung richtig und ausführlich dargelegt. Es sind zwei gravierende Aussagewidersprüche betreffend den Angriff auf den Beschwerdeführer durch mehrere Männer festzustellen. An zwei Protokollstellen erklärte er, dieser Angriff habe sich während der Militärausbildung im (…) ereignet (vgl. A13/25 F72, F93-95, F120). An zwei anderen Protokollstellen gab er hierfür das Jahr (…) an und wies gleichzeitig auf seinen diesbezüglichen Facebook-Beitrag hin (vgl. A13/25 F91, F99). Weiter gab er einerseits zu Protokoll, von fünf bis sechs Personen angegriffen worden zu sein, sprach aber an anderer Stelle von vier Personen (vgl. A13/25 F72 vs. F93). Diese Widersprüche vermochte er auf ausdrücklichen Vorhalt des SEM hin nicht aufzulösen; vielmehr verstrickte

E-7258/2018 er sich hier in weitere Widersprüche (vgl. A13/25 F143–147). Sodann hielt das SEM zutreffend fest, dass alleine aufgrund der Tätigkeit bei einer militärischen Nachrichtendienstabteilung und mündlicher Drohungen durch die Taliban noch kein Grund zur Annahme bestünde, dass sich eine gegen ihn gerichtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte beziehungsweise verwirklichen würde. Im Übrigen fielen seine Schilderungen zu den angeblichen mündlichen Drohungen seitens der Taliban substanzlos und vage aus (vgl. etwa A13/25 F104 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 4 und 6). 9.3.2 Die Argumente auf Beschwerdeebene überzeugen insgesamt nicht. Namentlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass es entgegen der vom SEM geäusserten Auffassung durchaus konkrete Ereignisse gegeben habe; indes blieben diesbezügliche Substanziierungen selbst bis zur Replik gänzlich aus. Er behauptete lediglich, man habe ihn seitens der Taliban mündlich (teilweise per Funk) bedroht. Es lässt sich insgesamt festhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer Bedrohungslage gewesen sein soll. 9.3.3 Zusammenfassend lässt sich aus seinen Schilderungen keine konkrete und persönlich auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung von Seiten der Taliban oder der Regierung ableiten. Vielmehr entsteht in Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der Eindruck, dass ihm die allgemein unsichere Situation in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Land zu schaffen machte, was ihn schliesslich dazu veranlasst haben dürfte, das Land zu verlassen. 9.3.4 Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familienangehörigen während der angeblichen Verfolgungsphase und auch nach seiner Ausreise nicht auch bedroht oder behelligt worden sind. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, man habe sich nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Gemäss Protokollaussagen des Beschwerdeführers hätten seine Familienangehörigen alle zwei oder drei Monate ihren Wohnsitz in Kabul wechseln müssen, weil sie immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien (vgl. A13/25 F31, F112–119). Dass ein wiederholtes Nachfragen in diesem Sinne ein Verstecken beziehungsweise ein regelmässiges Umziehen der befragten Personen auslösen würde, erscheint als wenig plausibel und konstruiert.

E-7258/2018 9.3.5 Die zum Beweis eingereichten Berichte des Hausarztes vom 25. November 2018 sowie der "F._______"-Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Oktober 2019 belegen zwar, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet. Eine PTBS kann bekanntlich viele Ursachen haben, und allein die PTBS-Diagnose impliziert deshalb noch keine asylrelevante Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer war als Mitglied der ANA in seiner Vergangenheit zweifellos mit Gewalt- und Gräueltaten konfrontiert. Die Vorstellung erscheint als naheliegend, dass diese Erlebnisse die besagte PTBS ausgelöst haben könnten. Solche Ereignisse müssten jedoch – mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen – als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden. 9.3.6 Weiter überzeugt auch das Argument nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner PTBS nur über ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen verfüge und er deshalb widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Die erwähnten Widersprüche lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage nicht alleine durch eine PTBS erklären. Die diesbezüglichen Argumente auf Beschwerdeebene sind deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht stichhaltig. Der Einwand, diese Erkrankung und die damit einhergehende Gedächtnis- und Konzentrationsstörung seien bei der Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt worden, verfängt nicht. Die aufgezeigten Ungereimtheiten präsentieren sich in einem Ausmass, welche sich nicht durch blosse Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen begründen lassen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Befragungen zu keinem Zeitpunkt über entsprechende Probleme beklagt. Seine Schilderungen erwecken – angesichts der teilweise sehr lang ausgefallenen Antworten im Anhörungsprotokoll – vielmehr den Eindruck, dass er sich frei und ungestört hat äussern können. Etwas anderes machte auch die der Befragung beiwohnende Hilfswerksvertretung nicht geltend. 9.3.7 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei vielen handelt es sich um nicht-verfolgungsrelevante Unterlagen über die vergangene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der ANA in seinem Heimatstaat. Die eingereichten Todesanzeigen verfügen in Anbetracht der gesamten Umstände und aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Unterlagen nur über geringe Beweiskraft. Zudem geht aus ihnen nicht hervor, dass es sich bei den beiden Personen tatsächlich um Cousins des Beschwerdeführers handelt und aus welchem konkreten Grund dem Beschwerdeführer genau dasselbe Schicksal drohen sollte.

E-7258/2018 9.3.8 Weiter ändern auch die Ausführungen zur Organisation der Taliban, welche sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in jüngerer Zeit professionalisiert habe, nichts an den vorstehenden Erwägungen, nachdem der Beschwerdeführer keine konkret auf ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen konnte. 9.3.9 Eine Verfolgung infolge Desertion ist bei der gegebenen Aktenlage ebenfalls schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren vermochte, wann, wo und wie die Behörden ihn nach seinem Verschwinden gesucht haben sollen. Im Übrigen wären solche Vorbringen asylrechtlich in aller Regel nicht relevant (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). 9.3.10 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf jedes einzelne weitere Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in seiner Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden. 9.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden zu müssen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-7258/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.). Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten

E-7258/2018 würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1). 11.3.2 Der (…)-jährige Beschwerdeführer kann nicht als "gesund" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung bezeichnet werden: In einem medizinischen Bericht vom 28. September 2016 und in dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 25. November 2018 wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert. Im zweiten Bericht hielt sein Arzt zudem fest, sein Klient leide auch an regelmässigen Kopfschmerzen und Flashbacks; angesichts der gesamten persönlichen Situation (Vorgeschichte und Negativentscheid) bestehe zudem eine Suizidgefahr. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 orientierte sein Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer sich für eine Woche stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe und nach erfolgter Krisenintervention am 22. Oktober 2019 entlassen worden sei; eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in die Wege geleitet worden. Im beigelegten vorläufigen Austrittsbericht wurde insbesondere eine PTBS, eine mittelgradige depressive Episode sowie Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. 11.3.3 Diese gesundheitlichen Probleme würden einerseits die Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren; andererseits wäre fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts des problematischen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Afghanistan dort mit einer adäquaten Behandlung rechnen könnte (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1). 11.3.4 Die Frage der Tragfähigkeit seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Kabul (vgl. hierzu Verfügung S. 8, Beschwerde S. 22 f.,

E-7258/2018 Vernehmlassung S. 2 und Replik S. 4) kann unter diesen Umständen offenbleiben. Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht aus der Hauptstadt; er war erst einige Jahren vor der Ausreise dorthin übersiedelt (vgl. Beschwerde S. 21 f. sowie A4/11 S. 4 f. und A13/25 F33). Schliesslich ist fraglich, ob sich seine Ehefrau noch in Kabul aufhält. 11.3.5 Bei dieser Ausgangslage sind die der erwähnten Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren vorliegend nicht gegeben. 11.3.6 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat nicht möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung verletzt in diesem Punkt Bundesrecht. 11.4 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des

E-7258/2018 Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 13.1 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für die Vermutung zu entnehmen sind, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 13.2.1 Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Am 13. März 2019 wurde sie wegen einer beruflichen Veränderung auf ihren Wunsch aus diesem Amt entlassen und aus Praktikabilitätsgründen vorerst darauf verzichtet, den neuen Rechtsvertreter (ein Mitglied des gleichen Advokaturbüros) als Nachfolger einzusetzen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht nun indessen ein schützenswertes praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Neuregelung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Nachdem auch Rechtsanwalt Urs Ebnöther die persönlichen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist er als neuer amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. 13.2.2 Die vormalige Rechtsbeiständin hat mit der Replik vom 6. Februar 2019 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin aufgeführte zeitliche Vertretungsaufwand von mehr als 17 Stunden erweist sich den Verfahrensumständen als nicht angemessen und ist – unter Mitberücksichtigung der beiden kurzen späteren Eingaben der Rechtsvertretungen – für das

E-7258/2018 ganze Verfahren auf insgesamt 14 Stunden festzulegen (die notwendigen Auslagen auf der Basis der Kostennote aufgerundet auf Fr. 300.–). 13.2.3 Die hälftige Parteientschädigung ist auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.– demnach auf insgesamt Fr. 2046.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. 13.2.4 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar seines amtlichen Rechtsbeistands durch die Gerichtskasse – zu dem in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansatz von Fr. 150.– (nicht-anwaltliche Rechtsvertreter) – zu vergüten. Dieser Honorarteil ist demnach auf insgesamt Fr. 1292.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7258/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 14. November 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. 4.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird im Umfang von insgesamt Fr. 2046.– dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 4.3 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung von insgesamt Fr. 1292.– wird Rechtsanwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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